Beiträge von bakaroo

    Das Ganze dürfte recht schwierig werden. Schliesslich sind die Werke erstmal urheberrechtlich geschützt. Selbst ein Nachspielen wird Imho die Urheber theoretisch klagen lassen können. Ich denke jedoch, das Nokia, Ericsson, Siemens etc es recht gelassen sehen würden, wenn du ihre Klingeltöne auf einer Kirchenorgel vorträgst, falls die Rechte an dieser "Musik" nicht doch bei anderen liegen sollten.
    Anders herum gibt es allerdings eine Änderung der Software für 3330-Telefone, wonach das versenden von Klingeltönen aufgrund einer Verfügung durch die GEMA nicht mehr möglich ist.
    Frag einfach bei der Gema nach den Inhabern der Rechte an. Erstens müssen Sie (als selbsternannte Exclusiv-Verwalter der Verwertungsrechte für den Bereich DE) dir darüber Auskunft geben. (Würden sie es auf Anfrage verschweigen oder an jmd anders verweisen, könnten sie nicht mehr gegen dich rechtlich vorgehen ohne selbst ins Zwielicht zu geraten). Wenn es Die Hersteller der Mobilfunkgeräte selbst sind, solltest du davon ausgehen können , das dir dahingehend nichts passieren sollte. Schliesslich verdienen die Hersteller nicht ihr Geld mit ihren selbstkomponierten Klingeltönen.


    Gruß
    Bakaroo

    Ich gebe zu, das ist nicht die feine englische Art, aber nach meinen Erfahrungen brauchen bestimmte Leute eine andere Art von Feedback. Ob das nun letztendlich so "eindrucksvoll" wird, kommt auf den Gegenüber an.
    Ich möchte aber bei mir persönlich diese Art von Feedback in so einem Fall nicht ausschliessen, obwohl ich sonst eher ein Mensch bin, der mit Worten kämft, statt mit (solchen!) Taten. Kurz: Ob ich mich dabei beherrschen kann, ist noch nicht geprüft worden :D
    Schliesslich ärgert man sich doch schon Jahre über solche Nepper, die kosten einem nur Zeit, Aufmerksamkeit (oder Geld), Bandbreite ....


    Gruß
    Bakaroo

    Eigentlich ist es auch ein wenig unverständlich, warum ebay nicht schärfer gegen solche Betrügereien vorgeht. Es gilt zwar der Grundsatz "Dummheit schützt vor Strafe nicht" ,jedoch einen Link als ebay Artikel "PALM Zire 71, ""NEU"" für 288 EURO, !!TOP!!!!" zu verkaufen, ist wohl schon im Bereich arglistige Täuschung. Jeder, der so ein Gerät sucht, klickt dieses Angebot an, die Cleveren erkennen sofort den Schwachsinn, die Unerfahrenen nicht. Aber beide Gruppen müssen sich durch Dutzende von solchen Müll wühlen. Das ist noch schlimmer, als Email -Spam.
    Sollte ich mal so jmd begegnen, dann würde ich ihn auch treffen - mitten ins G*****t :eek:
    Ebay sollte hier endlich mal aufräumen, sowohl von der möglichen rechtlichen Seite mit entsprechenden "staatlich verordneten Sanktionen" als auch mit dem rigorosen Löschen solcher Angebote, sowie der sofortigen Sperrung des Accounts.


    Anstelle des "Hugo von P." würde ich mit dem Hinweis auf falsche Deklaration im Titel den Kaufvertrag für nichtig erklären und im Falle eines Zivilprozesses (den vorherigen Mahnbescheiden einfach schridftlich widersprechen ;)) den "guten ebayer" der Öffentlichkeit preisgeben :D


    Gruß
    Bakaroo

    ChickenHawk hat schon Recht. Allerdings vermute ich hier noch eine kleine Verwechslung: Der Gesetzgeber spricht im Zusammenhang mit der Gewährleistung stets von einem _Kaufvertrag_,. Wie es mit der "Dienstleistung: Gewerbliche Reparatur" steht, steht hier nicht drin!
    Logisch: Wie sollte z.B. eine Computerwerkstatt 2 Jahre Gewährleistung auf die Reparatur eines PCs geben (jetzt mal von der dabei neu verbauten Hardware mal abgesehen), schliesslich wird doch in dieser Zeit das System sowieso durchschnittlich 5x geöffnet, 2x völlig neu installiert etc.
    Das ist natürlich nicht Sinn der Sache.
    Üblicherweise sind Firmen verpflichtet, bei entgeldlich durchgeführte Dienstleistungen eine Gewährleistungspflicht einzugehen (imho 6 Monate). Doch selbst hier geht es bei dieser Gewährleistungspflicht nur um die mängelfreie Ausführung dieser Dienstleistung! Etwaige andere Gewährleistungspflichten bzw. Garantien bleiben hierbei unberührt.
    Sollte eine Firma aufgrund der vorliegenden Tatsachen zum Schluß kommen, das sie zwar einen Reparaturversuch vornehmen können, jedoch nicht garantieren (besser: gewährleisten) können, das der Gegenstand die übliche Gewährleistungszeit übersteht. können sie dir vorher den Vorschlag "Reparturversuch ohne Gewährleistung" unterbreiten. Das kannst du akzeptieren oder ablehnen. Wenn du es akzeptierst, bist du dir im klaren ddarüber, das es trotz dem du für die "Reparatur" bezahlt hast, das teil nach zwei Wochen kaputt sein kann und dann kein Gewärleistungsanspruch durchsetzbar ist (Fahrlässigkeit und ähnliches jetzt mal ausgenommen).
    Beispiel: Du kommst mit einem Siemes SL10 in eine Werkstatt, Fehler: "Rotwein-inkompatibel" (= im Rotwein versenkt) :D
    Ein Techniker öffnet das Gerät und kann nur noch feststellen, das das Teil innen schon weitestgehend angerostet ist, und es keine Möglichkeit gibt, diese Ursache wieder vollständig rückgängig zu machen. Trotzdem willst du es repariert haben. Dann wird dir die Werkstatt halt so einen Vorschlag unterbreiten ;)


    Im übrigen sind einige Waren per se. von der 24monats-Gewährleistung ausgeschlossen: Verderbliche Waren (Obst, Gemüse etc), Verschleissteile
    (z.B. Handyakkus!).
    Ich möchte auch mal denjenigen sehen, der seinen Obsthändler verklagt, weil die vor 20 Monaten gekauften Bananen nicht mehr gelb sind :D


    Um es nocheinmal deutlich zu machen: die Gewährleistungspflicht des Verkäufers beläuft sich nicht auf die 24-monatige Funktion eines Gerätes, sondern auf die Produkt- und Sachmängelfreiheit zum Zeitpunkt des Kaufes!


    Hoffe, geholfen zu haben
    Bakaroo

    Zitat

    Bei weniger RAM swappt der Rechnern auif die Festplatte aus ...


    Das tut Windows (alle Versionen! auch Win 2k3 Server!) auch, wenn genug RAM da wäre. Einige DLLS werden nach deren Initialisierung sofort aus dem Speicher suspendiert und idlen dann im Swap-file rum. Dies ist eindeutig ein Konstruktionsfehler von Windows, der sich durch alle Versionen gerettet hat.
    Hier hilft dem System eigentlich nur eine schnelle Platte mit grossem Cache, um "spürbare Verbesserungen" zu erzielen.


    Gruß
    Bakaroo

    ...Zumal die Datensicherung während des Softwareupdates die Daten ja auch nur in einer temporären Datei ablegt. diese Datei wird vom Updateprogramm automatisch dann gelöscht, wenn das Update erfolgreich beendet wurde.
    Auch liegen diese Daten dann nihct in einer "lesbaren Form" vor, sondern in exat dem Bitmuster, wie sie im Speicher des Gerätes liegen.
    Sollte sich ein NSC mal die mühe machen wollen, so eine Datei zu lesen, ist das nicht so einfach, wie die .csv-BackupDateien einer PC-Suite zu öffnen.
    Deas einzig nachteilige beim Datenspeichern während des Softwareupdates ist die Dauer: das Datenspeichern läuft i.d.R. per PC-Suite 5-10x schneller ab.
    Da in der Zeit des Updates/ Datenhandling der PC völlig blockiert ist, Ein Techniker in dieser Zeit also (mit diesem Fall + mit diesem PC) nicht weiterarbeiten kann, möchte das NSC schon seine zusätzliche Zeit vergütet haben.
    Andererseits kann ein 1:1 Restore auch einen bemängelten und zwischenzeitlich behobenen Defekt wiederherstellen, z.B. "Gerät Hängt bei Aufruf des Telefonbuchs", weil die im Gerät gespeicherten Daten defket sind. In diesen Fall wird sich aber das NSC mit dem Kunden auf eine Lösung einigen.


    Ich persönlich kann mir nicht vortellen, das ein NSC sich auf diese Art Adressbestände aneignen will. Die meissten Mitarbeiter schmunzeln höchstens über eine lustige Einschaltmeldung, ansonsten ist ihnen der Dateninhalt relativ egal.


    Gruß
    Bakaroo

    Nein, eben nicht - wenn der Lieferant es explizit in den AGBs ausklammert. Aber der Reihe nach: das BGB greift hier nicht, sondern das HGB. Das HGB-einfach gesagt- sieht vor, das alle Rahmenbedingungen durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (=AGBs) vorgegeben werden. Die AGBs werden im AGB-Gesetz (AGBG) umschrieben. Es gibt sogar "Muster-AGBs".
    Die individuell von einem Lieferanten vorgegebenen AGBs können aber durch Individualvereinbarungen pro Handelsabschluss im vornherein abgeändert werden - bis an die Grenze des Betruges :eek: erst hier greift imho wg der Schadensansprüche das BGBohne Rücksicht auf das Kaufmannsrecht . Deshalb ist es besonders für Händler wichtig, stets die AGBs zu lesen, bevor sie blind akzeptiert werden.
    polli: Selbst Regresssansprüche (und ich glaube das ist das, was du meinst ) _können_ aus den AGBs gestrichen werden. Beispiel: Ein Autohändler verkauft schrottreife Autos an einen Schrotthändler. Beide wissen, das diese Fahrzeuge nicht mehr als Autos taugen, jedoch ist der Eisen-, Kupfer- und Aluminiumwert der Farhzeuge noch für den Schrotthändler interessant. Obwohl der Handelsgegenstand hier Autos sind, wird i.A. hier die Regresspflicht wg Funktionsunfähigkeit etc. ausgenommen.


    Meines Wissens verkauft z.B. die Nokia Mobile Phones GmbH nicht an Endkunden, sondern nur an Netzbetreiber und Distributoren. Und es würde mich schwer wundern, wenn Nokia (mit seiner NSC-Struktur) hier nicht generell so eine Regresspflicht ausgenommen hat :mad:
    Wie das die "kleineren Großhändler" (also alle Firmen, die zwar an Fachhändler verkaufen, jedoch nicht direkt von Nokia beziehen .. = Zwischenhändler) in ihren AGBs formulieren, ist deren Sache und Firmenphilosophie ("Verkauft und vergessen" vs. "Dienst am Kunden")


    Hoffe, nicht allzuviele verschreckt zu haben
    Bakaroo


    P.S: Ich bin juristischer Laie. Deshalb kann man sich auch nicht auf meinen Rat berufen. Jedoch habe ich mich leider schon durch den ganzen Wust an Gesetzen durchboxen müssen. Da ich nicht stets in diesesn Gesetzen stecke, kann sich durchaus etwas geändert haben, oder schlimmer: ich etwas falsch verstanden und wiedergegeben haben. Dann bitte ich um Korrektur.

    equinox: du hast Recht: die meissten Fachhändler kennen zumindest ein paar grundlegende (und damit im täglichen Geschäftsbetrieb völlig ausreichend) Zusammenhänge. Diese waren hier auch nicht gemeint. Trotzdem haut mich durchschnittlich 1x pro Woche so eine Fehlerbeschreibung vom Hocker. (erst heute wieder was ähnliches:cool: )
    Dennoch muss ich stets bei der connect unweigerlich an solche unterdurchschnittlichen Sätze denken :D:D


    Woher das wohl nur kommt?:confused:
    Gruß
    Bakaroo

    Eine Mindest-Garantiezeit (was für eine Wortkonstruktion :top: ) gibt es nicht. Vielleicht sollte man dan ganze mal aus der Sicht eines Händlers sehen:
    Der Händler bestellt seine Waren bei einem Großhändler, Distributor etc. nach Handelsrecht. In diesem Handelsrecht geschieht ein Handel (nicht "Kauf"!) aufgrund der zw. Lieferanten und Händler vereinbarten Bedingungen, meisst den vom Lieferanten vorgegebenen AGBs. In diesen AGBs kann der Lieferant Garantien abgeben, ihm eingeräumte Garantien beschränken, etc wie er will - und der Händler kann es einkaufen oder seinlassen :p . Dieser gewerbliche Handel wird NICHT durch die ab 1.1.02 in Kraft getretenen Änderungen im BGB erfasst!
    Allgemein bekanntes Beispiel: sog. OEM-Festplatten, ohne Hersteller-Garantie - daher recht preiswert und noch dazu Namensgleich zu den "Hersteller-Festplatten"


    Wenn nun ein Händler im Einzelhandel ein Gerät an einen Endkunden verkauft, handelt es sich hier um einen Kaufvertrag nach BGB und der Händler ist gesetzlich dazu verpflichtet, 24 Monate zu gewährleisten, das das Gerät zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Mängeln war. Nun ist das von Gerät zu Gerät so eine Sache: Einen Staubsauger oder Fernseher kann man als entsprechend Ausgebildeter durchaus von Mängeln beseitigen, bei Mobilfunkgeräten und Festplatten sieht das anders aus (Ich will hier nicht von Händlern reden, die unauthorisiert Geräte "instandsetzen":mad: ), deshalb bleibt einem Händler in so einem Fall meisst nur die Möglichkeit, das Gerät selbst zum jeweiligen Hersteller zu senden.
    Das kann aber auch (damit es schneller geht) der Kunde auch selbst machen - hier greift die Herstellergarantie. Bevor sich der Hersteller nun mit Distributoren, Grosshändlern und diese mit Händlern rumärgern, haben die Hersteller eine für sie allgemeingültige Verfahrensbibel - die kleingedruckten "Garantiebestimmungen" verfasst.
    Also: gegenüber dem Hersteller könnt ihr keine Gewährleistungsansprüche geltend machen! Und der Händler _darf_ nach 6 Monaten immer noch die Gewährleistungsansprüche zunächst zurückweisen, wenn ihr nicht nachweisen könnt, das die Fehlerursache schon zum Zeitpunkt des Kaufs da war:eek:
    Wie der Händler in einem Gewährleistungsfall reagieren soll, wenn die Herstellergarantie abgelaufen ist, wird wohl in naher Zukunft vor irgendeinem deutschen Gericht verhandelt :confused:
    Siemens stellt sich hier voll hinter die Händler und sagt in etwa "wir übernehmen die vollen 24 Monate der Händler" , während z.b. Nokia bei seinem 12 Monaten blieb.


    Hoffe, geholfen zu haben
    Bakaroo


    P.S: Als kleiner Tip: Bitte stets überlegen, ob es um Garantie oder Gewährleistung geht, sonst könntet ihr sehr schnell aneinander vorbeireden. Auch viele Fachhändler kennen den Unterschied nicht!

    Besonders bedenklich finde ich, das es sogar "Fachhändler" gibt, die die Kundengeräte mit der Fehlerbeschreibung "Display hat einen dunklen Fleck. Softwareupdate!!!!!" beim NSC einsenden / abgeben. :eek: Somit halte ich die Verteilung der Fehlerursachen, wie sie die connect beschrieben hat, für fragwürdig. Denn die Angabe der "Ursache" kam nicht von Menschen mit dem entsprechenden technischen Hintergrund, sondern von Anwendern. Demzufolge hätte hier korrekterweise eine Aufzählung von Fehlererscheinungen stehen müssen! :mad:
    Aber wir kennen ja "unsere Connect" :flop:


    Gruß
    Bakaroo