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:cool:
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:cool:
Du siehst das leicht anders als ich.
Es gibt sicherlich eine Menge Steuerberater die sich nicht mehr mit Gesetztesänderungen befassen, hauptsächlich weil sie zu faul sind. Jeder zweite Handwerker durfte damals seinem Steuerberater die Gegebenheiten des 13b erklären, genauso wie jeder Autohändler die Gegebenheiten des 25a erklären durfte. Ich hab mich natürlich vorher informiert ![]()
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Was mich hier aufgeregt hat ist die Tatsache, daß du trotzdem ich es dir ausführlich erklärt habe falsche Schlüsse aus meinen Aussagen gezogen hast und auch noch einen nicht vollständigen Aufruf an andere machst. Du bist ganz sicher keine Person des steuerlichen Wirkungskreises. Weiterhin hast du Händler angegangen mit einer gewissen Art von Penetranz (WES im Werbeforum) ohne genaue detailierte Hintergründe zu haben. Das ist einfach falsch. Wenn du Leute angehst dann informiere dich vorher. Daher auch meine etwas angreifenden Einwendungen.
Und ich weiss das es Händler gibt die die Steuer ausweisen. Es ist mir nur egal ob sie es tun oder nicht, weil es die Kunden einfach nicht interessiert. Darum ist auch der Aufruf, der Gutschrift hinsichtlich der Steuer zu widersprechen unsinnig. Weil du ja garnicht weisst ob der Händler vielleicht aufgrund gewisser intern anders geregelter Vorgänge vielleicht doch Vorsteuer ziehen darf. Und ich sags nochmal: Dem Privatkunden wird aus einer derartigen Situation NIE Schaden entstehen.
Abschließend muss ich leider sagen, daß du den Anschein machst, als würdest du meine Postings nicht richtig lesen oder aber nur die Hälfte verstehen. Denn unklar hab ich mich nicht ausgedrückt und für den Wahrheitsgehalt meiner Aussage ist es mitnichten von Nöten mein Fachwissen durch Berufsnennung nachzuweisen.
:cool: :confused:
so feierabend nun.
Tatata...der Geheime demaskiert sich ![]()
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Ich bin rein zufällig Steuerfachangestellter kurz vor der Prüfung zum Steuerfachwirt, da ich selbstständig Mandanten betreue und vom Buchen bis zur Bilanz mit zwei Angestellten alle abwickle darf ich mich doch zu besagten Steuerprofis zählen. Ausserdem habe ich 8 Jahre Berufserfahrung. :cool:
Und ich werde deinen Satz weiterhin nicht so stehen lassen: "Gutschriften für einen Handyvertragsabschluß (umgangssprachlich mit Cash, Auszahlung etc. betitelt) an Privatkunden ODER UNTERNEHMER mit MwSt. Ausweisung + Vorsteuerabzug geht nicht." <- das Privatkunden stimmt nicht, diese Aussage trifft auf Privatleute und Unternehmer zu!
Und ich verspreche dir, das es für den Privatkunden keine Folgen haben wird, da Privatleute wie bereits besprochen mit dem Umsatzsteuergesetz rein garnichts am Hut haben und ich verweise hier ungerne aber nochmal auf § 14c UStG in dem eindeutig geschrieben steht, daß der Aussteller der Rechnung/Gutschrift für die dämliche falsch ausgewiesene Steuer haftet.
Darauf können wir uns einigen.
delli1: Du drückst dich missverständlich aus, ich fasse mal zusammen ![]()
-Allgemein gesehen sind Gutschriften an Privatleute mit Umsatzsteuerausweis und entsprechendem Vorsteuerabzug auf Händlerseite grundsätzlich vollkommen in Ordnung und auch praktikabel. Dazu siehe mein Autowerkstattbeispiel das nur auf die Verallgemeinerung dieser Aussage gemünzt ist.
-Bezogen auf Handyvertragshändler die agenturmässig auf Provisionsbasis arbeiten ist eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis und entsprechendem Vorsteuerabzug auf Händlerseite nicht möglich, vollkommen egal ob die Gutschrift an Privatleute oder Unternehmen gerichtet ist (natürlich nur unter der Voraussetzung das die Gutschrift aus der Provision des Händlers gezahlt wird).
-Ob die Händler danach auch noch die Vorsteuer ziehen interessiert niemanden ausser den Prüfer des FA.
-Für den Privatmann hat, egal welchen Weg der Händler wählt, das überhaupt keine Auswirkungen da für ihn keinerlei Folgen auftreten. Steuerschuldner wird er in diesen Fällen nämlich garantiert nicht!
Langsam dreh ich durch!
Hi all.
@ Dr. P: Ich habe §13b 1. als Beispiel für unlogische Gesetzte genommen und 2. als Ausnahmendefinition von §13a. Dafür, und NUR DAFÜR trifft dieser § zu! Was anderes habe ich nie gesagt. Übrigens ist deine Erklärung schlichtweg falsch. Es kommt keinesfalls auf die beiderseite "An- und Absetzbarkeit" der Umsatzsteuer an um Umsatzsteuer auszuweisen. Nie Nie Niemals! Das große Problem was hier übrigens diskutiert wird ist der gerade nicht vorhandene Leistungsaustausch zwischen Vertragsnehmer und Vermittler. Genau deshalb darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Ansonsten dürfte das sehr wohl passieren. Auch bei einer Gutschrift. Und ist ist auf deutsch gesagt übrigens sche**egal ob der Privatmann irgendwas absetzten kann oder nicht, auch bei einer Gutschrift. Einfaches Beispiel: Du kriegst von deinem Autohändler eine Gutschrift über eine Werkstattrechnung die du vorher bereits bezahlt hast und zwar brutto. Die Gutschrift kommt aber netto. Da würdest du dich ganz schön beschweren nehm ich mal an. Und der Händler hätte, weil die erste Rechnung durch die Gutschrift gekürzt wurde, zuviel USt bezahlt.
delli1: Ich habe dir 4 (in Worten VIER) § genannt. Die zu lesen brauchst du hoffentlich keine "Tage".
Für den Anfang würde sogar § 14c reichen Und wenn du sagst das die Community dir diesbezüglich weiterhelfen soll dann akzeptier auch das was die Community dir diesbezüglich sagt. :cool:
wop18: Ich habe mal ebend auf die Schnelle geschaut konnte aber diesbezüglich nichts finden. "Ab 2004" kann eigentlich nur das Steueränderungsgesetz 2003 bedeuten, diesbezüglich ist im UStG die Rechnungslegung geändert worden aber konkret dazu fand ich nichts. Naja wie gesagt Einzelfallbetrachtung wär hier sinnvoller als Spekulation. Vielleicht irrt er sich ja auch ![]()
Vielleicht wäre es sinnvoll den §13b jetzt mal aus der Diskussion auszuklammern. ;
Gutschriften
Hi,
Hast du dir § 14c UStG mal angeschaut? Damit wäre ein Teil deiner Frage schon beantwortet. Weiterhin kann ich mit Sicherheit sagen, daß der Privatmann nicht Steuerschuldner wird. Ich empfehle dazu als Lektüre die §§ 13a UStG. Ich fasse kurz zusammen:
In §1 des UStG werden die steuerpflichtigen Umsätze definiert. In § 13a werden die jeweiligen Steuerschuldner definiert. In § 14c wird festgelegt, daß der Aussteller der Rechnung (und damit auch der Gutschrift, da umsatzsteuerrechtlich kein Unterschied) für falsch ausgewiesene Steuern haftet.
Bitte, bitte, bitte lies! bevor du erneut schreibst.
Langsam krieg ich das Gefühl das du nur um des Diskutieren selber diskutierst. Ich habe dir mehrfach §§ und Urteile und Verwaltungsanweisungen genannt die du m.E. nicht gelesen hast. Dabei sind sie ausnahmslos über google.de aufzuspüren.
Gutschriften
Hi,
ich glaube wir verstehen uns nicht ganz ![]()
Punkt 1: Meine Beispiele bezogen sich ausschließlich darauf, das im UStG keine Logik vorhanden ist / sein muss und sind nicht fallgebunden. Es gibt einfach keinen § der besagt, das Vorsteuerabzug nur nach Umsatzsteuereingang erfolgen darf. Ich hatte 13b und Agenturgeschäfte nur aufgeführt, um darzulegen, daß es eben diese zwanghafte Logik nicht gibt.
Punkt 2: Eine rechtliche Beurteilung ist hier einfach nicht möglich ohne genauen! Einblick in die Geschäfte des entsprechenden Händlers zu haben. Die Agenten- und Provisionsgeschäfte sind teilweise nur durch marginale Unterschiede überhaupt zu unterscheiden und zu bewerten. Pauschale (das meinte ich mit polemisch, beruflich geht mir dieses Stammtischgerede ala "mein Nachbar hat 500 Euro ESt-Erstattung bekommen, warum bekomme ich nur 300?" halt schwer auf die Nerven
) Aussagen sind hier einfach fehl am Platz. Wenn z.B. der Händler wider Erwarten die Gutschriften nicht von seiner eigenen Provision bezahlt sondern irgendwie anders, ist der Vorsteuerabzug aus den Gutschriften sehr wohl möglich!
Punkt 3: Der Privatmann wird garantiert, ausser in ganz wenigen Aussnahmen (Bauleistungen ohne Freistellungsbescheinigung z.B.), NICHT zum Steuerschuldner. Ich würde hier § 14c UStG auf die Gutschriften anwenden. Der, der ausstellt, haftet. Es ist einfach so, daß der Privatmann im Umsatzsteuerrecht einfach nicht auftaucht, da es eine reine Unternehmenssteuer ist.
Punkt 4: Dem Händler kann es eigentlich ziehmlich egal sein, ob er die Gutschrift mit oder ohne Umsatzsteuer auszahlt, da vorher ein Betrag vereinbart wurde. Dieser Betrag wird auch ausgezahlt. Ertragssteuerrechtlich ist es sowieso egal, da def. Ausgaben dargestellt werden. Das einzige Problem erhält er nur, wenn er Vorsteuer daraus zieht und das nach Bewertung des Einzelfalls nicht gesetzeskonform ist und er selbige Vorsteuer wieder zurückzahlen muss.
Gutschriften
Hi,
Die gesamte Gutschriftenproblematik ist ein relativ unbekanntes Beratungsloch. Das Urteil aus 1983 impliziert bereits die Dauer des Bekanntseins des Problems.
Weiterhin wiederhole ich meine Aussage, das nicht genügend Informationen bekannt sind um eine genaue Analyse durchzuführen. Polemische Aussagen wie "sehr viele Händler machen das so, also müssen das alle Händler so machen" sind im Steuerrecht einfach Unsinn. Jeder Tatbestand ist einzeln zu betrachten und zu bewerten.
Für deine Google-Aktivitäten würde ich dir zuerst mal die Gesetze und DV und Richtlinien empfehlen, bevor du Recherchen beginnst. Zu deiner dem Umsatzsteuergesetz zugeschriebenen Logik nenn ich hier nur mal ein konkretes Gegenbeispiel, nämlich § 13b UStG. Ein Fall wo der Leistungsempfänger auf einmal durch Willen des Gesetzgebers zum Steuerschuldner erklärt wird. Ausserdem wären hier noch als Beispiele anzuführen Ausfuhr und Veredelungslieferung ins nicht EU Ausland, Vorsteuerabzug trotz Umsatzsteuerfreiheit. Oder Agenturgeschäfte, was hier auch naheliegen könnte, bei denen die Agentur komplett aus der Umsatzsteuerkette rausgehalten wird...es gibt mehrere solcher Beispiele. Ausserdem kann der Privatkunde auch Umsatzsteuer zahlen ohne das vorher Vorsteuer eingegangen ist (Dienstleistungsrechnungen).
Im Übrigen heisst es Umsatzsteuer und nicht Mehrwertsteuer ![]()
Gutschriften
Hi,
Ich würde hier noch auf § 151 UStR verweisen, Stichwort Entgeltminderung. Es kommt im Groben darauf an, ob der "Agent" von seiner eigenen Provision was abgibt oder für seinen Kunden einen geringeren Preis mit dem eigentlichen Vertragspartner vereinbart. Da m.E. hier der erste Fall vorliegt, ist es tatsächlich so, daß keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt mangels der unverzichtbaren Voraussetzung des Leistungsaustausches (vgl. BFH-Beschluss vom 14. 4. 1983 - BStBl 1983 II S. 393 ). Allerdings kann man mangels genauer Betrachtung und Verfahrensweise der Händler keine genaue rechtliche Beurteilung abliefern. Und das ganze ist dazu noch relativ unbekannt und hat mit der Logik, das Vorsteuerabzug immer Umsatzsteuerzahlungen vorausgegangen sein müssen rein garnichts zu tun. Es geht hier nur um die Erfüllung der Auflagen des § 15 UStG. Und das der Privatkunde irgendwann mal Steuerschuldner wird, halte ich ohne genauere Recherchen für nicht richtig.
Mfg
Rauchen ![]()
So hab jetzt kurzen Prozeß gemacht und durch alle Händler in Bonn telefoniert und mir einen 06w48 akku gekauft. Jetzt macht es genau das was es soll.