Ich bin zwar kein Jurastudent, hab aber mal ne Vorlesung zum Thema Fernabsatzgesetz besucht.
Wichtige Infos findest Du übrigens hier: fernabsatzgesetz.de (rein zufällig ist der Herr Wilmers auch noch der Prof. der meine Vorlesung gehalten hat )
Aber nun zu deinem Problem:
Grundsätzlich verstößt der Händler meiner Meinung nach gleich in mehreren Punkten gegen das FernAbsG:
1. Bei rechtzeitiger Stornierung handelt es sich nun bei dem Handy um unverlangt zugesandte Ware. Damit besteht keinerlei Anspruch auf Erstattung der Versankosten oder sonstiger Ausgaben des Händlers. Zm Nachweis der Stronierung reicht im übrigen der Nachweis des erfolgreichen Versandes der E-Mail aus. Diese also auf garkeinen Fall löschen. In Zukunft am besten immer eine Lesebestätigung anfordern. Auch wenn diese automatisch erzeugt wird ist sie rechtlich gültig.
2. Selbst bei Anspruch des Händlers auf Erstattung der Versandkosten ist dies nur bis zu einer maximalen Höhe von 40 Euro zulässig und muß sich nach den Versandpreisen des Händlers richten.
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Kleiner Vertipper. Die 40 Euro beziehen sich auf den Bestellwert und nicht wie man vermuten könnte auf die Versandkosten.
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3. Unter Umständen bezieht sich der Internetshop auf Widerrufsvereinbarungen in seiner AGB (was grundsätzlich zulässig ist). Das würde aber ein Einsetzen der Widerrufsfrist voraussetzen und die beginnt erst mit dem Eintreffen der Ware beim Kunden. Da Du das Handy storniert hast und die Annahme verweigert hast ist meiner Meinung nach die Widerrufsfrist noch nicht angelaufen (rechtlich vielleicht umstritten). Damit wäre jedwede Klausel in den AGB's unwirksam.
An deiner Stelle würde ich die AGB's des Händlers mal deinem Anwalt übergeben. Oder frag mal den o.g. Herrn Wilmers. Der freut sich immer über solche schwarzen Schafe.
Auf garkeinen Fall jedoch solltest Du das Geld überweisen, da eine etwaigige Rückforderung kaum Aussicht auf erfolg haben dürfte.