Hallo Oliosa,
Vorab erstmal etwas Grundsätzliches:
"Wandlung" bezeichnet den Rücktritt vom Vertrag nach altem Schuldrecht, das seit 1. Januar 2002 nicht mehr gilt und daher nicht mehr zeitgemäß ist.
Deine Rechte bei einer mangelhaften Kaufsache richten sich nach § 437 BGB:
Ist ein Kaufsache mangelhaft, so hast Du als Käufer zunächst gem § 439 I BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung. Nacherfüllung ist die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Austausch). Dabei steht dem Käufer das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung (Reparatur oder Austausch) zu.
Zurücktreten vom Kaufvertrag kannst Du erst,
a) wenn der Verkäufer nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist (regelmäßig 2 Wochen) nicht nacherfüllt hat,
b) wenn er die Nacherfüllung verweigert (daneben gibt es noch Ausnahmen, die hier aber nicht greifen) oder aber,
c) wenn die Nacherfüllung fehlschlägt. Als fehlgeschlagen erkennt die Rechtssprechung die Nacherfüllung erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch des Verkäufers zu Nacherfüllung.
Anstatt zurückzutreten kannst Du unter denselben Voraussetzungen auch den Kaufpreis mindern.
Eine weitere Möglichkeit wäre, nach erfolglosem Verstreichen einer gesetzten Frist oder nach Fehlschlagen der Nacherfüllung, Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 III, 281 BGB) zu verlangen. Dabei mußt Du den konkreten Schaden beziffern können, also z.B. die Anschaffungskosten für eine mangelfreies Handy vom selben Typ.
Dein großes Problem ist jetzt aber, daß Du Dich nicht an den Verkäufer gewandt hast, sondern an den Hersteller. Daher können die bisherigen Reparaturen dem Verkäufer nicht zugerechnet werden. Nur wenn Dich der Verkäufer ausdrücklich an den Hersteller verweist, sind dessen Reparaturen bzw. Austausche auch dem Verkäufer zuzurechnen.
Also grundsätzlich kannst Du daher momentan außer dem Nacherfüllungsanspruch keine Rechte gegen den Verkäufer geltend machen. Da aber in dieser Branche meist Dilletanten am Werke sind, werden sie die Herstellerreparaturen womöglich doch als Nacherfüllung werten.
Auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags über das jetzige Handy und den Erwerb eines neuen, anderen vergünstigten Handys (was Du wohl mit "Wandlung" meinst) hast Du grundsätzlich keinen Anspruch. Jedenfalls gibt es dafür weder im BGB noch in den O2 AGB Regelungen. Ob und zu welchem Preis der Verkäufer das macht, ist reine Kulanzsache.
Allerdings hast Du sobald Du vom Kaufvertrag über das Handy zurücktrittst, wegen der wirtschaftlichen Verbundenheit der beiden Geschäfte auch ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 626 BGB bezüglich des Mobilfunkvertrages. Daher zeigen sich die Netzbetreiber hier meist kulant und bieten den Erwerb eines neuen vergünstigen Handys gegen Rückabwicklung des alten Kaufvertrages an.
Du könntest dem Verkäufer zwar einen Rücktritt und Kündigung der beiden Verträge androhen um der Sache mehr Druck zu verleihen, aber einer gerichtlichen Prüfung wird ein Rücktritt natürlich nicht standhalten.
Gruß
Timeslot