Beiträge von flori-joe

    Sicherlich hat das Thema in Gewerberäumen nicht zuletzt aufgrund von Arbeitsschutzvorschriften deutlich mehr Tragweite.
    Ich wüsste aber nicht, warum man die dort geltenden Grenzwerte nicht auch auf Wohnräume anwenden sollte, bei Mindesttemperaturen im Winter gilt dort auch Vergleichbares.
    Du kannst heute keinem mehr ne Blechhütte hinstellen und sagen: sieh selbst zu, wie Du´s im Sommer aushältst.

    Ich denke, dass auch eine Überhitzung der Wohnung einen Mangel darstellen kann.
    Irgendwo hab ich mal gelesen, dass ab 26 Grad Raumtemperatur eine Mietminderung gerechtfertigt sein kann, da ein dauernder Aufenthalt in den Räumen dann nicht mehr zumutbar sei.
    Allerdings musst Du das in allen Einzelheiten nachweisen. Du müsstest also quasi ein "Temperaturprotokoll" führen, in dem Du mehrmals täglich die Raumtemperatur festhältst, am besten in Gegenwart eines Freundes.
    Da das aber in unseren Breiten nicht allzu oft vorkommt und zudem nicht Eure ganze Wohnung, sondern nur Dein Zimmer betrifft, wird da nicht so ganz viel bei rumkommen. Jedoch hast Du einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels durch bessere Isolierung, Einbau von Rolläden/Klimaanlage o.ä.
    Also: Temperaturen festhalten - Vermieter informieren - Beseitigung des Mangels verlangen - Mietminderung androhen...


    Bei über 20 qm Fensterfläche nach Süden hab ich übrigens auch das Problem, aber leider keinen Vermieter...

    Du machst mir Spaß; lässt mich hier am frühen Morgen durch Gesetze wuseln...
    Ich fange mal ziemlich weit vorne an.
    Zunächsteinmal hängt das damit zusammen, dass die §§ 437 ff. BGB, die die Rechte des Käufers bei Mängeln gesetzlich regeln, grundsätzlich abdingbar sind. Das heißt, sie stellen eine gesetzl. Regelung dar, die dann gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der Verkäufer kann die Gewährleistungsrechte des Käufers jedoch in Art , Umfang und auch bezügl. der Verjährung sowohl beschränken, als auch erweitern.
    Die Beschränkung des Gewährleistungsrechts ist allerdings oftmals aus Gründen des Käuferschutzes nur eingeschränkt möglich. So gilt beispielsweise bei Verwendung von AGB der § 309 Nr. 8 b ff. BGB oder beim Verbrauchsgüterkauf (das ist das, wovon wir hier sprechen, wenn wir von 2 Jahren Gewährleistung mit Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten ausgehen) der § 475 II BGB.
    Gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich der Verlängerbarkeit der Gewährleistungsfristen sind mir nicht bekannt, somit kann ich Dir auch keine nennen. Sie würden aber ja auch ehrlich gesagt keinen Sinn machen.
    Gibt ein Hersteller also 3 Jahre Gewährleistung, sagen wir mal auf den Lack, dann macht er in meinen Augen nichts anderes, als die gesetzliche Gewährleistung, mit den dort geltenden Regeln zur Beweislastverteilung, zu verlängern.


    Gänzlich davon zu unterscheiden ist die Garantie i.S.d. 443 BGB. Sie erweitert die Rechte des Käufers nochmals, denn hier gilt die gesetzliche Vermutung zu Lasten des Verkäufers, der aufgetretene Mangel beruhe auf dem Zustand der Sache zur Zeit der Übergabe (vgl. 443 II). Hier gilt also die Beweislastumkehr, die beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten besteht, über die gesamte Dauer der Garantie.
    Eine solche Garantie muss jedoch ausdrücklich übernommen werden, d.h. Hersteller oder Verkäufer müssten explizit zum Ausdrück bringen, dass sie für eine uneingeschränkte Mängelfreiheit voll einstehen wollen. (hierzu müsstest Du einen Kommentar zum BGB lesen, im Gesetz selbst steht das so nicht) Und genaus das tun sie nicht mehr.
    Folglich gelten beim Kauf die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, ggf. in einzelnen Bereichen (Lack, Durchrostung) mit längeren Fristen, die an besondere Voraussetzungen gekoppelt werden können (Scheckheft o.ä.).


    Im Vergleich zur seinerzeit gängigen Praxis (1 Jahr Garantie) steht sich der Käufer (wenn er Verbraucher ist) lediglich in den Monaten 7-12 schlechter, und das auch nur theoretisch. Ich wurde bei einem Mangel bis jetzt noch nie auf die für mich ungünstige Beweislastverteilung verwiesen.

    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Denn die gesetzl. Gewährleistung ist im BGB festgeschrieben, dass kann keiner einschränken - aber halt auch nicht ausdehnen. Wenn also ein Hersteller sagt, er deht die Sachmängelhaftung auf 3 Jahre aus, dann gibt er halt praktisch doch wieder eine Garantie.


    Natürlich kann ich die Gewährleistungsfristen des BGB sehrwohl ausdehnen, ohne dass das weder theoretisch noch praktisch einer Garantie gleichkäme.
    Es gelten dann weiterhin die gesetzlichen Gewährleistungsregeln und die entsprechende, ab dem 7. Monat für den Kunden nachteilige, Beweislastverteilung, nur eben entsprechend länger. Mit einer Garantie ist das allerdings in keiner Weise vergleichbar.


    Zitat

    Für alles, was über die gesetzlichen Regelungen hinausgeht, kann er dann natürlich wieder Bedingungen (wie etwa das Scheckheft) stellen.


    Das ist natürlich völlig richtig, und darum ging es Dir wohl auch hauptsächlich. Wir sollten daher festhalten, dass die Scheckheftsache sehrwohl auch für die Gewährleistung relevant ist, soweit diese über das gesetzlich Mindestmaß hinaus geht.

    Da hast Du natürlich Recht, mit der Garantie das ist sicher ein Problem.
    Aber ´ne Bankkarte ist recht weich. Die war bei mir reichlich ramponiert, am Gerät selbst sah man aber echt rein gar nichts, im Zweifel würde das wahrscheinlich keiner merken.

    Ich weiß nicht, was Ihr immer mit Torx-Schraubenziehern wollt!
    Das Frontcover ist nur geclipst.
    Ich hab das schon mehrfach nur mit einer Kreditkarte, die ich zwischen die Gehäuseteile fummele und dann an verschiedenen Stellen etwas verkante, geöffnet. Am besten unten am Ladekabelanschluss anfangen und vorsichtig "hocharbeiten" bis zum Ein-/Ausschalter. Auf der anderen Seite dann genauso. So kann man mit etwas Geschick sowohl die Tastaturmatte, als auch das Frontcover einschließlich Displayglas ohne Beschädigung wechseln.
    Wie gesagt: Ist mir schon mehrfach erfolgreich gelungen und da waren definitiv keine Schrauben.