Es ist doch schon interessant, welches Rechtsverständnis von rechtlichen Laien immer wieder mit der Inbrunst der Überzeugung so geäußert wird (ich würde mich nicht auf das Gebiet der Chemie oder Physik wagen, nur weil ich auch mal in der Schule Chemieunerricht hatte, aber das nur nebenbei).
Es ist sicherlich rechtlich völlig unproblematisch, wenn ein Netzbetreiber gebrandete Handys an seine Kunden verkauft und die Kunden das Branding vorab sehen/erkennen können (z.B. beim Kauf im Laden). In diesen Fällen sieht und weiß der Kunde, wie das zu erwerbende Handy äußerlich aussieht - mit Schriftzug, Logo etc. Der Kaufvertrag kommt also in diesen Fällen über ein gebrandetes Handy zu stande.
Ganz anders sieht es da schon aus, wenn der Kunde das Handy online im Shop des Betreibers kauft. Hier ist der Kunde darauf angewiesen, dass die bereitgestellten Informationen / Abbildungen etc. auch dem nachher gelieferten Produkt entsprechen, denn nur auf der Grundlage dieser Informationen kann er sich zur Abgabe eines entsprechenden Kaufangebots entschließen. Sofern der Betreiber hier ein gebrandetes Handy abbildet, das auch dem dann tatsächlich gelieferten entspricht, ist es ebenso wiederum völlig unproblematisch, denn hier legt der Kunde seinem Kaufangebot die entsprechenden Eigenschaften zu Grunde - sein Kaufangebot geht über ein Handy mit entsprechendem Branding.
Sehr viel problematischer ist es jedoch, wenn ein Handy ohne Branding abgebildet wird und dann aber ein Handy mit Branding geliefert wird - also Ware geliefert wird, die von dieser Bebilderung abweicht. Wird ein ungebrandetes Handy gezeigt, geht der Kunde davon aus, dass ein eben solches geliefert wird - woher soll er auch wissen, dass das Handy gebrandet ist? [Das ist auch der Grund, warum man sonst oftmals von "Symbolfoto" "Abbildung kann von der gelieferten Ware abweichen" etc. liest. Auf der VF Seite konnte ich dieses aber nicht erkennen.]
Abhängig vom Einzelfall ist dann an Rechte aus dem Kaufvertrag selbst (Lieferung eines ungebrandeten Handys) oder aber aus §§ 280 I, 311 II, 241 II (vormals culpa in contrahendo) zu denken. Schaden entsteht dem Käufer insofern, dass der Widerverkaufspreis eines gebrandeten Handys niedriger ist als der eines ungebrandeten.
Neben diesen schuldrechtlichen Ansprüchen des Vertragspartners (Käufers) ist aber auch an Ansprüche/Rechte/Interessen Dritter zu denken (so z.B. aus §§ 3, 4 u. 5 UWG).
PS: Bei Preisvergleichen sollte man nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Vielmehr ist zu vergleichen, was das Handy im Onlineshop von VF OHNE Vertrag kostet (699,90) und was das Handy bei anderen Onlinehändlern kostet, die das Original-Handy (ohne Branding) vertreiben.