Bundesnetzagentur antwortet wg. Sperrung von Einwahlnummern
Hallo Leute, ich habe mich wegen der willkürlichen Sperrung meiner Callingcard-Einwahlnummer mit einer entsprechenden Email an die Bundesnetzagentur gewandt. Hier die bezeichnende Antwort:
Sehr geehrter Herr XXXX,
vielen Dank für Ihre E-Mail. Die Verfahrensweise des Unternehmens O2 (Germany) GmbH & Co. OHG wurde hinsichtlich der telekommunikationsrechtlichen Regelungen durch das zuständige Fachreferat der Bundesnetzagentur bewertet und das Ergebnis dem Unternehmen mit Schreiben vom 08.04.2008 mitgeteilt.
Hierbei konnte folgendes festgestellt werden:
Eine Nutzung von Ortsnetzrufnummern, bei der eine Vielzahl von Anrufen eine entsprechend hohe Abfragekapazität gegenüberstehen, stellt definitionsgemäß keinen Massenverkehr dar.
Calling-Card Dienste sind keine Premium-Dienste (die unter Ortsnetzrufnummern nicht erbracht werden dürfen).
Über Rufnummern zu Calling-Card Dienste werden keine Dienste realisiert, die einer Betreiberauswahl im Sinne des § 40 TKG (Call by call, Preselection) entsprechen.
Bei der Frage, ob und inwieweit in den vorliegenden Fällen Verkehrsdrosselungsmaßnahmen zulässig sind, ist aus telekommunikationsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen, dass nach § 109 Abs. 2 TKG Netzbetreiber verpflichtet sind, Schutzmaßnahmen gegen Störungen zu ergreifen, die die Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsnetze beeinträchtigen. Sollten in den vorliegenden Fällen die Verkehrsdrosselungsmaßnahmen aus Gründen des Schutzes der Netzintegrität nicht geboten oder sollten weitergehende Maßnahmen zum Nachteil anderer Marktteilnehmer erfolgt sein, so ist möglicherweise zu klären, ob es sich um unlautere Wettbewerbshandlungen handelt. Dies fällt aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, weil es sich bei den zu beurteilenden Handlungen nicht um Fragen einer rechtswidrigen Nummernnutzung handelt.
Darüber hinaus wäre die Frage, ob in den vorliegenden Fällen gegenüber den Endkunden die zugesagten Leistungen - insbesondere aus Flatrate-Verträgen - vollständig erbracht werden, auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ebenfalls zivilrechtlich zu klären.
Mit freundlichen Grüssen
Ihr Verbraucherservice
verbraucherservice@bnetza.de
http://www.bundesnetzagentur.de
08.05.2008