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Original geschrieben von Timba69
Simon: Wo täuscht der Verkäufer? Im Rechtssinne hat er nicht getäuscht; nicht mal ansatzweise.
Wikipedia:
"Durch Täuschung wird eine Fehlvorstellung (Irrtum) durch nicht der Wahrheit oder Wirklichkeit entsprechende Umstände oder Sinneswahrnehmungen hervorgerufen, die zu einer falschen Auffassung eines Sachverhalts führen. (...)"
Das ist aber letztlich auch Wortklauberei, dann nennen wir es halt Fehler, falsche Beschreibung oder was auch immer.
Ich überlege den Kinderwagen der Nachbarschaftshilfe zu spenden, dann hat er zumindest noch einen guten Zweck erfüllt und ich kann mit dem Thema abschließen...
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Ich denke wir sollten das Thema hiermit beenden. Aus heutiger Sicht hätte ich gewusst auf was ich hätte achten müssen, damals eben nicht.
Spannend finde ich allerdings, dass mir die Täuschung des Verkäufers angekreidet wird ("das hätte dir doch auffallen müssen" usw). Sein Verhalten wird kaum hinterfragt...
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Original geschrieben von murmelchen
Das Bild entsprach ja anscheinend dem abgeholten Model, nur der Name war falsch. Bei einer Selbstabholung hätte man das merken können.
Wir drehen uns im Kreis. Meiner Frau wäre es aufgefallen, mir zum damaligen Zeitpunkt eben nicht.
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Original geschrieben von TM1
Alle Hobby- und Nichthobbyjuristen werden sich letztlich auf dieselbe Einschätzung der Lage einigen:
Das falsche Modell ist nichts anderes als ein Sachmangel.
Und mal ganz unabhängig von der Frage, ob dieser eBay-Verkäufer die Sachmangelhaftung korrekt und rechtswirksam ausgeschlossen hat: Du hast bei Übernahme der Ware diese zu prüfen; Du hast sie abgenommen und bezahlt und damit als offensichtlich mangelfrei übernommen.
Damit ist die Sache klar. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird jeder Nichthobby-Jurist über den angedachten Brief nur lachen.
Der Verkäufer hat folgenden Passus in seiner Beschreibung:
"Zum Schluss noch : Da ich ja eine Privatperson bin, schließe ich hiermit jegliche Garantie, Rückgabe, und Umtausch aus."
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Der BeYou lässt sich deutlich einfacher zusammenklappen und ist generell auch auf dem Gebrauchtmarkt teuerer. Inzwischen sind auch mir die Unterschiede bewusst und nicht mit meiner Frau
Wir haben nun einen gebrauchten BeYou gekauft, dafür allerdings 450 € gezahlt...
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Nicht ich, sondern meine Frau hat sich mit dem Kinderwagen beschäftigt.
Und nochmal: der Verkäufer macht einen Fehler....Er sollte daher den Kinderwagen zurücknehmen.
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Sorry, aber ich sehe mich hier rechtlich und moralisch im Recht. Der Verkäufer kann doch einfach den Kinderwagen zurücknehmen und ihn mit korrekter Beschreibung verkaufen.
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Also mal ernsthaft, der Verkäufer sagt die Unwahrheit, ob nun bewusst oder nicht, und ich soll das alles prüfen und hinterfragen?
Wenn du ein Produkt kaufst, möchtest du dich doch auch darauf verlassen können, dass die Angaben stimmen...
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Original geschrieben von jochenb
Im Grunde hat der Verkäufer recht, warum schaust du dir das Teil nicht genauer an, wenn du es schon abholen gegangen bist. Wenn du unbedingt auf dieses bestimmte Modell scharf gewesen bist, dann solltest du es auch auf anhieb erkennen können. Das ist ja fast so, als ob man ein Auto ersteigert und es abholt und erst im Nachhinein feststellt, dass es anstelle eines Golfs ein Polo ist.
Meine (schwangere) Frau wollte das Modell haben. Sie konnte aus gesundheitlichen Gründen zum Abholen nicht mitkommen und hat mich daher gebeten alleine zu fahren.
Ich habe den Verkäufer extra noch beim Abholen gefragt, ob es ein "BeYou" ist, was er bejahte.
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Original geschrieben von handyman1981
Das ist natürlich mehr als frech!
Eröffne doch einfach einen Fall in der Bucht.
Habe ich gemacht, allerdings besteht leider kein Käuferschutz, da der Kinderwagen abgeholt worden ist. Die sinngemäße Antwort "Ätsch, Bätsch, Reingefallen" finde ich auch extrem frech.
Ich würde ihm jetzt folgenden Brief per Einschreiben schicken:
Sehr geehrter Herr XXX,
am 06.09.2015 habe ich via Ebay einen Teutonia Kinderwagen Modell „BeYou“ von Ihnen ersteigert. Erhalten habe ich allerdings das Modell „Mistral“.
Aufgrund des geschlossenen Kaufvertrags habe ich Ihnen gegenüber einen Erfüllungsanspruch auf Aushändigung des Modells „BeYou“.
Ich fordere Sie daher auf, mit Fristsetzung bis zum 25.09.2015, mir entweder einen Teutonia Kinderwagen Modell „BeYou“ auszuhändigen, oder den Kauf rückabzuwickeln.
Mit fruchtlosem Fristablauf, sehe ich mich gezwungen weitere juristische Schritte einzuleiten und ggf. weitere Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Was meint ihr?