Beiträge von etienne22

    Danke für deine sachliche Antwort.


    Ich bin kein Anwalt, beschäftige mich aber aus Interesse mit dem Thema.


    Solange es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung oder zumindest höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt, bleibt das Thema auch umstritten, deshalb würde ich nicht allzu viel darauf geben, was ein einzelner Anwalt dazu sagt.


    Zu dem von dir genannten Urteil des OLG Düsseldorf:
    Das Gericht meint genau das, wovon ich schon mehrfach geschrieben habe. Es ist (sogar unumstritten) möglich, einen Lizenzvertrag zu vereinbaren, in dem der Weiterverkauf ausgeschlossen oder beschränkt wird. Wenn man dann gegen diese Vertragsvereinbarung verstößt, macht man sich schadensersatzpflichtig.


    Das Problem in unseren Fällen mit den Microsoft CDs ist, dass es keinen solchen Vertrag gibt. Sicher muss der Vertrag nicht schriftlich sein, sondern kann auch konkludent geschlossen werden. Aber wir haben von der Beschränkung erst etwas erfahren, als die CDs schon bei uns ankamen. Vorher wurde es nie erwähnt, kann also nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrages geworden sein (völlig egal, ob das eine Schenkung, ein Kauf oder eine Mischung aus beidem ist).


    Die Frage ist nun, ob durch die nachträgliche Mitteilung von Microsoft (ob nun auf den CDs, in einem Begleitbrief, oder in Lizenzbedingungen innerhalb der Software) entweder ein neuer Vertrag entsteht oder der ursprüngliche Vertrag verändert werden kann. Und diese Frage ist äußerst umstritten und nach der von mir hier vertretenen Ansicht zu verneinen.


    Eine ausführlichere Darstellung zu der Problematik dieser Lizenzvereinbarungen ist z.B. hier zu finden:


    http://irights.info/index.php?id=355

    Zitat

    Original geschrieben von Bexman
    Ich glaube auch hier wird man bei einer "Schutzgebühr" in höhe von etwa 5% des üblichen Verkaufspreises nicht davon ausgehen, dass ein Gericht dies als "Veräußerung" in dem Sinne einstuft, dass die Erschöpfung eintritt.


    Veräußerung ist etwas anderes als Verkauf. Auf den Kaufpreis kommt es deshalb überhaupt nicht an. Es kommt nur darauf an, dass der Berechtigte die Datenträger endgültig abgibt (und z.B. nicht bloß vermietet)... ob dem eine Schenkung oder ein Kauf zu Grunde liegt, ist egal.


    Zitat

    Original geschrieben von Bexman
    Auch von Unternehmen gekaufte Volumenlizenzen dürfen nach einem gerichtlichen Urteil wohl nicht weiterverkauft werden.


    Nach LG Hamburg vom 29.06.2006, Aktenzeichen 315 O 343/06, dürfen Volumenlizenzen weiterverkauft werden. In dem Urteil geht es sogar um Microsoft und der Erschöpfungsgrundsatz (inkl. Begriff der Veräußerung) wird ausführlich behandelt.


    Zitat

    Original geschrieben von Bexman
    Abgesehen davon: In jedem Bericht zu den Urteilen, dass OEM Software weiterverkauft werden darf, steht am Ende, dass die nicht die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Zwischenhändler ausschließt, der das Programm entgegen der OEM-Bestimmungen an den anderen Händler weiterveräußert hat.


    Das ist richtig, gilt aber nur für Zwischenhändler, die mit Microsoft einen Vertrag abgeschlossen haben, der den Weiterverkauf an bestimmt Bedingungen bindet (oder ganz ausschließt). Die Teilnehmer der Verwaltungsveranstaltung haben einen solchen Vertrag nicht geschlossen...

    Zitat

    Ganz toll, dann verkauf doch deine Lizenzen und streit dich anhand deiner tollen Paragraphen-Biegereien mit Microsoft rum.


    Die Software will ich gar nicht verkaufen. Ich frage mich nur, warum hier der Verkauf legal (sogar direkt vom Hersteller!) erworbener Software kriminalisiert wird. Wenn MS ein Verkaufsverbot wollte, hätten sie das vertraglich vereinbaren können...

    Zitat

    Original geschrieben von Fockx
    Genau, man IST Besitzer DIESER Lizenzen.


    Falsch, § 854 BGB. Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Die Lizenzen sind nicht körperlich, § 90 BGB, und damit keine Sachen, also kann man daran auch keinen Besitz haben.


    Zitat

    Original geschrieben von Fockx
    Und wenn nun in diesen Lizenzvereinbarungen drin steht, dass diese Software nur BENUTZT und NICHT VERKAUFT werden darf, dann ist das so.


    Falsch.
    1. Steht es überhaupt in den Lizenzvereinbarungen? (Steht es nicht nur auf den Datenträgern oder im beiliegenden Schreiben von MS?)
    2. Selbst wenn es darin steht müssen die Vereinbarungen rechtlich zulässig und wirksam sein. Außerdem müssen sie Vertragsbestandteil werden.


    Zitat

    Original geschrieben von Fockx
    Will man dem nicht zustimmen, darf man die Software nicht benutzen und muss diese wieder zurücksenden.


    Falsch.
    Man muss, was im Gesetz steht, oder was man vertraglich vereinbart hat. Das hier steht weder im Gesetz, noch wurde es vertraglich vereinbart.


    Zitat

    Original geschrieben von Fockx
    denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.


    Auch falsch, siehe §§ 16, 17 StGB:
    http://www.jurawiki.de/VRI/Strafen

    Zitat

    Original geschrieben von Bexman
    Diese Lizenz bezieht sich lediglich auf die Nutzung der Software.
    Der Erschöpfungsgrundsatz nach §69c Nr. 3 UrhG (von Desert Foxx zitiert) bezieht sich lediglich auf das "in Verkehr bringen" im Wege der Veräußerung.


    Kein Gericht der Welt wird den Vertrag zur Roadshow Teilnahme als Kaufvertrag über Vista und Office deuten.


    Selbst wenn es kein Kaufvertrag sein sollte: Im § 69c Nr. 3 UrhG steht Veräußerung und nicht Verkauf. Auch das Verschenken ist eine Veräußerung im Sinne dieser Norm.

    Zitat

    Original geschrieben von Almeyda0711
    Ich versuchs trotzdem nochmal:
    1. In der Anmeldung zum Vortrag ist keine Rede von Vista und Office, dies ist also kein Vetragsbestandteil. Hieraus entsteht kein Recht auf eine Lizenz
    2. Erst durch Zusenden der Give-Aways (auf deutsch Werbegeschenke) kommt zwischen mir und Microsoft ein Vertrag zu stande. Und in diesem Vertrag steht, dass ich Vista und Office nicht verkaufen darf. Wem dieser Vertrag nicht passt, kann Vista und Office ja zurücksenden.


    Warum hast du bezahlt, wenn du mit Microsoft noch gar keinen Vertrag geschlossen hast?


    Die Software wurde in der Werbung erwähnt, daraufhin habe ich mich angemeldet (=> Vertrag geschlossen) und aufgrund des Vertrages bezahlt. Wenn die Software zugeschickt wird, entsteht kein neuer Vertrag. In dem Aufdruck, dass man nicht weiterverkaufen darf, kann man höchstens ein Angebot auf nachträgliche Änderung des Vertrags sehen... das ich nicht annehmen werde.

    Zitat

    Original geschrieben von chriz
    Wenn ich also zwei DVDs mit Key bekomme, aber M$ mir sagt, momentchen, Du hast nur eine Lizenz erworben (gekauft, geschenkt oder wie auch immer) und bitte nutze nur diese eine ... dann muss ich mich daran halten.



    Wenn Microsoft mir etwas sagt, dann muss ich das nur machen, wenn es entweder auch im Gesetz steht, oder wenn ich mit Microsoft einen Vertrag darüber abgeschlossen habe (also dem selbst auch zugestimmt habe). Beides ist hier nicht der Fall.


    Woran erkenne ich, dass Microsoft mir nur eine Lizenz erteilen wollte?
    Woran erkennt das der Richter vor Gericht?


    Normalerweise doch daran, dass ich nur eine CD und/oder einen Key habe...


    Was bedeuten dann 2 Datenträger mit 2 Keys?

    Zitat

    Original geschrieben von Rach78
    keys haben mit lizenzen doch nix zutun,


    Völlig richtig. Die Lizenz selbst ist nicht greifbar oder sichtbar. Aber wie gesagt: Der Anschein spricht schon dafür, dass die Datenträger und Keys die Lizenzen "verkörpern".


    Zitat

    Original geschrieben von Rach78 sind nicht auf jeder hülle keys drauf, auch wenn man software ohne lizenz kauft bei MS?


    Weiß ich nicht.

    Zitat

    Original geschrieben von Rach78
    für was genau hast bezahlt??


    Für "eine Vollversion von Microsoft Office und Windows Vista":


    http://www.microsoft.com/germa…waltung/starterpaket.aspx



    Zitat

    Original geschrieben von Rach78 Dann müssten aber die 32bit und 64bit dvd von vista ultimate zusammenverkauft werden, die aufzuteilen in 2 Lizenzen wird nicht gehen, und dafür würden die euch 100pro drankriegen. Da hätten sie auch kein problem mit, das vor gericht zu beweisen


    Der Anschein von 2 Keys und 2 DVDs spricht für mich dafür, dass auch 2 Lizenzen erteilt werden. Wie will Microsoft beweisen, dass es sich dabei nur um eine Lizenz handelt? Rein theoretisch wollen sie wahrscheinlich keine 2 Lizenzen erteilen. Aber wonach sehen 2 Keys und 2 DVDs für einen Richter aus, der ansonsten keine Anhaltspunkte - z.B. Lizenzvertrag - hat?


    Ich werde die Software aber sowieso behalten, weil ich sie selber nutzen möchte.

    Der Anwalt von Rach78 geht davon aus, dass wir in dem Vertrag mit Microsoft vereinbart haben, dass die Software nicht weiterverkauft werden darf.


    Diese Annahme ist aus meiner Sicht falsch. Ich bin (bei der Verwaltungsveranstaltung) zu den Microsoft-Leuten gegangen, habe gesagt, dass ich die Software haben möchte und habe dafür 40 Euro bezahlt. Nächste Woche wird mir Microsoft die CDs zuschicken. Im ganzen Ablauf habe ich von Microsoft nicht gehört, dass ich die CDs nicht weiterverkaufen darf. Insbesondere habe ich eine solche Vereinbarung nicht unterschrieben, Microsoft wird sie vor Gericht also im Zweifelsfall nicht beweisen können (was sie aber müssen, wenn sie sich darauf berufen).


    Eine nachträgliche Vereinbarung (durch Aufdruck auf die CD) wird nicht Vertragsbestandteil (allein schon deshalb nicht, weil ich dem nicht zustimme => für einen Vertrag müssen beide Vertragsparteien zustimmen). Aber es ist auch fraglich, ob eine solche nachträgliche Vereinbarung überhaupt rechtlich zulässig wäre.


    Im Ergebnis gibt es also keine Vereinbarung über ein Wiederverkaufsverbot. Folglich gilt die gesetzliche Regelung, nach der ein Weiterverkauf erlaubt ist.