...das mit der Zurückweisung der Klage und war mir nicht bekannt. Danke für den Hinweis! Letztlich wird man aber nur durch eine Klage etwas klären und erzwingen können. Ich halte von Rechtsanwälten recht wenig und gehöre nicht zu dieser Mandatsfraktion........
Unabhängig der Möglichkeit der Kündigung bei übersparten und nicht übersparten und nicht zuteilungsreifen Verträgen usw. geht es letztlich auch darum Zeit und damit Geld zu gewinnen. Mehr macht die BSK auch nicht!!!!!!!!!!!!!
Die BSK wollen um 100% Sicherheit zu haben, eine Zahlungsaufforderung für die Auszahlung zu haben. Wenn keine Auszahlung erfolgt ist die Kündigung unwirksam, man gewinnt Zeit und damit ist egal welchen Bausparvertrag in welcher Situation hat. Jede Kündigung ist wegen der fehlenden Rückzahlung unwirksam oder liege ich da falsch:
siehe Urteil vom 03.04.2008, NJW 2008 1935-1936, Juris Rn 28 unwirksam. Auch nach § 489 Abs. 3 BGB gilt eine Kündigung des Darlehensnehmers als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. Gemäß § 270 BGB obliegt es der Pflicht des Datlehennehmers mir den geschuldeten Betrag zuzustellen. Egal wie.
Mittlerweile lassen sich die BSK bei hartnäckigen Kunden darauf ein, kündigen selber per Einschreiben, schreiben Zinsen dann plötzlich trotzdem gut und überweisen das Geld in der entsprechenden Frist auf das Konto oder senden einen Scheck zu. Dies würde die BSK nicht machen wenn der Ansatz falsch wäre.
ACHTUNG: Unterschreibt keine Zahlungsaufforderung, sondern bleibt hartnäckig, denn bislang habe ich noch nirgens eine rechtliche Grundlage gefunden, weshalb die BSK eine Zahlungsaufforderung erzwingen kann, damit ich an mein Geld komme!!!!! Die Frage ist wie lange man das Spiel mit der ungültigen Kündigung durchziehen kann ohne einen Anspruch zu verlieren. Dies sollte aber mind. 3J. klappen!