Stillschweigende Verlängerung des Vertrages:
Häufig findet sich im Kleingedruckten die Klausel, dass sich der Vertrag stillschweigend um weitere sechs Monate verlängert, wenn er nicht form- und fristgerecht gekündigt wird. Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass solche Klauseln wirksam sind. BGH (AZ: XII ZR 193/95). Auch das OLG Celle hat in seinem Urteil (AZ: 13 U 38/94) solche Klauseln für rechtens erklärt. Daher der Tipp, wer weiss, dass er das Angebot für nur sechs Monate bzw. ein Jahr nutzen möchte, sollte entweder einvernehmlich mit dem Studio die Verlängerungsklausel streichen oder gleich nach Vertragsschluss wieder die Kündigung aussprechen. Fraglich ist, wie es bei einer stillschweigenden Verlängerung von mehr als sechs Monaten aussieht, denn diese Frage hat der BGH im oben genannte Urteil offen gelassen. In einem weiteren Urtei hat der BGH jedoch entschieden, dass eine Verlängerung des Vertrages um ein Jahr rechtens ist. Diese Ansicht wird aber nicht immer von allen Gerichten geteilt. Es gibt Gerichte, die eine stillschweigende Verlängerung um jeweils 12 Monate für unwirksam erklärt haben, denn "hier kollidiere einerseits das schutzwürdige Interesse des Sportlers mit dem Interesse des Sportstudios an einer stillschweigenden Laufzeitverlängerung." Daraus folgt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung solche Klauseln für zulässig hält, der Sportler bei einer Klage aber auch auf einen Richter treffen kann, der anderer Ansicht ist. Somit liegt ein nicht unerhebliches Prozessrisiko vor, sollten Sie sich für eine Klage entscheiden !
Kündigungsfristen:
Auch bei den Kündigungsfristen gibt es die unterschiedlichsten Vereinbarungen - sie reichen von 14 Tagen bis hin zu drei Monaten. Die meisten Gerichtsurteile sehen eine Kündigungsfrist von einem Monat als angemessen an, aber auch gegen eine dreimonatige Kündigungsfrist bestehen zum Teil keine Bedenken - pochen Sie jedoch auf eine einmonatige Kündigungsfrist. Unwirksam ist eine Regelung, wo dem Kunden jährlich nur ein bestimmter Termin eingeräumt wird, zu dem er mit einer Frist von sechs Wochen kündigen darf. AG Dortmund (AZ: 132 C 10555/98).
Sollten Sie einen Vertrag mit unbestimmter Laufzeit abgeschlossen haben kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die beträgt je nach Qualifizierung des Vertrages als Dienst- oder Mietvertrag, ein oder drei Monate, wobei wie oben erwähnt, sie auf die einmonatige Kündigungsfrist bestehen sollten, da dies auch von den meisten Gerichten so gesehen wird.
Der Zusatz, der eine Kündigung "per Einschreiben" vorschreibt ist rechtswidrig. Zwar kann der Betreiber eine schriftliche Kündigung verlangen, jede weitere Erschwernis ist aber unwirksam. Aus eigenem Interesse sollten Sie die Kündigung jedoch per Einschreiben schicken oder sich die Abgabe im Fitnessstudio bestätigen lassen, um den Zugang der Kündigung nachzuweisen.
Quelle:
http://www.verbraucher-urteile…r/sportstudiocontent.html
Gruß
db