Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 350/03
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRA 4917 eingetragenen faircom Computer- und Telecomvertriebs GmbH & Co.KG, Gorch-Fock-Strasse 1, 53229 Bonn, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Velbert unter HRB 2238 eingetragene faircom Computer- und Telecomvertriebs Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, ebenda
ist am 07.11.2003 , um 9.00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael Plössner, Hausdorffstraße 11, 53129 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 350/03
Amtsgericht Bonn, 07.11.2003