Beiträge von Dauerposter
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Ob die es mit der Tarifanpassung zum Zweijährigen hinbekommen?
Oder will man die VVL-Welle der Kunden der ersten Stunde noch aussitzen?
Wenn sich bis Mitte Juli preislich nichts tut, werde ich wohl in den Tarif ohne MVLZ wechseln (sollte ja klappen) und 1&1 noch 1-2 Monate geben, preislich attraktiver zu werden.
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also bei meinem sgs2 mit android 4.0.3 geht die sache mit dem foto. nur der kameraton stoert im fall der faelle...
wimre loggt man sich direkt bei google ein und wird dann weitergeleitet.
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Würde ich nicht empfehlen.
Lass einen ebay-Accountinhaber aus der Familie oder dem Bekanntenkreis den jetzigen Höchstbieter überbieten und beende das Angebot dann.
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Steht doch auf der vorigen seite.
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Und ich würde mir es nicht nehmen lassen, den Schnittlauch mal zu fragen, was er denn von der Unterschlagung (eigenen) Eigentums hält.:D
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Was gibt es da groß in einem Gespräch vor Ort zu sagen?
Anruf reicht doch, ggf. Belege per Scan / Fax hinterher. Du hast doch gejammert, dass du dir frei nehmen musst.
Schau in mein Profil
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PS: Du musst einer polizeilichen Vorladung keinesfalls Folge leisten. Ich unterstelle jetzt Mal, dass diesen Unsinn ein Polizist verbrochen hat, der Justiz traue ich das nicht zu (höchstens noch der nördlich der Donau).
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Re: Re: 0179 die Kultnummer VS 0171, 0172
ZitatOriginal geschrieben von StebuEx
Im Geschäftsleben ist Kontinuität wichtig, das strahlt man mit D1/D2-Nummer eher aus als mit Anbietern, die später auf den Markt kamen.
Im richtigen Geschäftsleben sind Inhalte wichtig, und nicht Blendereien mit mit D1 oder D2 "VIP"-Nummern.
PS: Dein pinkfarbener Hummer steht im absoluten Halteverbot
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Zitat
Original geschrieben von handymaxi
DauerposterMhhh da ist schon was dran.
Was sich bei mir als Problem in den Vordergrund drückt ist.
Das was du schilderst ist ja BGB und weil nun die Polizei ermittelt ist es doch StGB.
Greift das trotzdem oder kann ich keinen klaren gedanken mehr fassen :confused:Die Prüfung etlicher Straftatbestände nach dem StGB setzt die Prüfung zivilrechtlicher Vorfragen (nach den Regelungen des BGB wegen des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung) voraus.
Der hier vorgeworfene Straftatbestand des § 246 StGB setzt die Zueignung einer fremden beweglichen Sache voraus. Diese Fremdheit der Sache ist nach den §§ 929ff. BGB zu bestimmen.
Anmerken möchte ich auch noch, dass die bloße Nichterfüllung zivilrechtlicher Verpflichtungen (hier: Rückübertragung des Eigentums im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses) grds. nicht zu einer Strafbarkeit des Nichtleistenden führt.