Zitat
Original geschrieben von schnibbel
Tatsächlich jedoch wurde das Geld dem Konto meiner Freundin gutgeschrieben... jetzt meine Frage: Was wäre gewesen, wenn ich den Besitzer des Empfängerkontos nicht gekannt hätte? Wäre das Geld weg gewesen???
Es besteht ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückzahlungen ggü dem Empfänger, der das Geld irrtümlich erhalten hat.
Klingt einfach, kann in der Praxis mühsam werden. Zuerst mal muß man an die Daten rankommen. Normalerweise gibt die Empfängerbank der Absenderbank bereitwillig Auskunft, da man auch im umgekehrten Fall auf Kooperation angewiesen ist. Aber verpflichtet ist die Empfängerbank nicht, da man als Absender ja keinen Vertrag mit ihr hat und der Datenschutz verhindert, daß man als Dritter Auskunft über die Kontoinhaberidentität bekommt. Mir ist nicht bekannt, daß das jemals ausjudiziert wurde, aber ich würde die eigene Bank dann veranlassen die Empfängerbank auf Herausgabe der Kontodaten zu klagen, aber das ist in der Praxis noch das kleinere Problem, denn:
wenn der Empfänger das Geld schon verbraucht hat, dann kann es gut sein, daß man in die Röhre guckt, sollte das ein Sozialhilfeempfänger sein, Ausländer ohne Wohnsitz im Inland, etc... das Konto kann auch einer Firma gehören, die gerade im Insolvenzverfahren steckt -> man darf sich in die Konkursgläubiger einreihen ...
strafbar ist das Verbrauchen einen irrtümlich zugegangenen Geldbetrags überdies auch nicht, zumindest nicht in Deutschland, das wurde 2000 bis zum BGH durchjudiziert, es ist weder Betrug noch Unterschlagung. In der Schweiz gibt es einen eigenen StGB-§ für die Unterschlagung von unbarem Geld, aber in Deutschland ist nur die Unterschlagung von phyischen Gegenständen, d.h. ua Bargeld, strafbar, das wirkt aber nicht bei Fehlüberweisungen.
Die Banken haften auch nicht, denn es wird nicht mehr auf Identität geprüft - wäre bei Millionen von Überweisungen auch nicht mehr wirtschaftlich darstellbar. Man sollte also zur Sicherheit die Kontonummern genau prüfen und - noch besser - alles im SEPA-Raum abwickeln, da die IBAN über zusätzliche zwei Prüfziffern verfügt, sodaß Zahlendreher sowohl in der Kontonummer als auch in der BLZ schon beim Absenderinstitut auffallen und erst gar nicht an die Empfängerbank weitergeleitet werden. Eigentlich sollten Vertipper bei IBAN-Kontonummern schon in der Eingabemaske des Überweisungsprogramms auffallen, da die IBAN-Prüfziffernrechnung international einheitlich ist.
Man kann auch reine Inlandsüberweisungen mittels IBAN durchführen.