Beiträge von DaFunk

    Problem an der Sache dürfte sein, dass bei dem Verlauf MM keine Gewährleistung annimmt, sondern wohl nur die Garantieleistung von Sony weitergeleitet hat.
    Denn bei der Gewährleistung bekommt man sicher keine angegammelte Swap-PS3, sondern entweder eine Reparatur der eigenen PS3 oder eine neue.



    Für mich sieht das so aus: MM hat nur die Garantieleistung von Sony weitergereicht. Um noch an die Gewährleistungsregeln zu kommen, müsste entweder nachgewiesen werden, dass der aufgetretene Mangel als Grundmangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war (bloßer Nachweis eines Mangels der jetzt vorhanden ist, hilft nicht mehr weiter, da Beweislastumkehr nicht mehr greift!), oder alternativ der Nachweis, dass der Defekt innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf auftrat, also innerhalb der Beweislastumkehr. Auch in diesem Fall greift die Umkehr noch, nicht nur, wenn man innerhalb von 6 Monaten beim Händler auf der Matte steht.


    Bei Reparatur gilt die Nacherfüllung nach dem zweiten (!) Versuch als gescheitert, die Nachlieferung regelmäßig bereits nach dem ersten.



    Nachdem aber sehr wahrscheinlich bei MM keiner davon ausgeht, dass auf Basis der Gewährleistung etwas unternommen wurde, kommt es weiterhin auf die Beweislastumkehr an, jedenfalls dann, wenn sich MM stur stellt.
    Denn falls es dir nicht gelingt, den Beweis zu führen, kannst du dich nur auf die Garantie berufen und auch nur die Folgen der Garantiezusicherung einfordern.


    @ Dauerposter:


    Wessen Ansicht ist das denn? Wenn diese Ansicht in der Rspr. Niederschlag gefunden hat, könnte sie helfen, wenn aber nur irgendein Professor eine neue Ansicht etablieren will, würde ich mich nicht darauf verlassen. Auf die schnelle habe ich keine Quellen für diese Ansicht gefunden.




    In meinen Augen ist der beste Weg, dort nachzufragen, ob eine Rücknahme möglich ist. Beim Auftreten sollte man aber definitiv bedenken, dass aufgrund der Beweislage Kulanz des Händlers gefragt ist. Alternativ erneut Inanspruchnahme der Garantie.

    Zitat

    Original geschrieben von kues
    Eben aus letzterem Grund sieht die GEZ auch ein im Keller 'eingelagertes' Gerät als "zum Empfang bereitgehalten" an. Denn es befindet sich in deinem Besitz und du kannst es jederzeit anschließen.


    Das stimmt so nicht. Die bloße Lagerung ist gerade kein "zum Empfang bereithalten". Die Empfehlung der GEZ geht dahin, den Fernseher verpackt in den Keller zu stellen, um im Zweifel die bloße Lagerung darlegen zu können.



    Zitat


    Nur kann die GEZ keine Gebührenbescheide ausstellen und tut es auch nicht. Ich habe noch nie in meinem Leben einen Gebührenbescheid erhalten und ich glaube auch noch nie einen gesehen zu haben.
    Die GEZ Und stellt ggf. eine "Zahlungsaufforderung" (oder sowas ähnliches) aus, wenn sie das Geld nicht rechtzeitig bekommt, aber einen Gebührenbescheid sieht man wohl erst sehr viel später, wenn es um gerichtliche Zwangsmaßnahmen geht.


    Die GEZ wird wohl ihre Schwierigkeiten damit haben, einen Gebührenbescheid zu erlassen, das stimmt schon. Der jeweilige Bescheid geht auf die entsprechende Landesmedienanstalt zurück.


    Allerdings ändert das nichts daran, dass die Zahlungsaufforderung nur dann rechtmäßig sein kann, wenn sie sich auf einen zuvor ergangenen Gebührenbescheid stützen kann. Insofern sollte man den Bescheid direkt nach der Anmeldung zu sehen bekommen. Der Bescheid ist Rechtsgrundlage für die Zahlungsaufforderung, eine Zahlungsaufforderung ohne vorherigen Bescheid wäre relativ leicht anzugreifen. Ich gehe davon aus, dass man diesen Bescheid gerne verdrängt bzw. im Laufe der Zeit vergisst.


    Der Rückschluss, dass es einen solchen Bescheid nicht gibt, ist schlichtweg falsch.

    Zitat

    Original geschrieben von Kanalratte
    Was ist wenn man zwar einen Fernseher hat, jedoch keinen DVB-T-Receiver?


    Ich mein, ohne DVB-T, Kabel und Sat kann man analog nix empfangen. Zumindest hier in der Region. Ist das auch ein "Bereithalten eines Empfangsgerätes" ? In meinen Augen nein, da man ja ohne entsprechenden DVB-T-Receiver nix empfangen kann.



    Die moderne Technik macht vieles leichter, einiges aber auch komplizierter.


    Vor DVB-T stellte sich die Lage so dar, dass ein TV-Gerät ohne Antenne, Kabel usw. als Empfangsgerät die Gebührenpflicht auslöst, eben weil der Tuner vorhanden ist und die Antenne als untergeordnete Einheit jederzeit beschafft werden kann.


    Um die Gebührenpflicht zu verhindern, musste daher der Tuner ausgebaut werden.
    Erscheint es nun nur logisch, dass im umgekehrten Fall, also Tuner vorhanden, Signal aber weg, gleiches gelten muss, so ist das ein Trugschluß. Hier zählt wieder die Frage nach dem einfachen technischen Mittel, welches den Empfang ermöglicht. Dieses ist mit der Installation einer Set-Top-Box gegeben, das Gerät ist weiterhin empfangsbereit.



    Zur Frage nach dem Bereithalten eines TV-Gerätes kann man lediglich anführen, dass ein Gerät im Keller nicht zum Empfang bereitgehalten wird, wenn es im Keller gelagert wird, ohne dass die erforderlichen Anschlüsse vorhanden sind. Dies wird, soweit mir bekannt ist, von der GEZ so akzeptiert, während ein einfaches abstecken des Gerätes im Wohnzimmer - so leicht ist es dann doch nicht - den Anforderungen nicht genügt.



    Schließlich das Problem der Erstattung von Rundfunkgebühren.
    Der Gebührenbescheid ist Verwaltungsakt und als solcher Grundlage für die Zahlung. Kann man gegen diesen Verwaltungsakt nicht mehr vorgehen, wird sich auch an der Zahlungsverpflichtung bzw. dem Recht der GEZ, die Gebühren zu behalten, für die Vergangenheit nichts mehr ändern. Das gilt auch bzw. vor allem, wenn materiell keine Gebührenpflicht bestehen würde.
    Aus diesem Gunde ist es auch entscheidend, im Falle einer Fremd-/ Zwangsanmeldung, die ohne Grundlage erfolgt, gegen diese vorzugehen, da allein der Bescheid zunächst die Zahlungspflicht mit allen Folgen auslöst.

    Zitat

    Original geschrieben von MotoH8t3r
    nur schade dass die anregungen den mods/admins auf gut deutsch gesagt am a' vorbeizugehen scheinen :(


    mfg



    Das ist aber wirklich Unsinn.


    Die Sache ist die, dass der Marktplatz hier ein Bonus ist, der es den Nutzern erlaubt, auf eigenes Risiko Geschäfte abzuschließen. Vergleichbar sollte das sein, mit den kostenlosen Kleinanzeigen in einer Tageszeitung.


    Eine Verantwortung seitens der Betreiber soll für diesen Marktplatz nicht bestehen, auch der Eindruck soll nicht erweckt werden, dass mehr Sicherheit geboten wird, als geboten werden kann.


    Zuletzt ist es für die Verantwortlichen der einzig gangbare Weg, nicht in die Geschäfte der User hineingezogen zu werden.
    Gibt es ein Bewertungssystem, bleiben Streitigkeiten darüber nicht aus. Dann müsste durch die Forenbetreiber eine Prüfung stattfinden. Das kann ebay leisten, ein einzelner Forenbetreiber nebst Team keinesfalls.


    Wer hier handelt, muss sich mit dem System der Kleinanzeige abfinden, weil seitens TT nicht mehr geboten werden kann, wer dagegen mehr Sicherheit will, muss ein gewerbliches Portal nutzen.

    Zitat

    Original geschrieben von Erik Meijer
    Inwiefern Leichtsinn?


    Wie gesagt, es wäre für den Kunden übersichtlicher, wenn einheitliche Geldautomaten verbaut werden würden, die man kennt. Aber nicht nur, dass es ohnehin verschiedene Bauarten gibt, es werden auch Umbauten vorgenommen, die weit von professioneller AUsführung entfernt sind. So löst man beim Verbraucher eine Abstumpfung aus.


    Aktuell kann deswegen niemand einem Kunden vorwerfen, wenn er auf einen Umbau durch Dritte hereinfällt, wo doch die Institute selbst Umbaute durchführen, die seltsam erscheinen und man sich mehr oder weniger an merkwürdig konstruierte Automaten gewöhnt.


    Vor dem Hintergrund, dass die Ausgangslage für den Verbraucher in einer Situation, wenn mit kopierter Karte und Pin eine Abhebung vorgenommen wird, mehr als schwierig ist, erscheint es mir als leichtsinnig, Automaten in so merkwürdigen Ausführungen aufzustellen.

    Ehrlich gesagt regt mich die unterschiedliche Gestaltung und teilweise wirklich laienhafte Einrichtung der Automaten in letzter Zeit sehr auf.


    Man hat als Laie einfach keine Chance einen manipulierten Automaten zu erkennen, weil jeder anders aussieht.


    Allein der Einschub ist mir in unzähligen Variationen untergekommen. Neulich stand ich vor einem, an dem eine viel zu kleine Tastatur mit großen Spalten aufgeklebt war. Ich dachte sofort an Manipulation, war aber so in Ordnung... :mad:


    Zwar gehört bei mir wenigstens der Rütteltest am Einschub und der Tastatür zum Standardprogramm. Auch das Abdecken der Pin mit der Hand ist Standard und zwar so, dass auch die Fingerbewegung nicht abzufilmen ist. Schließlich berühre ich noch jede Taste, nicht dass jemand prüfen kann, welche Taste gedrückt wird.


    Sicher ist sicher, aber der Leichtsinn der Kreditistitute macht es nicht immer leicht. :(

    Naja eigentlich kann man bereits nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch vom Vertrag zurücktreten, ein Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung besteht grundsätzlich, kann aber aus verschiedenen Gesichtspunkten ausgeschlossen sein.


    Andere Frage:
    Lässt sich der Mangel überhaupt beheben?
    Wenn Softwaremangel und keine neuere Version verfügbar dürfte das ja eher schwierig werden...
    Vielleicht erst einmal das prüfen und ggf. mit dem Ergebnis und neuem Modellwunsch erneut vorsprechen. ;)

    Re: Re: Verstärkte Verbraucherrechte


    Zitat

    Original geschrieben von hurgh
    das ist wieder mal was für die omis, die sich an der haustür nen arcor-vertrag aufschwatzen lassen.


    Eben nicht.


    Das ist was für Omis, die sich an der Haustürkeinen Vertrag aufschwatzen lassen, deren "Berater" aber dennoch mal testweise die Umstellung vornimmt, weil der Kunde sowieso nicht weiß, was das Beste für ihn ist. ;)

    Re: Re: Käufer zahlt nicht


    Zitat

    Original geschrieben von TM1


    Wenn Du tatsächlich und aus Prinzip auf die Einhaltung des Kaufvertrages bestehen willst und auch allen damit verbundenen Aufwand nicht scheust, dann forderst Du den KÄufer zunächst nochmal schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung auf.
    Und nach fruchtlosem Fristablauf kannst Du dann Deinen Anspruch mittels des üblichen Mahnverfahrens gerichtlich durchsetzen.


    Nicht ganz.


    Mahnverfahen bei Zug-um-Zug ist eher ungünstig, weil der beizutreibende Anspruch gerade nicht von einer Gegenleistung abhängig sein darf.


    Einzige Möglichkeit ins MV zu kommen, wäre die Erbringung der Leistung, was in diesem Fall wohl doch eher unangebracht ist, zumal der käufer bereits Zahlungsunwilligkeit angezeigt hat.

    Lustig an der Argumentation des Käufers ist, dass er unbewusst die Vorlage für die Anfechtung liefert, indem er haarklein belegt, dass es sich bei einem Mausklick um eine Willenserklärung handelt.


    Das ist doch mal ein feiner Zug von ihm. :D



    In dem Musterurteil dürfte der Fall verhandelt worden sein, dass der Händler bewusst für 1€ eingestellt hat und im Nachhinein nicht mit dem Gebotspreis bei Zeitablauf zufireden war.


    In dem Fall kann man sich natürlich nicht vom Vertrag lösen.


    Bei dem hier vorliegenden "Verklicken" ist Anfechtung selbstverständlich möglich.



    Auf gute Dokumentation insbesondere des Zugangs der Anfechtungserklärung achten und entspannt die Entwicklung abwarten.