Erst die Informationen aus Bürgel, FPP etc. beschaffen, dann weiterüberlegen...
Beiträge von timbercom
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Entschuldigt bitte, daß wir uns langsam von Threadthema entfernen...
crooks:
Die Email bounced ja, d.h. es wird dann ein Unzustellbarkeitsvermerk (571) an den Absender geschickt. Sie wird vom Imail-MX gar nicht entgegengenommen, weswegen sie auc h nicht im Spamordner liegt/liegen kann.
Vielen Dank trotzdem für alle Vorschläge... irgendwann geht's ja vielleicht doch wieder zuverlässig -
Ist doch ganz klar, worum es geht:
Man streitet sich über eine möglicherweise fehlerhafte Rechnung, über Gegenansprüche etc.
In einer derartigen Situation gibt es regelmäßig keinen Anlaß dafür, daß dem Anbieter ein Druckmittel in Form der Anschlußsperre zustehen sollte. Eine zweitweise Sperre des Mobilfunkvertrages hat für viele Personen so weitreichende Folgen, daß man sie unbedingt vermeiden möchte. Dann wäre man jedoch gezwungen, entweder die ungeklärte Rechnung etc. einfach hinzunehmen und zu zahlen, oder jedenfalls erst im Rückforderungsprozeß die Begründetheit der Forderung zu klären.
Eine derartig einseitige Verlagerung der "Machtverhältnisse" kommt wohl jedem Kunden, der - auch durchaus berechtigte - Einwendungen gegen eine Forderung hat, - sagen wir mal - "ungelegen". An dieser Stelle setzt z.B. auch § 19 TKV an.
Ist doch nachvollziehbar, oder?
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Ja, hilft aber nicht... manchmal geht es, manchmal wieder nicht.
Dann bouncen die Emails, die an Imail geschickt werden - gerade bei einer Weiterleitung nur für "SMS-Informationszwecke" peinlich, weil die Ursprungsemail ja angekommen ist.Wie gesagt, es geht nicht um das Thema "SMS-Benachrichtigung funktioniert oder nicht" - es mag durchaus so sein, daß derzeit die SMS ordentlich verschickt werden, wenn denn vorher die *email* auch richtig empfangen wurde.
Die Schwierigkeiten liegen IMO beim E-mail-Empfang (SMTP-Server imail/eplus-online.de), nicht bei der SMS-Benachrichtigung.
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ChickenHawk:
Die Begriffsbestimmungen - die wohl jeher recht konfus waren - sind durch die Änderungen im TKG jetzt erst recht nicht mehr passend, da hast Du recht.
Mir geht es hier auch um § 19 I Halbsatz 1 Fall 2 TKV: "[...] und Anbieter von Sprachtelefondienst [...]". Sprachtelefondienst war früher in § 3 Nr. 15 TKG a.F. definiert, jetzt gibt es dazu nichts mehr. Man knüpfte damit an der Lizenzbezeichnung an. In diesem Zusammenhang war - insofern Dein Einwand - durchaus umstritten, ob Mobilfunk auch dazuzählt, warum er ggf. ausgenommen sein könnte und ob dies denn sachlich zu rechtfertigen sei.
Nachdem nunmehr aber die Begriffsbestimmung schon nicht mehr dem TKG zu entnehmen ist, stellt sich für mich die Frage, wie der Begriff jetzt zu beurteilen ist.
Immerhin wurde die TKV zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 9.12.2004 (BGBl. I 3214), und damit durchaus nach Inkrafttreten der TKG-Änderungen, die zum Wegfall der entsprechenden Begriffsbestimmung führten.Die Begriffsdeutelei müßte damit also (wieder) an der Quelle "Sprachtelefoniedienst" ansetzen... und dabei ergibt sich m.E. kein Anlaß für eine Differenzierung bzw. Ausklammerung des Mobilfunks, solange jedenfalls Sprachtelefonie im wahrsten Sinne des Wortes dahintersteht und die entsprechende Leistung vom Anbieter gesperrt wird.
In praktischer Hinsicht darf man wohl durchaus auch davon ausgehen, daß an deutschen Amtsgerichten der Begriff z.B. des "Handytelefonierens - Annahme von ankommenden GSM-Gesprächen sowie Aufbau und Führen von selbstgewählten GSM-Sprachverbindungen" ohne große Bedenken dem Begriff der "Sprachtelefonie" subsumiert wird.
Und das ist schließlich die maßgebliche Frage für denjenigen, der gegen die Sperre eine einstweilige Verfügung erwirken möchteMich würde dennoch interessieren, welche Richtlinie genau Du meinst? Ich habe - auch auf die Schnelle - die Differenzierung zwischen fest und mobil nicht gefunden.
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Richtig, gegen Kartensperren ist IMHO auch nichts zu sagen. Solange sich die Anbieter an die rechtlichen Rahmenbedingungen halten.
Für Anbieter, die meinen, aufgrund ihrer Größe oder an anderer Stelle gezeigter Kulanz gegenüber "Kunden allgemein" müßten sie sich nicht an Vorgaben z.B. der TKV halten, habe ich jedoch keine besonders mitleidvolle Ader.
Tatsächlich zum Tragen kommt so etwas ja fast nie... es endet doch stets damit, daß der Kunde nachgibt oder sich irgendwie anderweitig hilft.
Dabei räume ich ganz ausdrücklich ein, daß derzeit eine unberechtigte Kartensperre bei tatsächlich gegebenem Verzug des Kunden auch meiner Ansicht nach *nicht* zu den zentralen Problemen unserer Gesellschaft gehört
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Das Ende der neuen Sachlichkeit
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Man muß wirklich unterscheiden zwischen zwei verschiedenen Dingen:
1. Darf die Karte (teilweise) gesperrt werden?
2. Darf der Anbieter zusätzliche Belastungen vornehmen für Bankrücklastschriften etc.Die Antwort zur 1. Frage ergibt sich aus § 19 TKV, s.o.
Die Antwort zur 2. Frage hängt von der vertraglichen Gestaltung, AGB, Preislisten sowie den Umständen des Einzelfalls ab. Bei Kreditkarten werden dem Anbieter bei abgelaufenen Karten keine Entgelte in Rechnung gestellt, er erhält einfach kein Geld mehr. Dann ist u.U. eine Mahnung notwendig, die evtl. nach Verzugseintritt erfolgt und für die teilweise eine Mahngebühr zwischen 1,- und 4,- Euro berechnet wird. Bei Banklastschriften hingegen, die nicht eingelöst werden, will (oft) die Bank noch selbst einen Betrag für die "Nichtgutschrift" haben mit der Begründung manueller Bearbeitung etc. Für diesen Posten - wenn er denn darauf zurückzuführen ist, daß der Kunde (schuldhaft) die Nichteinlösung zu vertreten hat - können dem Anbieter grundsätzlich Schadensersatzansprüche zustehen. Die Höhe der "Servicepauschale" für die Rücklastschriftbearbeitung ist auch häufig schon in den ausführlichen Preislisten festgelegt, quasi als Vertragsstrafe ausgestaltet. Man mag im Einzelfall darüber streiten, ob der Kunde überhaupt etwas dafür zahlen muß, und ob die Höhe richtig ist. Oftmals wird es sich jedoch rechtlich nicht erfolgreich beanstanden lassen.
--> Rechtmäßigkeit der Kartensperre und Rechtmäßigkeit des Rücklastschriftentgelts getrennt behandeln.
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Zwingend, § 1 II TKV.
http://bundesrecht.juris.de/tk…1000997BJNE000300311.htmlDer Vollständigkeit halber: hier geht es zum Inhaltsverzeichnis...
http://bundesrecht.juris.de/tkv_1998/ -
Bei diesen Themen wird immer viel geschrieben...
... dabei ist zu einer Kartensperre vor allem § 19 TKV beachten:
http://bundesrecht.juris.de/tk…1000997BJNE002201301.htmlNicht mehr, nicht weniger.
Wann gesperrt werden darf, steht dort und nirgendwo anders.--> mind. 75 Euro (!)
und
--> Verzug (!), also Überschreitung eines Zahlungstermins auf der Rechnung oder separate Mahnung.
(Genaueres siehe § 19 TKV)