Jaja, das neue Schuldrecht. Richtig ist es folgendermaßen:
Beim sog. Verbrauchsgüterkauf (d.h. ein Privatmann kauft von einem Händler) gilt folgendes:
1. Die Gewährleistungspflicht des Händlers für Mängel an einem neuen Gut (also auch einem neuen Auto) beträgt 2 Jahre ab Kaufdatum. Die Gewährleistungspflicht kann nicht ausgeschlossen oder verkürzt werden.
2. Die Gewährleistungspflicht des Händlers für Mängel an einem gebrauchten Gut (also auch einem gebrauchten Auto) beträgt grundsätzlich auch 2 Jahre, kann aber auf ein Jahr verkürzt werden. Dies muß jedoch vereinbart sein, im Zweifelsfall natürlich schriftlich, ggf. im Kaufvertrag.
In den Fällen 1. und 2. gilt in den ersten 6 Monaten ab Kaufdatum die sog. "umgekehrte Beweislast". Das bedeutet, daß davon auszugehen ist, daß das Gut den Mangel bereits ab dem Kauf hatte und dieser nicht erst nach dem Kauf entstanden ist. Der Händler muß dann nachbessern, wandeln oder beweisen, daß der Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist.
3. Beim Privatkauf (d.h. ein Privatmann kauft von einem Privatmann) gilt, daß die Gewährleistung ausgeschlossen werden kann. Wird diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen - im Zweifelsfall schriftlich, ggf. im Kaufvertrag - so gilt die unter 1. beschriebene Gewährleistung.
Vorsicht:
Aus diesem Grund geben sich seit neuestem Händler als Privatleute aus.