Beiträge von papabaer71

    Auf die ersten 3 Widersprüche bekommst du eh nur Textbausteine, vermutlich liest sich dort niemand eine Argumente durch.
    Sachbearbeiter sieht "Widerspruch Kündigung", er drückt dann nur noch auf einen Knopf und du erhälst die Antwort mit Urteilen.
    Das sieht man besonders, wenn man zu dem Widerspruch zusätzlich noch eine Frage stellt.
    90% der Widersprecher sind damit zufrieden und geben Ruhe, nur wir nicht!!


    Hattest du denn im Widerspruch erwähnt, dass der angesparte Bonuszins kein Bausparguthaben ist und somit keine Übersparung stattfand?


    Einfach noch zwei dreimal einen etwas umformulierten Widerspruch hinfaxen und um sachkundige Bearbeitung bitten. Irgendwann kriegst du eine "abschließende" Antwort von deren Rechtsabteilung.

    Zitat

    Original geschrieben von Qarsten
    Denn Wüstenrot bringt jetzt auch bei mir Bewegung in die Sache: Mich erreicht heute die Kündigung, da die Summe aus Guthaben und Bonus die Bausparsumme übersteigt.


    Soweit ich bis jetzt dachte, bezieht sich das Kündigungsrecht der Bausparkasse doch nur darauf, dass das Bausparguthaben (also ohne Bonus) die Bausparsumme erreicht.


    Dies stand so in der aktuellen EURO-Zeitschrift, dass Bausparkassen versuchen, den noch nicht gutgeschriebenen Bonuszins dem Bausparguthaben zuzurechnen und somit eine "Übersparung" feststellen, die gar nicht da ist.
    Ein Kunde, so der Bericht, hatte sich erfolgreich dagegen gewährt.


    Erst wenn der Bausparvertrag tatsächlich überspart ist, kann dir die Bausparkasse kündigen, Bonuszins gehört demnach nicht zum Guthaben.

    DAB-Bank


    Wann kann man das Depot bei der DAB "wegübertragen"?
    Im 1.Q.2013 5.000€ übertragen,
    2.+3.Q. gab es die 3,5% Zinsen.


    Kann ich jetzt vor Ende des 3.Q. das Depot leerräumen und erhalte trotzdem den erhöhten Zins bis zum 30.09.?


    Irgendwie wiedersprechen sich die Bedingungen.
    Zuerst heißt es "...Depotsaldo bis zum Ablauf der Sonderverzinsung halten"
    und am Ende heißt es:
    "Falls Sie den Depotsaldo nicht halten, verfällt die Sonderverzinsung für das folgende Quartal und Sie erhalten den aktuellen Tagesgeldzinssatz gemäß Preisverzeichnis. Übersteigt der Depotsaldo am Quartalsultimo die 5.000,- Euro, wird die Sonderverzinsung für das folgende Quartal gewährt."
    Im 4.Q. ist die Sonderzinsvereinbahrung sowieso vorbei, somit kann ich eigentlich ab dem 2.7. über das Depot frei verfügen, ohne die hohen Zinsen zu gefährden?



    "Sonderverzinsung
    Sie erhalten 3 % Zinsen p. a. auf Ihr Tagesgeld bis maximal 75.000,- Euro, wenn Sie Depotwerte in Höhe von mindestens 5.000,- Euro von einer Fremdbank zur DAB bank übertragen oder durch Kauf bei der DAB bank aufbauen und diesen
    Depotsaldo bis zum Ablauf der Sonderverzinsung halten.
    [...]
    Die Gewährung der Sonderverzinsung ist abhängig von den jeweils zum Quartalsultimo gehaltenen Depotsalden. Diese werden ab Depoteröffnung für zwei Quartale ermittelt. Nicht bewertet werden geschlossene Fonds und Wertpapiere ohne Börsennotierung/Preisstellung der Investmentgesellschaft.


    Falls Sie den Depotsaldo nicht halten, verfällt die Sonderverzinsung für das folgende Quartal und Sie erhalten den aktuellen Tagesgeldzinssatz gemäß Preisverzeichnis. Übersteigt der Depotsaldo am Quartalsultimo die 5.000,- Euro, wird die Sonderverzinsung für das folgende Quartal gewährt."

    Flexgas


    Wie sieht das bei Flexgas mit dem Bonus und den Frei-KWH im Falle der Insolvenz aus?


    Da der Verein in den Wintermonaten natürlich weniger abgebucht hat als ich verbraucht habe, wird die Schlussrechnung eine Nachzahlung sein. Die Frage ist, ob ich davon die Frei KWH und den Bonus abziehen kann.
    Und vorallem, welche Bonus und welche Preisstaffel gilt bei unterjähriger "Kündigung", die Preisstaffeln waren ja je nach Jahresverbrauch in 31 Tarife unterteilt.


    Ich habe etwa 3/4 meines geplanten Jahresverbrauchs verbraucht, Die Heizung wird nächste Woche hoffentlich auf Sommerbetrieb umgestellt werden können, so dass nur noch Gas für Wasser verbraucht wird.


    Frei-KWh und Bonus gibt es ja nur bei einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten, ich war jetzt seit dem 01.09.2012 Kunde.


    Was meint Ihr?

    Zitat

    Original geschrieben von fragger123
    die Rückbuchungs-Thematik ist doch hier eh hinfällig, da gezahlt per ÜW


    Ist es also nicht zu empfehlen bzw. rechtlich problematisch, die März-Rate, abgebucht am 26.02. durch Widerruf der Lastschrift zurückzuholen und ggfs. die Differenz, zu dem was tatsächlich offen ist, zu überweisen?
    Flexstrom hatte vertraglich das Recht den Abschlag im März abzubuchen.



    Für mich sind die genau einen Monat zu früh zahlungsunfähig geworden.
    Vertragende 31.03.13.
    Habe allerdings noch keine Abrechnung bekommen, wen wunderts, da ich ein Guthaben hatte.


    Mein Guthaben ohne Bonus entspricht in etwa dem Märzabschlag. Es wurden ca. 250 KWH weniger verbraucht als im Vorjahr, somit habe ich eine leichte Überzahlung über 12 Monate geleistet. Mit den Frei-KWH und dem Bonus hatte ich nach den Medienberichten in den letzen Monaten eh nicht gerechnet.

    Zitat

    Original geschrieben von Sunny67
    Ist denn dann mit der Nacherklärung die Sache auch erledigt (ggf. mit einem korrigierten Steuerbescheid, aber ohne irgendwelche Strafen)?


    Was passiert denn im Gegensatz dazu, wenn man das "falsche" oder nichts nacherklärt?


    Von welchen Summen reden wir denn hier?


    Prämien im Jahr 1.000€ Steuersatz 30% macht 300€ plus eventuell Zinsen.
    Ich glaube nicht das da ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eröffnet wird.


    Sobald die einen Anfangsverdacht (Kontrollmitteilung) haben, müssen die ermitteln, daher kommt erst die Anfrage.
    Am Liebsten ist das dem Finanzamt, wenn der Steuerpflichtige mitmacht und die Summen von selbst nacherklärt, alles andere würde einen erheblichen Ermittlungsaufwand ergeben, was in keinem Verhältnis zu den erwarteten Steuermehreinnahmen steht.


    Wenn der Staat wirklich einen Ermittler wegen 300€ rausschickt, dann haben wir zuviele Steuerprüfer/-fahnder in Deutschland. In der Zeit könnten die sicherlich Firmen prüfen, bei denen wesentlich mehr zu holen ist.

    Zitat

    Original geschrieben von Louvain
    P.S.: Allein die jährliche Consors-Aktion bringt 500€. Auch die DAB spendiert immer 500€ für den Depotübertrag (allerdings braucht man da etwas Geduld und kann dies nicht einmal pro Jahr machen). Die Postbank lässt sich auch nicht lumpen und spendet pro Jahr 500€. Da kommen locker ganz andere Summen zusammen.


    Das Ganze wird je erst spannend, wenn eine Bank eine Betriebsprüfung bekommt und dann 1.000de Kontrollmitteilungen an die Finanzämter der Kunden geschickt werden, ob diese die Prämien tatsächlich in der Einkommensteuer erklärt haben.
    Da gibt es sicherlich eine Bagatellgrenze, die werden ja wohl nicht für die 100€ Ebay-Postbank-Prämie den ganzen Verwaltungsapparat ein in Gang setzten, aber bei 500€ denke ich schon, dass die aktiv werden.
    "Was ist eigentlich mit Zanox,qipu, etc., wenn man sich selbst wirbt"?


    Allerdings ist das Finanzamt auch so clever und fragt bei den Steuerpflichtigen nur an, ob Sie sonstige Einkünfte hatten und diese nicht nacherklären wollen, die sagen leider nicht von welcher Bank Sie die Informationen haben.
    Man sollte bei dieser Nachfrage dann doch besser alle Einkünfte nennen.



    Wenn man beim Sachbearbeiter des Finanzamts höfflich telefonisch nachfragt, woher diese die Informationen haben, denn man wisse beim besten Willen nicht, was Sie von einem wollen, geben die schon mal einen kleinen Hinweis, woher die Kontrollmitteilung kam.


    Dann könnte man ja wulffen und nur das erklären, was die eh schon wissen.

    Zitat

    Original geschrieben von Louvain
    Die Bank kann meines Wissens nach nur im Rahmen des Abzugs von Abgeltungssteuer (plus Soli) als "steuereintreibende Stelle" agieren. Unter die Abgeltungsbesteuerung fallen Prämienzahlungen definitiv nicht. Somit ist die vorgenommene Besteuerung nicht korrekt.



    Wenn mans als Arbeitnehmer nicht übertreibt mit den Bankenprämien werden diese Nebeneinkünfte bis 410€ nicht zur Besteuerung herangezogen. "Härteausgleich"


    § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit


    (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
    1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;