ZitatAlles anzeigenDie Liquidität bzw. Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens ist so lange gegeben, wie es im Stande ist seinen Verpflichtungen gegenüber anderen zumindest in Höhe von 90% aller fällig werdenden Forderungen nachzukommen. Das bedeutet, dass ein Unternehmen stets über die dafür ausreichenden Mittel verfügen muss, um die fälligen Forderungen auszugleichen. Kann es dies nicht mehr, wird also die Deckungslücke größer als 10%, so muss es, zur Vermeidung der Gefährdung oder Infizierung anderer Unternehmen aus dem Wettbewerb ausscheiden – diesen Zeitpunkt bestimmt die Insolvenzordnung mit den sogenannten Insolvenzauslösern der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung. Werden diese Regeln von einem Unternehmen oder einem Selbständigen etc. nicht beachtet, so wird dies gesetzlich sanktioniert, bis hin zur Strafverfolgung wegen Insolvenzverschleppung.
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Wenn Sie Gesellschafter/Geschäftsführer einen Kapitalgesellschaft (GmbH, AG etc.) oder Personengesellschaft ohne natürliche Person als Vollhafter (z. B. GmbH & Co. KG oder Limited) sind, dann müssen Sie nach dem neuen § 15a InsO spätestens 3 Wochen nach Eintreten eines der Insolvenzgründe - Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - Insolvenz anmelden (nicht erst wenn Sie das Eintreten bemerkt haben, sondern dann, wenn Sie unter normalen Umständen davon Wissen erlangt haben müssten), da Sie ansonsten in die Insolvenzverschleppung geraten werden und mit empfindlichen Strafen (bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, im schlimmsten Fall Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) rechnen müssten. Bei dem Insolvenzgrund der Überschuldung muss allerdings beachtet werden, dass es in 2008 zu einer Änderung in der Insolvenzordnung kam, sodass nun gilt, dass sofern die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, kein Insolvenzantrag wegen Überschuldung gestellt werden muss, auch wenn diese rein rechnerisch vorliegt. Dazu muss aber eine vollständige Dokumentation vorliegen, die konkret die Fortführungsprognose als gerechtfertigt und gesichert deutlich werden lässt. Im Zweifel muss dies der Geschäftsführer beweisen!
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Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften aufgepasst!
Sind Sie Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG, so sollten Sie bedenken, dass Sie ggf. für alle Zahlungen haftbar gemacht werden können, die nach dem Eintritt eines materiellen Insolvenzgrundes geleistet oder veranlasst worden sind (vgl. z. B. § 64 GmbHG). Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Ein Versäumen kann bei Managern auch schnell zur persönlichen Pleite führen, denn auch Sie haften persönlich und unbegrenzt, denn nur die Haftung der Kapitalgesellschaft ist beschränkt, nicht die des Managements! Auch eine D & O-Versicherung wird in diesem Fall nicht schützend helfen. Berücksichtigt man dabei, dass derzeit ein Insolvenzantrag bei Kapitalgesellschaften im Durchschnitt erst ein Jahr nach Eintritt der Insolvenz gestellt wird, so hat der Geschäftsführer prinzipiell alle Zahlungen die im letzten Jahr von ihm veranlasst worden sind an die Gesellschaft zurück zu zahlen und der Insolvenzverwalter hat dies nach § 93 InsO einzufordern. Allein diese Regelung und das verspätete Antragsverhalten führt Jahr für Jahr zur Existenzvernichtung bei vielen Geschäftsführern und Vorständen. Eine Vermeidung der Haftung ist nur dann möglich, wenn ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testiert, dass eine materielle Insolvenz nicht vorliegt. War allerdings erkennbar, dass das Testat auf fehlerhaften wirtschaftlichen Daten beruhte oder ihm wichtige Informationen vorenthalten worden sind, bleibt es beim Verschulden des Geschäftsführers.
Wenn er nicht mehr zahlen kann, da Konten eingefroren, dann muss er Insolvenz anmelden. Egal wer Schuld daran ist, sonst haftet er mit seinem Privatvermögen und begeht außerdem eine Straftat. Das muss nicht heißen, dass niemand sein Geld mehr zurückbekommt, die große Frage ist und bleibt, ob es die Wahrheit ist, dass die Schuld beim Lieferanten liegt.