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Original geschrieben von stanglwirt
Einschränken der Entscheidungsfreiheit (Auszug)
Nikotinkonzentration bis max. 20mg pro 1ml Liquid. (Erwägungsgrund „38„)
Nachfüllfläschchen bis max. 10ml Liquid Fassungsvermögen. (Erwägungsgrund „38„)
Aromen werden nicht verboten – können jedoch von den Mitgliedsstaaten verboten werden. (Erwägungsgrund „47„)
E-Zigaretten sollen Nikotin auf gleichmäßigem Niveau unter normalen Gebrauchsbedingungen abgeben. Dies bedeutet nicht, dass E-Zigaretten mit variabler Volt- und/oder Watteinstellung verboten werden, da dies „normale Gebrauchsbedingungen“ sind. (Erwägungsgrund „39„)
Wenn Einweg-E-Zigaretten und Nachfüllbare Tanks sowie Einwegkartuschen mit Nikotinhaltigem Liquid verkauft werden, dürfen diese max. 2ml Liquid Fassungsvermögen haben. Diese Volumenbegrenzung gilt also nicht für Nachfüllbare Tanks, die ohne Nikotinhaltiges Liquid verkauft werden. (Erwägungsgrund „38„)
Wenn drei EU-Mitgliedsstaaten ein Verbot (eines Produktes) erlassen, ist die Kommission berechtigt ein EUweites Verbot zu erlassen, solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. (Erwägungsgrund „46„)
http://blog.rursus.de/2014/05/…tabakrichtlinie-201440eu/
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Quellen:
1 Prof. Dr. Siegel: Anti-Smoking Advocates are Scaring the Public About Nicotine Exposure Due to Passive Vaping, But Failing to Reveal that Exposure is Less than 0.08 Cigarette Equivalents
http://tobaccoanalysis.blogspo…dvocates-are-scaring.html
2 Prof. Dr. Siegel: New Study Finds that Vaping Does Not Expose Bystanders to Carbon Monoxide or Volatile Organic Compounds
http://tobaccoanalysis.blogspo…that-vaping-does-not.html
3 Prof. Glantz: New study shows e-cig users exhale nicotine and fine particles into the air where bystanders are breathing
http://www.tobacco.ucsf.edu/ne…-bystanders-are-breathing
4 Fulltext: Goniewicz et al.: Secondhand Exposure to Vapors From Electronic Cigarettes
http://www.njgasp.org/NTR_Czog…_e-cig_vapors_12-2013.pdf
5 Feng et al.:: Respiratory retention of nicotine and urinary excretion of nicotine and its five major metabolites in adult male smokers
http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/17716838
6 The NEW ENGLAND JOURNAL of MEDICINE: The Nicotine Content of Common Vegetables, N Engl J Med 1993; 329:437, August 5 1993
http://www.nejm.org/doi/full/10.1056/NEJM199308053290619
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Aromenverbot ach! sieh an!
1. Regelung von Inhaltsstoffen und Emissionen (§ 5 des Tabakerzeugnisgesetzes, § 4 der
Tabakerzeugnisverordnung und Anhang 1 der Tabakerzeugnisverordnung)
§ 5 des Tabakerzeugnisgesetzes verbietet für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen
Zusatzstoffe, die ein charakteristisches Aroma verleihen. Es wird jedoch weder im
Gesetz noch in der Verordnung festgelegt, welche Aromen in diese Kategorie fallen. In
Anhang 1 der Tabakerzeugnisverordnung werden lediglich solche Aromen gelistet, die auf
den Kälterezeptor wirken und somit die Inhalation erleichtern. Verboten sein sollten jedoch
darüber hinaus sämtliche attraktivitätssteigernden Zusatzstoffe. Dazu gehören nicht nur
geschmacksgebende Zusatzstoffe, sondern auch solche mit färbenden Eigenschaften oder
solche, die das Nikotin leichter verfügbar machen(Ammonium und Ammoniumderivate).
Das DKFZ hat eine Liste von Zusatzstoffen erstellt, die verboten sein sollten (s. Kasten).
http://www.dkfz.de/de/tabakkon…akerzeugnisverordnung.pdf
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In Absatz 2 (der TPD2) werden alle Hersteller und Händler verpflichtet, ihre neuen Produkte 6 Monate vor dem Verkauf auf dem freien Markt, anzumelden. So muss also jemand, der viel Geld und Zeit in die Entwicklung eines neues Produktes investiert, muss 6 Monate warten, bis er mit Einnahmen rechnen kann. Dies benachteiligt Start-Up’s und kleine Unternehmen erheblich.
Außerdem werden in diesem Absatz viele Unsicherheiten geschaffen. So soll ein Hersteller z.B. „toxikologische Daten bezüglich der Inhaltsstoffe und Emissionen des Erzeugnisses, einschließlich bei Erhitzen, insbesondere unter Bezugnahme auf ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher bei Inhalieren“ melden. Also Informationen übermitteln, die auf Grund fehlender Langzeitstudien ( die E-Zigarette ist ja relativ neu ) überhaupt nicht vorliegen. Auch andere Angaben, welche jedoch stark von den Konsumgewohnheiten und Ausrüstung des Konsumenten abhängen, werden verlangt. Dazu gehören „Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen“.
https://www.bmel.de/SharedDocs…df?__blob=publicationFile
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Das war jetzt nur die erste Seite mit Unsinn im Thread. Mir ist die Zeit zu schade um auf weitere Seiten und Postings mancher "Unterstützer" einzugehen.gebe doch einfach zu, dass du weiterhin billig deine sucht stillen willst aber verzapf hier nicht so einen unsinn!
I rest my case