Beiträge von timbercom

    Die Frage ist doch aber:
    Wenn die SMS von Deiner Freundin kam, wie kam es zu dieser "Kurzwahl-Nummer"?
    Oder war es einfach - wie durchaus häufig - ein charmanter Text, den man aufgrund der vertraulichen Sprache schnell der Freundin/dem Freund zuordnet, aber es in Wirklichkeit einfach eine "Lock-SMS" von diesem Anbieter ist?

    Vielen Dank für das Posten der BNetzA-Email.
    Allerdings fehlt die der BNetzA übermittelte Fragestellung, ebenso wie eine rechtliche Begründung in der Antwort fehlt. Behauptungen aufstellen kann jeder, maßgeblich ist der Normtext.


    Der 1. Absatz der Antwort-Email verkennt wohl im übrigen die rechtliche Konstruktion des § 19 TKV, wenn man es genau liest:


    zum Nachverfolgen: http://bundesrecht.juris.de/tkv_1998/BJNR291000997.html


    Der § 19 Abs. 1 TKV bezieht sich doch auf zwei Subjekte, denen dann im weiteren Verlauf genau umrissene Befugnisse eingeräumt werden, nämlich:
    - Anbieter allgemeiner Zugänge zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und
    - Anbieter von Sprachtelefondienst


    Warum sollte der Mobilfunknetzbetreiber nicht unter den 2. Fall fallen?


    Auch die BNetzA kocht nur mit Wasser, und der Verordnungsgeber - und das ist NICHT die BNetzA - leider auch nur.


    Ich behaupte ja nicht die Wahrheit gefunden zu haben, allerdings habe ich bisher IMMER NOCH KEINE vernünftige, rechtlich tragfähige Begründung gefunden.


    Sorry, Jungs ;-) und die hier vorliegenden Email der BNetzA hilft leider auch nicht weiter, weil sie sich zu den maßgeblichen rechtlichen Gründen ausschweigt bzw. das Problem gar nicht korrekt erfaßt.

    O2 sollte möglicherweise darüber nachdenken, ob sie nicht gelegentlich *doch* Bedarf für qualifizierte juristische Beratung haben. Bisher nimmt man es damit anscheinend nicht so ernst und läßt wohl die Marketingabteilung die Texte dichten.


    Ich finde diesen Unfug, den man bei O2 leider *häufig* sieht, schlicht unangemessen für ein derartiges Unternehmen.


    Was diese Formulierung genau bedeutet?
    Das wird man erst später im Einzelfall vor Gericht feststellen können.
    Deine Bedenken sind jedenfalls nicht ganz unbegründet...


    Die Freistellung des Abgebenden durch den Übernehmenden von allen nach dem Übergabetermin entstehenden Verbindlichkeiten, soweit deren Grundlage (Telefongespräch etc.) nach dem Übergabezeitpunkt entstanden ist oder soweit diese mit der Übernahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ggü. O2 im Innenverhältnis zwischen Abgebendem und Übernehmer ist m.E. das Wesentliche.


    Alle Klarheiten beseitigt? ;-)

    Wie wäre es aber mit der gerichtlichen Überprüfung dieser Praktik, soweit sie Eingang in AGB gefunden hat, z.B. im Rahmen eines Verfahrens nach dem UKlaG ?
    Wäre das grundsätzlich möglich?
    Dann müßte man die für die UKlaG-Fälle entsprechend Anspruchsberechtigten "nur" noch aufmerksam machen (+motivieren) auf diese § 19 TKV-Konstallation , die durchaus im "Alltag" für eine Vielzahl von Kunden Bedeutung hat, aber anscheinend nirgends wirklich beachtet wird.