ZitatOriginal geschrieben von BigBlue007
Beweisbar wäre ein Schaden schon - zumindest dann, wenn der Router mitloggt, welche Geräte wieviel Traffic verbrauchen, und wenn der Routerbesitzer keine Flatrate hat.
Nun haben die meisten User aber eine Flatrate und selbst wenn nicht, dann müßte der unberechtigte Nutzer über das Inklusivvolumen hinauskommen.
Außerdem haben die handelsüblichen Geräte keine diesbezüglich verwertbare Logfunktion. Darüberhinaus wird es sicherlich sehr schwer alleine anhand einer Mac-Adresse den Schädiger ausfindig zu machen.
Die Ermittlung würde sicherlich in 99% aller Fälle aus praktischen Gründen scheitern.
ZitatDavon abgesehen hätte er allerdings dennoch keine Handhabe, wenn er sein Netz nicht gesichert hat. Public Hotspots sind heute etwas ganz Normales - woher soll ich als Nutzer wissen, dass ein Hotspot, in den sich mein Gerät vielleicht sogar ganz automatisch eingebucht hat, zwar public ist, es aber eigentlich nicht sein sollte? Die Verantwortung, sein WLAN abzusichern, obliegt nun wirklich dem Betreiber.
Eine Verpflichtung des Betreibers eines WLANs zur Verschlüsselung besteht nicht. Deiner Argumentation folgend wäre demnach die Benutzung eines jeden fremden Gegenstandes, der nicht gesichert ist, legal, was natürlich absurd ist.
Zwar halte ich es auch für sozialadäquat offene WLANs zu benutzen, aber wie ein erstinstanzlicher Richter, der womöglich erstmals von "WLAN" hört, urteilt, ist immer eine andere Frage.
ZitatWenn ich irgendwo ein Grundstück habe und dieses weder umzäune noch sonstwie kenntlich mache, dass es sich dabei um Privatbesitz handelt, dann kann ich auch niemanden dafür drankriegen, dass er sich auf diesem Grundstück bewegt.
In diesem Fall macht sich zwar derjenige, der sich auf Deinem Grundstück aufhält nicht des Hausfriedensbruches strafbar, da es an einer Umfriedung fehlt, aber einen Unterlassungsanspruch auf Verlassen des Grundstückes hat der Grundstückseigentümer trotzdem. Nur weil es am Zaun mangelt, heißt das nicht, daß das Grundstück jedermann zum Verweilen offensteht. Außerdem könnte man denjenigen, der unberechtigerweise ein fremdes Grundstück betritt durchaus auch für Beschädigungen (z.B. Beschädigung des Rasens durch Fahrzeugspuren) belangen, auch wenn er beim Betreten den Eigentümer nicht kannte. Bevor man ein Grundstück betritt, muß man sich eben erkundigen, wem es gehört. Nach derselben Erwägung könnte auch ein Urteil im Falle einer unberechtigen WLAN Nutzung ausfallen.