Hallo,
ich habe den Artikel mal kurz überflogen und glaube hier mal was gerade rücken zu müssen.
Schaun wir doch nochmal ins BGB:
Zitat
§ 437 BGB
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Ok, weiter zu § 439 BGB:
Zitat
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
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Dort steht also klipp und klar , dass man sich eben nicht auf eine Reparatur einlassen muss, sondern sofort ein neues Gerät verlangen kann, aber aufgepasst, hier MUSS IN JEDEM FALL , folgendder § berücksichtigt werden:
Zitat
§ 476
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Was heisst das nun?
Wenn etwas in den ersten 6 Monaten kaputt geht und der Händler nicht nachweisen kann, dass Ihr es kaputt gemacht habt, dann geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Ware einen versteckten Mangel hatte, Ihr also von vornherein niemals eine mangelfreie Ware erhalten habt. In der Regel habt Ihr den Kaufvertrag über eine mangelfreie Ware abgeschlossen.
Euch steht daher eine Ersatzlieferung in den ersten 6 Monaten zu.
Die meisten Geschäfte kann man leider nur per Rechtsbeistand zur Einhaltung der Gesetze überreden (daher besser mit Lastschrift oder Kreditkarte, als mit PIN zahlen).
Dies könnt Ihr Euch auch von euren Rechtschutzversicherungen oder Verbraucherzentralen bestätigen lassen.
Wie immer ist auch hier die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ein ständig nicht benutzbares Handy ist etwas Anderes, als ein Auto, bei dem ne Ventilkappe fehlt.
Gruß
Andre