..
Hallo,
Kommt sicher darauf an in welchem Zustand das Handy ist welches der Kunde zurück gibt.
Ich würde generell bei gebrauchspuren am Gehäuse, die auszutauschenden Teile in Rechnung stellen - inkl. der Zeit die das wechseln benötigt.
Weiterhin müsste man halt schauen wieviel damit telefoniert wurde und wie lange es der Kunde im Besitz hatte - je nach dem halt einen Abstand von 5 - 25% des Kaufpreises oh. Kartenbindung. Generell würde ich hier auch noch nach der verkäüflichkeit des Gerätes schauen, wenn also einer ein Alcatel 701 zurück gibt, der müsste entsprechend höheren Abschlag leisten, da diese ja deutlich weniger Nachfrage auf dem Markt haben als Beispielsweise ein Nokia 7210.
Man muß ja bedenken das man das Handy dann höchstens noch als Vorführgerät oder halt gebrauchtes verkaufen kann, und was ein Kunde dafür bezahlt weist du ja selber.
Klingt zwar krass, aber im Falle einer Benutzung des Handys hat der Kunde ja einen Nutzen davon gehabt, und dieser muß bezahlt werden.
Anders sehe ich das bei den Kunden, welche sich das Handy zulegen und es solange bis sie es sich wirklich überlegt haben zu behalten, die Folie etc. drauflassen und es als "geborgten" Gegenstand betrachten. Da gibt es nat.- keinen Abstand. Diese Kunden benutzen das Handy aber auch erst, wenn sie sich sicher sind es zu behalten. Zumindest mach ich das so.
Ich sehe das ähnlich wie eine Probefahrt bei nem Autohändler, ich fahr ja auch nicht 14 Tage in den Urlaub, lasse meinen Hund wenn er frisch vom baden kommt durchlaufen, mache zwei Brandlöcher ins Leder um zu testen was das ab kann, probier mal die festigkeit der Stoßstangen an der Parkhausmauer und schau bei MC Drive mal mit den Alus an der Bordsteinkante vorbei ob die Felgen auch halten.
Da fahr ich auch erst mal so wie als wäre es geborgt, wie ich dann damit umgeh wenn ich ihn bezahlt habe, ist ne andere Sache.
Quelle.de beschreibt das ganze korrekt:
Rückgabefolgen
Im Falle der wirksamen Ausübung des Rückgaberechts sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Wenn Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen, werden der Kaufvertrag und gegebenenfalls der Ratenkaufvertrag hinfällig.
Und wenn im Laden einer die Folien abziehen würde, oder das Handy einen Falltest unterzieht, der würde bei mir glaube ordentlich zahlen.
so long...