Es ist folgendermaßen: Im BGB (Pararaph wird gesucht) steht, dass ein Händler innerhalb angemessener Zeit die Ware reparieren oder austauschen muss (freie Übersetzung mit klarem inhaltlichen Bezug). Da die Aussage "angemessen" nicht näher definiert ist und deshalb einer rechtl. Auslegung bedarf, hab ich mich im Internet etwas erkundigt und siehe da: 2-max 3 Wochen entsprechen nach meiner und der Definition anderer, einer angemessen Zeit. Eine eindeutige Auslegung kann man wohl nur dann im Einzelfall erziehlen, wenn man vor's Gericht geht;
Der große Vorteil der Gewährleistung ist aber, dass dem Händler rechtliche Schritte angedroht werden können, deren Zulässigkeit durch das Gesetz geregelt sind, wenn die Reparatur zu lange Dauert: ein oder gar zwei Monat(e) find ich als durchaus überzogen und schlussendlich auch nicht hinnehmbar, was eben nicht einem angemessenen Zeitraum entspricht.
Im Gegensatz zur Gewährleistung, ist die Garantie eine freiwillige Selbstverpflichtung, Schäden die trotz sachgemäßen Gebrauch entstanden sind, zu reparieren und/oder eine andere Ware gleicher Sorte mittlerer Art und Güte dem Kunden bereit zu stellen (entspricht: Austauschgerät). Da dies eben auf freiwilliger Basis geschieht, ist auch im Gesetz natürlich nichts geregelt - ergo kann ggü. dem Hersteller auch keine Frist gesetzt werden.
Gewährleistung: rechtl. Pflicht des Händlers, dir innerhalb angemessener Zeit das reparierte Gerät oder ein anderes gleichwertiges Gerät zur Verfügung zu stellen.
Garantie: Verpflichtung des Herstellers, Schäden an seinem Produkt zu reparieren oder auszutauschen. Wie lange das im Endeffekt dauern kann, ist (vgl. Nokia) völlig vom Hersteller abhängig - ein Anrecht auf Austausch innerhalb von 1,2,3,4 Wochen hast du nicht. Gemäß meiner Auslegung (siehe oben) des Gesetzestextes, hab ich aber einen Anspruch! -> Vorteil erkannt?
--> Fazit: rechtl. Druckmittel bei Gewährleistung vorhanden - Händler kommt m.E. eher in die Gänge...