Danke für deine sachliche Antwort.
Ich bin kein Anwalt, beschäftige mich aber aus Interesse mit dem Thema.
Solange es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung oder zumindest höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt, bleibt das Thema auch umstritten, deshalb würde ich nicht allzu viel darauf geben, was ein einzelner Anwalt dazu sagt.
Zu dem von dir genannten Urteil des OLG Düsseldorf:
Das Gericht meint genau das, wovon ich schon mehrfach geschrieben habe. Es ist (sogar unumstritten) möglich, einen Lizenzvertrag zu vereinbaren, in dem der Weiterverkauf ausgeschlossen oder beschränkt wird. Wenn man dann gegen diese Vertragsvereinbarung verstößt, macht man sich schadensersatzpflichtig.
Das Problem in unseren Fällen mit den Microsoft CDs ist, dass es keinen solchen Vertrag gibt. Sicher muss der Vertrag nicht schriftlich sein, sondern kann auch konkludent geschlossen werden. Aber wir haben von der Beschränkung erst etwas erfahren, als die CDs schon bei uns ankamen. Vorher wurde es nie erwähnt, kann also nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrages geworden sein (völlig egal, ob das eine Schenkung, ein Kauf oder eine Mischung aus beidem ist).
Die Frage ist nun, ob durch die nachträgliche Mitteilung von Microsoft (ob nun auf den CDs, in einem Begleitbrief, oder in Lizenzbedingungen innerhalb der Software) entweder ein neuer Vertrag entsteht oder der ursprüngliche Vertrag verändert werden kann. Und diese Frage ist äußerst umstritten und nach der von mir hier vertretenen Ansicht zu verneinen.
Eine ausführlichere Darstellung zu der Problematik dieser Lizenzvereinbarungen ist z.B. hier zu finden: