Beiträge von jsscholz

    Zitat

    Original geschrieben von marmo
    "Die Leistungsarten Pannenhilfe und Abschleppen sind überall versichert (auch am Wohnort)."


    Und genau das habe ich mit meinem Post vor ein paar Tagen schon angezweifelt. In meinen AGB`s finde ich ausser den "50 km" nichts. Auch nicht in welcher Art und bis zu welcher Höhe Pannenhilfe gewährt wird (Starthilfe vor der Haustür z.B., Kostenverrechnung Arbeit-Material?) bzw. was nach dem "Bergen" mit meinem Wagen passiert bzw. wer das Abschleppen bis zu welchen Kosten übernimmt.
    Da kann ich die AGB´s noch so lange lesen.... :rolleyes:


    Deine Zweifel sind aber nach wie vor unbegründet. Da ändert auch der :rolleyes: -Smiley nix dran.


    Grundsätzlich ist es vollkommen richtig, dass Du in den AVB (AGB gibt es gar keine!) nichts findest, da sich die AVB nur auf den Gruppenversicherungsvertrag mit der Allianz beziehen. Der AVD hat anscheinend für zahlreiche ggf. kostenintensivere Leistungsarten einen Gruppenversicherungsvertrag mit der Allianz geschlossen, diese fallen unter die Versicherunsbedingungen. Die Leistungen Pannenhilfe und Abschleppen (und zahlreiche weitere Leistungen wie Rechtsberatung etc.) sind allgemeine Clubleistungen und daher auch in den AVB der Allianz überhaupt nicht benannt. Pannenhilfe und Abschleppen erfolgt als "Naturalie", d.h. der AVD organisiert und zahlt. Kostenlimits zu diesen Clubleistungen sind nicht näher definiert, das Abschleppen z.B. erfolgt bis in die nächste geeignete Fachwerkstatt. Eine 50km-Grenze wird hier ebenfalls nirgends definiert und wird auch nicht angewendet. Nähere Infos zu den Clubleistungen, die nicht Bestandteil des zusätzlich abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages sind, findest Du z.B. unter http://www.avd.de/startseite/faq/ .

    Zitat

    Original geschrieben von marmo
    Ich habe jetzt die AGB`s nochmal durchgelesen. http://https://www.avd.de/file…d/AvD-Bedingungen_AVB.PDF


    So richtig schlau werde ich aber nicht bzw. Antworten zu meinen oben genannten Fragen habe ich immer noch nicht gefunden. :confused:


    Siehe mein letztes Posting... Geht aus den AVB (Gruppenvertrag mit der Allianz), die mit den Mitgliedunterlagen kommen klar hervor. Die AVB auf der Homepage scheinen irgendwie fehlerhaft zu sein. Da wäre auch tatsächlich ansonsten vollkommen unüblich und ein klarer Leistungsnachteil gegenüber anderen Schutzbriefversicherern.

    Kurze Zusammenfassung der sog. 50km-Regelung beim AvD:


    Die Leistungsarten Pannenhilfe und Abschleppen sind überall versichert (auch am Wohnort). Ein Mietwagen wird innerhalb der 50km-Grenze nur nach Unfall und Totalentwendung gestellt, bei Panne nur außerhalb des 50km-Radius. Alle andere Leistungsarten sind nur außerhalb des 50km-Radius versichert.


    Wichtig zu erwähnen ist noch, dass der 50km-Radius laut Versicherungsbedingungen des AvD nach Luftlinie berechnet wird. Das kann gerade in kurvenreichen und bergigen Regionen schonmal zu enormen Diskrepanzen führen. Das ist aber inzwischen marktüblich im Schutzbriefsektor...


    Ich hoffe damit für Aufklärung gesorgt zu haben.

    Als Faustformel für die Kosten eines Sachverständigengutachtens kann man ca. 10% der ermittelten Schadenhöhe annehmen. Die Schadenfeststellung ist im Kaskobereich tatsächlich der Versicherung vorbehalten. Kosten für ein Gegengutachten könntest Du aus meiner Sicht lediglich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens durchsetzen, wenn das Gericht zu Deinen Gunsten entscheidet und Deinem Gutachten glauben schenkt.


    Lackschäden in Folge eine Hagelschadens sind in der Tat äußerst ungewöhnlich - hier kann ich mir durchaus vorstellen, dass die Versicherung Zweifel hegt. Ich glaube Dir selbstverständlich, kann mir aber die Reaktion der Versicherung durchaus erklären.


    Kosten für einen Mietwagen durchzusetzen halte ich (außer für die Zeit der Reparatur) für schwierig, einen Wagen anzumieten und die Kosten in Rechnung zu stellen geht vermutlich in die Hose. Die Fahrbereitschaft ist nach der Notreparatur (welche i.d.R. zulässig ist) ja wieder hergestellt. Das große optische Defizit dürfte nur in ganz besonderen Fällen die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges rechtfertigen. Außerdem ist im Kasko-Bereich ja auch in der Regel überhaupt kein Ersatzfahrzeug vorgesehen (im Gegensatz zum Haftlicht-Schaden).


    Hast Du Dich mit dem zuständigen Ombudsmann bzw. der BaFin in Verbindung gesetzt? Damit lässt sich häufig sehr viel bewegen. Auch eine schriftliche Vorstandsbeschwerde wirkt bei Versicherungen sehr oft Wunder.

    Zitat

    Original geschrieben von marco5
    Und wie kommst du sicher darauf an das es an der Bank liegt? Vielleicht bockt der Zahlungsdienstleister oder, oder oder.


    Gruß Marco


    Mein Post auf den Du Dich beziehst, beginnt mit dem Wort "Vermutlich". Somit bin ich mir entgegen Deiner Interpretation nicht sicher, sondern spreche eben nur eine Vermutung aus. ;-)


    Cheers, Steffen

    Vermutlich haben hier einfach die Sicherheitssysteme Deiner Hausbank zugeschlagen, da regelmäßig Abbuchungen von identischen Anbietern erfolgt sind. Um die missbräuchliche Nutzung von Lastschriften durch dubiose Gewinnspiel- und Tippgemeinschaftsanbietern zu verhindern, arbeiten wohl inzwischen einige Banken mit entsprechende Algorithmen. Nachdem einige Banken in der Presse zerrissen wurden, weil sie hunderte Abbuchungen von Gewinnspielunternehmen von den Konten hochbetagter Kunden zuließen, sind diese wohl vorsichtiger geworden. In Deinem Fall ZU vorsichtig. Das gleiche kann einem aber auch jederzeit mit der Kreditkarte blühen, wenn man plötzlich eine für sein Profil ungewöhnliche Transaktion durchführen möchte.

    Ich möchte ebenfalls vor einer Steinschlagreparatur auf dem Parkplatz warnen. Folgende Dinge gebe ich hierbei zu bedenken:


    1.) Es ist richtig, dass die meisten KFZ-Versicherung bei einer Reparatur des Steinschlags auf die vereinbarte Selbstbeteiligung verzichten. Zum einen gilt dies aber i.d.R. nur bei einer vereinbarten SB von 150 Euro. Zum anderen ist dieser Verzicht auf die Selbstbeteiligung bei vielen Versicherern mittlerweile an die Reparatur durch einen Kooperationspartner gebunden und dies auch oft, wenn ansonsten keine Werkstattbindung vereinbart wurde. So kann es vorkommen, dass Ihr im Nachhinein doch noch eine Rechnung der Glasmafia über die zunächst nicht kassierte SB erhaltet, da die Versicherung diese bei der Abrechnung gekürzt habt.


    2.) Habt Ihr eine Werkstattbindung in der Kasko vereinbart, ist die Reparatur eines Steinschlags eh nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherers zugelassen.


    3.) Einen Steinschlag reparieren zu lassen, macht trotzdem durchaus Sinn. Es ist zwar richtig, dass man Luft- und Dreckeinschlüsse meistens dennoch sieht - dennoch wird durch die Aushärtung mit Kunstharz die Stabilität der Scheibe wiederhergestellt. Zum Einen wird somit das unnötige Reißen und damit der Totalaustausch der Scheibe unter Zahlung der Selbstbeteiligung vermieden. Zum anderen wird oft vernachlässigt, dass die Windschutzscheibe durchaus eine wichtige Stabilitätsfunktion wahrnimmt und bei einem Unfall für die Ableitung von Energie sorgen kann. Es wurden Crashtests mit intakter und beschädigter Windschutzscheibe durchgeführt - das Fahrzeug mit intakter Windschutzscheibe profitierte deutlich.


    Cheers, Steffen