Kleine Rechtsbehelfsbelehrung:
Eine Annahmeverweigerung einer Bestellung stellt keinen Widerruf gemäss Fernabsatzrecht dar!
Da im genannten Fall von einer verbindlichen Bestellung ausgegangen werden kann, ist der Widerruf durch eine Annahmeverweigerung nicht rechtens. Gemäss BGB § 355 + § 356 dient das Fernabsatzrecht zum Schutz des Kunden, damit dieser die Möglichkeit hat, die Ware zu testen und bei nichtgefallen an den Händler zurück zu senden. Da du bei einer Annahmeverweigerung die Möglichkeit des testens aber NICHT in Anspruch genommen hast, dem Händler also jede Möglichkeit genommen hast, sich von seiner Ware zu überzeugen, greift die gestzl. Regelung hier nicht. Sollte der Anbieter also eine Unkostenpauschale für seine Auslagen verlangen, so wäre dies durchaus rechtens. Voraussetzung allerdings: Er muss dies in seinen AGB´s verankert haben.
Sollte der schriftlich und beweispflichte Liefertermin (wie in Deinem Fall) nicht eingehalten worden sein (Du hast diesen doch schriftlich - Oder?),
musst Du dem Anbieter eine angemessene Frist zu Lieferung setzen. Diese kann natürlich sehr kurz sein. Also 2-3 Tage. Sollte er dann nicht liefern, kannsz Du Deine Bestellung SCHRIFTLICH, mit Einlieferungsbeleg (also beweispflichtig) stornieren und brauchst das Paket nicht mehr anzunehmen.
Wie ich meine zu Recht. Sonst wäre der Versandhandel das Paradies für alle die mal eben einen kleinen Händler finanziell ruinieren möchten. Eine Nachnahmesendung als Postpaket kostet (auch für Händler) fast ein Vermögen. Je nach Vertrag zw. 7,- und 11,- EUR. Das wären also bei 20 Annahmeverweigerungen ca. 200 EUR im Monat, also schon fast der komplette netto Verdienst einen nebenberuflichen Wohnzimmerhändlers.