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Gerichtsurteil Gegen Branding
Vielleicht hats der eine oder andere ja noch nicht glesen:
http://www.stiftung-warentest.…uter_telefon/1246303.html
"T-Mobile muss Handy-Preis erstattenGericht verurteilt Branding
Erstmals hat jetzt ein Gericht ein Mobilfunkunternehmen wegen Brandings verurteilt. T-Mobile muss Michael B. den Kaufpreis für ein in der Programmierung verändertes Siemens A60-Handy erstatten. Der Potsdamer hatte das Mobiltelefon samt Guthabenkarte für seine Tochter gekauft. Kostenpunkt: 79,95 Euro. Doch schon bei der ersten Benutzung gabs Ärger: Beim Druck auf die Taste links unterhalb des Displays baute das Handy sofort eine kostenpflichtige Verbindung ins Internet auf. Eigentlich lässt sich die Funktion der Taste bei Siemens A60-Handys frei wählen. Nicht so beim Handy aus dem T-Punkt-Laden. Das ist ein Mangel, urteilte jetzt das Amtsgericht Potsdam und gab T-Mobile auf, den Kaufpreis zu erstatten.
Werbung führt in die Irre
Besonders dreist: In der T-Mobile-Werbung gibts keinen Hinweis auf die geänderte Programmierung. Im Gegenteil: Auf den Werbeabbildungen ist ein Original Siemens A60-Handy abgebildet, bei dem die Steuertaste laut Display-Anzeige mit der Funktion „Neue SMS“ belegt ist. Das ist praktisch. Genau so wollte die Tocher von Michael B. es gern haben. Doch das ging nicht. Beim XtraPac Siemens A60 aus dem T-Punkt war die Taste fest auf den kostenpflichtigen Internetzugang programmiert. Auch die Bedienungsanleitung half nicht weiter. Dort ist beschrieben, wie t-zone mit einem Original-Siemens A60 zu erreichen ist.
Urteil ohne Gegenwehr
Auf die Reklamation von Michael B. hin verwies die Leiterin des T-Punkts ihn an die T-Mobile-Zentrale. Der Handykäufer solle an die Rechtsabteilung schreiben. Von dort kam wenig später Antwort: Das Handy sei nicht mangelhaft, sondern funktioniere korrekt. Es sei bei T-Mobile nur in der gebrandeten Version zu haben. Im Auftrag von Michael B. erhob der Kölner Rechtsanwalt Tomas Strobel daraufhin Klage. Jetzt reagierte T-Mobile gar nicht mehr. Das Amtsgericht Potsdam prüfte daraufhin, ob Michael B. der in der Klage geltend gemachte Anspruch nach seiner Darstellung des Falls zusteht. Ergebnis: Das Gericht erließ ein so genanntes Versäumnisurteil und stellte es T-Mobile zu. Wieder reagierte das Unternehmen nicht. Die Folge: Das Urteil ist rechtskräftig.
Nichts zu hören von T-Mobile
T-Mobile hat inzwischen bereits einen Verrechnungsscheck geschickt. Rechtsanwalt Tomas Strobel vermutet: Das Unternehmen will den Fall mit so wenig Aufsehen wie möglich aus der Welt schaffen. Das Handy jedenfalls liegt immer noch bei Familie B. T-Mobile will offenbar nichts mehr mit dem Gerät zu tun haben, obwohl das Unternehmen Anspruch auf Rückgabe hat.
Anspruch auf Kaufpreiserstattung
Wenn auch andere Gerichte so urteilen wie das Amtsgericht Potsdam, können alle Besitzer von Branding-Handys bis zwei Jahre nach dem Kauf entweder ein voll funktionsfähriges Handy verlangen oder ihr Geld zurückfordern, wenn eine beim Originalhandy frei programmierbare Taste fest mit einer anderen Funktion belegt ist. Nur wenn die Veränderung der Programmierung in der Werbung und den Produktinformationen ausdrücklich klargestellt wird, müssen Käufer sich mit ihrem Branding-Handy arrangieren. Wenig Aussicht auf Erfolg haben auch Käufer von gebrandeten Handys mit gegenüber dem Original veränderter Typbezeichnung.
Streit um Gebühren
Für besonderen Ärger bei Kunden sorgen die Gebühren für versehentlich oder irrtümlich angewählte Internetverbindungen. Sie kosten in der Regel zumindest 19 Cent. Schon bei fünf Fehlverbindungen pro Monat sind 95 Cent verloren. Besonders ärgerlich: Gerade beim Telefonieren mit Guthabenkarten können Kunden oft kaum nachvollziehen, wohin ihr Geld verschwunden ist. Die Rechtslage ist unklar. Nach Auffassung von Verbraucherjuristen müssen irrtümlich oder versehentlich ausgelöste Verbindungen nicht bezahlt werden. Mehr noch: Die Mobilfunkunternehmen sind danach verpflichtet, kurze Verbindungen, bei denen keine Daten angefordert werden, von sich aus nicht in Rechnung zu stellen. T-Mobile hat seine Brandingstrategie nach eigenen Angaben inzwischen geändert: Bei neuen Geräten werde eine Internetverbindung nicht sofort, sondern erst nach einer zusätzlichen Bestätigung aufgebaut, erklärte Unternehmenssprecher Christian Schwolow gegenüber STIFTUNG WARENTEST online.
Amtsgericht Potsdam, Versäumnisurteil vom 3. Februar 2005
Aktenzeichen: 34 C 563/04"
...übrigens geht die 2.2 mit dem 6230...
mea