Beiträge von LastChance

    Hallo,


    ich habe ein W810i mit einer 512MB Speicherkarte (Serienausstattung, oder?). Ich brauche jetzt dringend einen sehr viel größeren Speicher (mindestens 4GB).
    - Wie groß darf die Karte maximal sein (SW: R4EA031).
    - Wenn ich eine neue, größere einstecke, wie bekomme ich die Verzeichnisstruktur wieder wie gehabt hin? Einfach mit dem Rechner erstellen oder wie?
    - Benutzen die neueren SE Handys immer noch die gleiche Art Speicherkarten?
    Ich werde ev. demnächst ein C702 kaufen, kann ich dann die neue Karte weiterverwenden?


    Sorry, wenn das alles schon mal gefragt und beantwortet wurde, aber in der Suche hab ich nichts passendes gefunden.


    Viele Grüße
    Wolfgang

    Zitat

    Geschrieben von morsum:
    Ich empfehle, alle Nummer nur im internationalen Maßstab (+49 für Deutschland) zu speichern


    Das mache ich natürlich. Und weil ich höchst selten Nummern anrufe, die ich nicht gespeichert habe, und schon gar nicht im Ausland, wußte ich das nicht.
    Die Frage entstand eigentlich aus einer Biertischdiskussion.


    Danke jedenfalls.
    LastChance

    Hallo,
    kann mir bitte mal jemand bei einem eigentlich trivialen Problem helfen:
    Ich habe ein Handy mit einem deutschen Vertrag und befinde mich im Ausland. Wenn ich jetzt eine Telefonnummer von dem Land, in dem ich mich befinde anrufen will, muß ich dann die Landesvorwahl mitwählen?
    Also,
    Fall A: Ich bin in Italien und rufe eine italienische Nummer an. Muß ich die Landesvorwahl Italien wählen obwohl ich ja eigentlich in einem italienischen Netz eingebucht bin?
    Fall B: Ich bin in Italien und rufe eine deutsche Nummer an. Muß ich die Landesvorwahl Deutschland wählen?


    Gruß
    LastChance

    Aufreger?
    Nun, aufregen kann mich im Straßenverkehr schon lange nichts mehr. Aber höchst ärgerlich (und IMHO die direkte oder indirekte Ursache für viele Unfälle) sind:


    * die Oberlehrer
    * die "inderachzigerzonesiebzigfahrer"
    * die "linkespurblockierer"
    * die "aufderautobahneinfahrtbremser"


    Sehr beliebt machen sich auch diejenigen, die erst im letzten Moment beginnen einem LKW zu überholen und dann mit 85 kmh auf die linke Spur rausziehen und, ohne nennenswert zu beschleunigen, weiterfahren bis der LKW hinter dem Horizont verschwunden ist ...


    Viele Grüße
    LastChance

    Hoffentlich bisher noch nicht gepostet:



    Benutzungsordnung für Toiletten in Sachsen-Anhalt


    Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, 4.Jahrgang, Magdeburg, den 01.April 1993, Nr. 15 (BoA)


    § 1 Definition
    Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt, besteht aus einem trichterförmigen Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit einem klappbaren, auf dem Sitzrand angebrachten Sitzstück.


    § 2 Anwendungsbereich
    Diese Benutzungsordnung gilt für die Darmentleerung in allen Aborten in Behörden, Dienststellen und öffentlichen Gebäuden des Landes Sachsen-Anhalt


    § 3 Sitzgebot
    Die Toilette darf nur im Sitzen benutzt werden. Die stehende Benutzung ist nur an Urinalen erlaubt. Deren Benutzung ist in der Benutzungsordnung für Urinale (BoU) geregelt.


    § 4 Vorbereitungen
    Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die Beinkleider bis zu den Knien herunter zu schieben.


    § 5 Sitzposition
    Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die Hocke, bis das Gesäß in die Sitzaufnahme einrastet. Das Gewicht des Körpers ist gleichmäßig, gleichseitig verteilt, der Oberkörper leicht nach vorn geneigt. Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der Oberschenkel, der Blick ist frei geradeaus gerichtet.


    § 6 Darmentleerung
    Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer unter gleichmäßigem Anspannen der Bauchmuskulatur den Ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms bei gleichzeitigem Entspannen des Afterschließmuskels in den dafür vorgesehenen Durchbruch des Porzellanbeckens. Die Äußerung von gutturalen Stimmlauten, umgangssprachlich auch Ächzen oder Stöhnen bezeichnet, ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.


    § 7 Sichtkontrolle
    Nach beendeter Prozedur steht der Benutzer auf, macht eine Drehung um 180° nach links und nimmt eine Sichtkontrolle der Exkremente vor. Bei Auffälligkeiten ist eine Stuhlprobe sicherzustellen und an das nächstliegende Gesundheitsamt zu übersenden.


    § 8 Reinigung des Rektums
    Der dafür vorgesehenen Einrichtung sind Reinigungsfähnchen (14x10cm, einlagig) in ausreichender Stückzahl, höchstens jedoch 5, zu entnehmen. Das Reinigungsfähnchen wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten Hand erfasst und von hinten der Reinigungszone, das ist der Bereich zwischen den Gesäßbacken, zugeführt. Das Reinigungsfähnchen wird unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen fest an den Körper gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das Steißbein geführt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von mehr als 5 Reinigungsfähnchen erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen beidseitig !!! zu benutzen. Die benutzten Reinigungsfähnchen dürfen nicht mitgenommen werden, sondern sind ebenfalls in das Porzellanbecken zu entsorgen.


    § 9 Reinigung des Aborts
    Nach Benutzung des Aborts ist zwingend die Spülung zu betätigen. Eine Delegierung dieser Tätigkeit an andere ist ausdrücklich verboten. Nach dem Spülvorgang verbleibende Exkrementanhaftungen sind mit der dafür vorgesehenen Reinigungsbürste manuell zu entfernen.


    § 10 Verlassen des Aborts
    Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die Ausgangsposition zu bringen. Bei Auftreten unangenehmer Gerüche ist das Öffnen einer Lüftungsklappe angezeigt. Eine abschließende Reinigung der Handinnenflächen wird anheim gestellt.


    § 11 Inkrafttreten
    Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft


    :D

    Zitat

    Geschrieben von loco.joe:
    Und wenn man ein Gerät nur woanders hinlegt (z.B. um ein Herumrutschen zu verhindern), dann ist das noch keine Handy-Benutzung im eigentlichen Sinne.


    Ein Problem kann es aber geben wenn ein sturer Polizist nicht glauben will daß man es nur z. B. aus der Brusttasche genommen hat weil es unter dem Sicherheitsgurt drückt und man es in die Ablage legen will. Er hat dich mit dem Handy in der Hand fahren sehen und unterstellt daß du es benutzt hast. Rate mal, wie die Sache endet wenn du nicht mindestens 100 unabhängige Zeugen beibringen kannst? :(


    Gruß
    LastChance