Miramal
Nachdem die Schwester Deiner Lebensgefährtin volljährig ist, sind die §§ 1896 BGB ff einschlägig. Die von Dir zitierte Vormundschaft bezieht sich auf Minderjährige.
Ein Erwachsener hat keinen Vormund, sondern einen Betreuer. Die Betreuung zielt auf Besorgung der Angelegenheiten des zu Betreuenden ab, nicht auf die Pflege.
Ich gehe davon aus Ihr Vater nimmt sowohl die Besorgung Ihrer Angelegenheiten 1896/I BGB) wie Rechtsgeschäfte (z. B. Wohnungsnahme, Wahl der ärztlichen Behandlung usw.) als auch die Pflege (Hilfe bei der Verrichtung der Dinge des täglichen Lebens) wahr.
Sollte der Vater versterben oder unfähig (aufgrund körperlichen Gebrechens oder Demenz usw.) sein, sind beide Aufgaben neu zu regeln
Nachdem die Schwester offensichtlich geschäftsunfähig ist wird das zuständige Gericht einen gesetzlichen Betreuer zu bestellen. Die Suche beginnt bei den nächsten Verwandten. Nach § 1898/II BGB darf nur derjenige zum Betreuer bestellt werden, der sich auch dazu bereit erklärt. Hier geht es aber nur um die Vertretung im täglichen Leben nach außen hin, nicht um die Aufnahme des Betreuten in die Wohnung oder dessen Pflege.
Dieser bestellte Betreuer kann dann bestimmen. wo der zu Betreuende wohnt (z. B. Pflegeheim).
Wenn jetzt der Vater Deiner Lebensgefährtin stirbt oder aber selbst geschäftsunfähig wird, wird’s kompliziert. Ich gehe davon aus, daß weder Vater für sich selbst, noch für die geschäftsunfähige Schwester (für die ja er ja offensichtlich der Betreuer ist - hat er für sie einen Betreuerausweis?) eine Betreuungsvollmacht erstellt hat. In Bayern kann die Betreuungsvollmacht bei jedem Landratsamt kostenfrei erstellt werden. Die notarielle Erstellung gibt es auch und empfiehlt sich wenn bedeutende Vermögenswerte vorhanden sind.
Wenn dem so ist, wird Deine Lebensgefährtin aller Wahrscheinlichkeit, sofern sie die einzige und nächste Verwandte ist, im Eilverfahren für beide zum Betreuer bestellt. Sie kann alle Dinge des täglichen Lebens regeln.
Sollte dann für beide noch Vermögen zu verwalten sein, kriegt das ganze noch mal größere Dimension. Für Ihren Vater kann sie als direkter Abkömmling von der Rechnungslegung (jährliche Begründung jeder einzelner Zahlung aus dem Vermögen des Betreuten ggü. dem Gericht) befreit werden. Gegenüber Ihrer Schwester ist regelmäßig diese Befreiung ausgeschlossen.
Sollte kein Vermögen vorhanden sein kann sich der Betreuer mit dem Sozialamt über die Übernahme von Kosten streiten.
Das Thema ist sensibel. Nachdem wir aber so einen Fall in der Familie hatten, waren überraschender Weise doch alle über Fünfzigjährigen bereit sich damit auseinanderzusetzen und haben Betreuungsvollmachten erstellt.
Gruß
Fran