Beiträge von Praemienhai



    1. Strafbar ist es zwar nicht, § 132a StGB liegt nicht vor.


    2. Also bei den Medizinern weiss ich es nicht 100%ig, aber bei Rechtsanwälten ist es standesrechtlich untersagt , einen anderen Dr. als den Dr. jur. im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt zu verwenden.
    Zumindest wenn dadurch der Eindruck erhöhter Kompetenz erweckt wird.


    Erlaubt wäre dann höchstens die ausgeschriebene Form, also z.B. Rechtsanwalt Dr. phil. XYZ, aber nicht Rechtsanwalt Dr. XYZ, obwohl es sich um einen Dr. phil. handelt.



    Im Endeffekt wird es damit begründet, daß der Dr.-Titel von der Bevölkerung (immer noch) als Ausdruck besonderer Kompetenz auf dem jeweiligen Fachgebiet angesehen wird, wobei diese Schlußfolgerung allerdings in den meisten Fällen so nicht gezogen werden kann (ich kann hier zumindest für den Dr. jur. sprechen ;) )



    Also da würde ich mich nochmal bei der einer eurer Interessenvertretungen, z.B. Ärztekammer o.ä. erkundigen.



    Viele Grüße,
    Praemienhai

    Zitat

    Original geschrieben von Mooney


    Theoretisch könnte der betreffende Arzt ein Doktor der Jura oder katholischer Theologie und nicht der Medizin sein - er ist ja dennoch berechtigt, den Doktortitel anzugeben. Ich vermute allerdings, dass er das "med." einfach nur weggelassen hat... ;)





    Irttum, dürfte er nicht! Wenn jemand z.B. Dr. rer nat ist und auch Medizin studiert hat und als Arzt praktiziert, aber keinen Dr. med hat, darf er als Mediziner nicht als Dr. "Name" auftreten, da dies eine Kompetenz auf medizinischen Gebiet vortäuschen würde, die er ja dann gar nicht hat.


    Gilt natürlich auch für alle anderen Berufe: also ein Rechtsanwalt, der Dr. med ist, darf auch nicht als Dr. "Name" auftreten, wenn er den Dr. jur nicht erworben hat. :)



    Aber bei den Medizinern promovieren ja sowieso 99%, so daß dies mehr theoretischer Natur ist ...




    MfG
    Praemienhai


    Stimmt nicht ganz, für eine Anstiftung brauchst du eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat. Und wenn der 13-Jährige nicht weiss und auch nicht wissen konnte, dass es sich um "Hehlerware" handelt, hat er nicht vorsätzlich gehandelt. ;) Und von einem 13-Jährigen kann man ja schließlich nicht verlangen, dass er sich mit den gängigen Handypreisen auskennt und so Verdacht schöpfen könnte...



    Bitte trotzdem nicht machen! :)

    Lieber nicht!


    Irgendeine "fadenscheinige" Erklärung des Verkäufers, die Geräte seien nicht gestohlen, nützt einem als Käufer gar nichts, wenn offensichtlich ist, daß die Geräte nicht "sauber" sein können (extrem günstiger Preis, keine Rechnung etc.).


    Ich wäre da sehr vorsichtig...



    Wenn man 1 Gerät für den Privatgebrauch kauft wird wohl außer einer Beschlagnahme des Gerätes strafrechtlich nicht viel passieren. Aber bei 25 oder 30 Geräten, die man dann noch irgendwo (z.B. Ebay) weiterverkauft? ... Ich würde es lieber sein lassen!



    MfG,
    Praemienhai

    In Deinem Fall wahrscheinlich gar nicht!


    "Schlechter Service" oder "inkompetente Hotline" ist jedenfalls kein ausreichender SoKü-Grund. (Ansonsten hätte ich bei TPP schon längst kündigen können ;) )



    In Frage kommt nur:
    1. Preise werden erhöht.
    2. Provider kann seine Dienste (ständig bzw. eine gewisse Zeit) nicht zur Verfügung stellen (Karte ohne Dein Verschulden gesperrt)
    3. Ständig falsche Rechnungen
    3. Es kann aus sonstigen Gründen nicht von Dir verlangt werden, an dem Vertrag festzuhalten (strenge Anforderungen!)



    MfG
    Praemienhai