§ 28 III S. 2 TKV a.F., wie gesagt. Die entsprechende Fundstelle in der neuen Fassung kannst Du suchen, da Du Dich ja angeblich neben Deinem BGB AT-Schein auch mit unifremder Materie beschäftigst.
Beiträge von sportfreund
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Original geschrieben von Jimmythebob
sportfreund: Ob du's glaubst oder nicht, aber das Jurastudium beinhaltet nicht nur das Aufnehmen von Stoff, den man in der Pflichtvorlesungen hält. Jedem Studenten ist es freigestellt, sich auch mit Stoff jenseits von BGB AT und StGB zu beschäftigen.
Ob Dus glaubst oder nicht, ich habe auch Jura studiert und mein Examen bereits hinter mir. Dir noch viel Spaß bis dahin :top: -
Wieso meinen eigentlich alle Jurastudenten, Ihre Ansicht sei der Weisheit letzter Schluß?
jimmy
Bis zum Examen wirst Du nichts vom TKV/TKG hören, außer Du belegst eine entsprechende Wahlfachgruppe. Daher sei Dir zum Lesen
http://www.ra-kotz.de/irrtum.htm
empfohlen. -
Laienhafter Blödsinn war eher Dein Hinweis auf das BGB, das hier nur am Rande eine Rolle bei der Sonderkündigung spielt.
Ich beziehe mich damit im Übrigen auf den von Dir ins Spiel gebrachten Begriff "Vertragsbruch", und nicht auf die hier im Thread erwähnte Liste.
Zitat
Wie kommen eigentlich manche Leute darauf, dass mein bei einem sog. "Vertragsbruch" ein SoKü hätte? -
Zitat
Original geschrieben von Jimmythebob
Wie kommen eigentlich manche Leute darauf, dass mein bei einem sog. "Vertragsbruch" ein SoKü hätte?
Weil diese Leute - im Gegensatz zu Dir - die Kundenschutzvorschriften im TKV und TKG kennen.Edit: § 28 TKV gibts nicht mehr, wer weiß wo es jetzt geregelt ist?
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Original geschrieben von chrisch
Die Arschkarte hat doch jetzt eh der Mitarbeiter, der ja schlauerweise auch noch seinen Namen mitveröffentlich hat, gezogen.Schließlich unterschreibt man ja vorher nicht umsonst, dass interne Daten nicht weitergegeben werden dürfen.
Woher wisst Ihr eigentlich alle, dass der Ersteller der Liste auch der Veröffentlicher ist :confused: -
Es fällt in den Bereich der Datensicherheit, dass eben kein Unbefugter an solche Daten kommt.
Wenn ein Privatmann irgend eine Telefonnummernliste veröffentlicht, fällt das u.U. nicht in den Schutzbereich des BDSG. Etwaige Unterlassungsansprüche, etwa aus 1004 BGB, bleiben davon natürlich unberührt.
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Original geschrieben von Tipsy
Die Veröffentlichung ist weder von §§ 28 ff. BDSG gedeckt, noch liegt eine Einwilligung der Betroffenen in eine Veröffentlichung vor.
Wie erwähnt sind hier auch zivilrechtliche Kenntnisse gefragt. Daß die Liste von einem Mitarbeiter ohne Kenntnis von o2 veröffentlicht wurde, ist für die Haftung von o2 ohne Belang.
Es ist nicht einmal ersichtlich, dass die Liste von einem o2-Mitarbeiter veröffentlicht wurde. Erstellt ja, aber veröffentlicht?Da ist IMHO der Schutzbereich des BDSG nicht einmal eröffnet.
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Original geschrieben von Tipsy
o2 ist das Fehlverhalten seiner Mitarbeiter zuzurechnen, deswegen ist es richtig daß sich die Betroffenen an o2 wenden und Ansprüche geltend machen.
Im Übrigen liegt ein klarer Verstoß gegen die für privatrechtliche Unternehmen geltenden Normen des BDSG vor.
Daß der sich hier Äußernde (nach eigenen Angaben Datenschutzbeauftragte eines Unternehmens) dieses falsch einschätzt, liegt wie meist an mangelnder Fachkenntnis.
Bitte Informationsveranstaltungen des Landesdatenschutzbeauftragten besuchen und nachlesen
Meine Einschätzung siehst Du oben.
Im Übrigen ein ganz armer Zug, bei einem Unbekannten über dessen Qualifikationen zu spekulieren.
Wo genau siehst Du denn einen Verstoß gegen das BDSG, wenn ein Unbekannter diese Liste online stellt? -
Zitat
Original geschrieben von dakota104
Für mich wurde hier ganz deutlich das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verletzt.
Seh ich nicht so, und ich bin Datenschutzbeauftragter (gottseidank nicht bei o2).