Zitat
Original geschrieben von Freigeist
Ein Kleingewerbetreibender kann sich wahlweise ins Handelsregister eintragen lassen (§ 2 HGB); ohne Eintrag ist er kein Kaufmann. Die Begriffe "Vollkaufmann" und "Fernabsatzgesetz" sind übrigens seit mindestens 15 Jahren überholt.
Hier hast Du natürlich Recht, ich bin alt geworden 
Zitat
Original geschrieben von Freigeist
Ob jemandem alle üblichen Verbraucherschutzrechte zustehen, hängt weitgehend davon ab, ob er Verbraucher ist (§ 13 BGB). Auch ein Kaufmann ist Verbraucher, wenn er Dinge zu überwiegend privaten Zwecken kauft. Dagegen ist sogar ein Freiberufler kein Verbraucher, wenn er ein Geschäft abschließt, das überwiegend seiner selbständigen Berufstätigkeit zuzurechnen ist.
Tritt ein Kaufmann als dieser auf, so handelt er gewerblich in seiner Eigenschaft. Kauft der Kaufmann morgens Brötchen für sein Frühstück, so handelt nicht als Kaufmann.
Nur halb, denn:
Scheinkaufmann
Scheinkaufmann ist, wer durch sein Verhalten den Anschein erweckt oder unterhält, Kaufmann zu sein. Gegenüber einem gutgläubigen Dritten, der sein Verhalten von diesem Anschein bestimmen ließ, muss er sich als Kaufmann behandeln lassen und somit auch die entsprechenden Nachteile in Kauf nehmen.
Ein Scheinkaufmann haftet gegenüber gutgläubigen Dritten wie ein solcher. Hinsichtlich der Haftung, nicht aber der Rechnungslegung, muss er sich wie ein Kaufmann behandeln lassen.
Der Scheinkaufmann ist gesetzlich nicht geregelt, beruht aber auf der sich aus den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebenden Lehre vom Rechtsschein.[31] Durch die analoge Anwendung des § 5 HGB i.V.m. § 242 BGB wird der Scheinkaufmann als Kaufmann angesehen und unterliegt den Vorschriften des HGB.
Quelle: Wikipedia