Ist natürliche eine ärgerliche Sache. Die rechtliche Seite sieht übrigens folgendermaßen aus:
Ich nehme mal an du willst dein Geld zurück?
Nach §437 Nr. 2 hast du bei mangelhafter Leistung § 434 Abs 1 S1 Nr2, ein Rücktrittsrecht nach § 323.
Die zum Rüchtritt notwenige Fristsetzung ist entbehrlich, wenn gemaß §440 zwei mal erfolglos eine Nacherfüllung gemäß §439 durchgeführt wurde. (Nacherfüllung bedeutet Beseitigen des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache)
Dies scheint bei dir ja der Fall zu sein, folglich kannst bzw musst du deinem Vertragspartner den Rücktritt erklären § 349.
Dann hast du einen Rücktrittsanspruch gemäß § 346.
Daraus folgt, dass du dein Geld unter Zurverfügungstellen der Kaufsache wiederbekommst.
Hoffe dir mit meiner Ausführung geholfen zu haben und viel Erfolg.
C3PO