berlibaerchen:
Bitte triff hier keine Aussagen, die sowas von grob falsch sind...
Als Jurist kann ich Euch sagen:
Das Fernabsatzgesetz gibt es nicht mehr. Es ist jetzt alles in den §§ 312b ff. BGB geregelt. Der Inhalt ist allerdings gleich geblieben.
Es ist völlig unerheblich, wie das Fernabsatzgeschäft zustande gekommen ist, ob per Ebayauktion oder Ebay-Sofortkauf.
Ganz richtig ist, daß der Ebayzuschlag rechtsverbindlich ist. Das bedeutet aber auch eine Rechtsverbindlichkeit für den Händler, nämlich insofern als daß er die §§ 312b ff. BGB gegen sich gelten lassen muß.
Um die §§ 312b ff. BGB überhaupt anwenden zu können muß erstmal ein gültiger Vertrag zwischen den Parteien bestehen. Und der kommt durch den Ebayzuschlag zustande.
Wenn der Freund jetzt das CD-Rom Laufwerk zurückgeben möchte kann er das ohne weiteres tun. In diesem Fall sogar ohne weitere Folgekosten, da der Verkaufspreis 40 Euro übersteigt (§ 357 Abs. 2 BGB).
Schick dem Verkäufer das Ding zurück und verlange die Rücküberweisung des Kaufpreises zzgl. der Portokosten.
Eine unfreie Übersendung muß der Verkäufer nicht hinnehmen, Prizip der Schadensminimierung.
Der Verkäufer kann die §§ 312b ff. BGB auch nicht abbedingen, sei es durch AGB oder eine Individualvereinbarung.
Grüße
Stephan