Zitat
Original geschrieben von yox
... Also noch ein paar Facts: Gespräch über neue Stelle und so weiter hat nix gebracht.Chef denkt nur an sich selbst. Die Stelle ist eine Vertretung für jemanden der auf jeden Fall wiederkommt. Als Zusatz steht im Vertrag; leicht wiedergegeben:
> Falls derjenige(Krankheit) früher wiederkommt,können se gehen < Aber ich darf früher nicht kündigen ??? ...
... Es gibt einen Passus,der (nicht zitiert) ungefähr heisst:
< Der Vertrag kann gelöst werden,wenn die Vertretene Person wiederkommt <
Meine Frage dazu lautet:
Wenn die Person wieder da ist,ob es dann Fristen gibt,oder man von heut auf morgen gehen kann ?!? ...
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Nach dem ersten Posting im Thread bin ich davon ausgegangen, dass in Deinem befristeten Vertrag eine Kündigung vor Ende der Befristung zulässig bzw. vereinbart war und keine individuellen, vom Gesetz oder einem Tarifvertrag abweichenden, Fristen geregelt wurden.
Nun sieht es so aus, dass Dein Vertrag eine Zweckbefristung oder eine genau definierte Zeitbefristung enthält, bei der eine Vertragskündigung vor Zweckerreichung oder Zeiterreichung ausgeschlossen ist - und zwar für Dich und Deinen Arbeitgeber.
Wenn nun diese Zweck-/Zeitbefristung zutrifft und eine Kündigung vor Ablauf ausgeschlossen ist, müssen wir uns jetzt mal noch die Vorschriften des TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, gültig seit 01.01.2001) genauer ansehen.
Danach stellt die Zeitbefristung den Grundfall der Befristungsabreden dar. Eine reine Zeitbefristung liegt vor, wenn sich unmittelbar aus einer getroffenen vereinbarung ergibt, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll (zum Beispiel: Das Arbeitsverhältnis beginnt am xx.xx.xxxx. Es wird befristet abgeschlossen und endet mit Ablauf des xx.xx.xxxx, ohne dass es einer Kündigung bedarf).
Um eine Zweckbefristung handelt es sich, wenn der Beendigungstermin nicht durch Zeitablauf bestimmt ist, sondern sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der zu erbringenden Arbeitsleitung ergibt (zum Beispiel: Der Mitarbeiter X ist arbeitsunfähig krank und die Dauer ist nicht absehbar. Dieser Vertrag wird bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des X geschlossen).
Und dann gibt es noch die Kombination dieser beiden Vertragsformen, die rechtlich möglich ist und - wenn ich Dich richtigt verstanden haben - in Deinem speziellen Fall zutritt (Beispiel: Mit YOX wird vereinbart, dass er bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von X, längstens aber bis zum xx.xx.xxxx/26.10.2003 eingestellt wird).
In diesem letztgenannten Beispiel ist es nicht nur vorstellbar sondern auch, aus Arbeitgebersicht, sinnvoll, dass dann eine vorzeitige Kündigung eines Vertrages ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss muss nicht explizit vereinbart sein, es reicht, wenn nur dieses Textbeispiel im Vertrag steht.
Trifft dies so zu, ist (soweit ich das ohne Kenntnis des genauen Vertragstextes beurteilen kann) tatsächlich eine ordentliche Kündigung für beide Vertragparteien vor Ablauf der Frist nicht möglich. Nur eine außerordentliche Kündigung wäre dann noch machbar, wenn (wie bereits gepostet) "Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Beendigungstermin nicht mehr zugemutet werden kann".
yox, haben wir nun alles oder gibt es noch ein paar wichtige Vertragsdetails?