Du machst mir Spaß; lässt mich hier am frühen Morgen durch Gesetze wuseln...
Ich fange mal ziemlich weit vorne an.
Zunächsteinmal hängt das damit zusammen, dass die §§ 437 ff. BGB, die die Rechte des Käufers bei Mängeln gesetzlich regeln, grundsätzlich abdingbar sind. Das heißt, sie stellen eine gesetzl. Regelung dar, die dann gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der Verkäufer kann die Gewährleistungsrechte des Käufers jedoch in Art , Umfang und auch bezügl. der Verjährung sowohl beschränken, als auch erweitern.
Die Beschränkung des Gewährleistungsrechts ist allerdings oftmals aus Gründen des Käuferschutzes nur eingeschränkt möglich. So gilt beispielsweise bei Verwendung von AGB der § 309 Nr. 8 b ff. BGB oder beim Verbrauchsgüterkauf (das ist das, wovon wir hier sprechen, wenn wir von 2 Jahren Gewährleistung mit Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten ausgehen) der § 475 II BGB.
Gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich der Verlängerbarkeit der Gewährleistungsfristen sind mir nicht bekannt, somit kann ich Dir auch keine nennen. Sie würden aber ja auch ehrlich gesagt keinen Sinn machen.
Gibt ein Hersteller also 3 Jahre Gewährleistung, sagen wir mal auf den Lack, dann macht er in meinen Augen nichts anderes, als die gesetzliche Gewährleistung, mit den dort geltenden Regeln zur Beweislastverteilung, zu verlängern.
Gänzlich davon zu unterscheiden ist die Garantie i.S.d. 443 BGB. Sie erweitert die Rechte des Käufers nochmals, denn hier gilt die gesetzliche Vermutung zu Lasten des Verkäufers, der aufgetretene Mangel beruhe auf dem Zustand der Sache zur Zeit der Übergabe (vgl. 443 II). Hier gilt also die Beweislastumkehr, die beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten besteht, über die gesamte Dauer der Garantie.
Eine solche Garantie muss jedoch ausdrücklich übernommen werden, d.h. Hersteller oder Verkäufer müssten explizit zum Ausdrück bringen, dass sie für eine uneingeschränkte Mängelfreiheit voll einstehen wollen. (hierzu müsstest Du einen Kommentar zum BGB lesen, im Gesetz selbst steht das so nicht) Und genaus das tun sie nicht mehr.
Folglich gelten beim Kauf die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, ggf. in einzelnen Bereichen (Lack, Durchrostung) mit längeren Fristen, die an besondere Voraussetzungen gekoppelt werden können (Scheckheft o.ä.).
Im Vergleich zur seinerzeit gängigen Praxis (1 Jahr Garantie) steht sich der Käufer (wenn er Verbraucher ist) lediglich in den Monaten 7-12 schlechter, und das auch nur theoretisch. Ich wurde bei einem Mangel bis jetzt noch nie auf die für mich ungünstige Beweislastverteilung verwiesen.