Beiträge von Zuglufttier

    Klaborus:


    Stimmt, meine Passagen widersprechen sich tatsächlich beim zweiten lesen. Aber das von dir zitierte Urteil passt m.E. auch nicht wirklich, weil dort ein offensichtlicher Preisfehler behandelt wurde. In den vorliegenden Fällen ist m.E. ein Preisfehler nicht sofort offensichtlich, weil der Gegenstand an den Abschluss von zwei Mobilfunkverträgen gekoppelt ist und der Käufer insoweit nicht wissen kann, wie hoch die Provisionen sind.


    Ich gebe dir aber Recht: wer Gewissheit will, wird einen Anwalt bzw. ein Gericht bemühen müssen. Ob der mögliche Erfolg den Aufwand rechtfertig, mag ein jeder selber entscheiden.

    eboue


    Besagte E-Mail habe ich auch (ich bin im Übrigen nicht bestrebt, die Alternative anzunehmen und werde auch nicht auf die Durchsetzung des ursprünlichen Angebots bestehen) und ich denke, dass diese im wesentlichen nichts an meiner obigen Ausführung ändert. Denn letztendlich kann der Käufer die internen vertraglichen Verpflechtungen zwischen Mobilfunkanbieter und preisboerse24 nicht kennen und musste insoweit auf die Richtigkeit des Angebotes vertrauen.

    Zitat

    Original geschrieben von klaborus
    Die lachen sich bestimmt tot – vermutlich aber eher über die vollkommen absurde Anspruchshaltung und juristische Ahnungslosigkeit die von der "Geiz ist geil"-Kundschaft hier an den Tag gelegt wird.



    Da du mit einer gewissen juristischen Schläue versehen scheinst, könntest du uns auch ein wenig an deinem Wissen teilhaben lassen. Die Frage ist doch, ob ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen ist oder ob im vorliegenden Fall eine wirksame Anfechtung möglich ist/war?


    Interessant könnte hier das Urteil des BGH vom 30.11.2011 (Az: 18 O 150/10) sein. Das BGH entschied, dass eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrages durch den Verkäufer möglich war, weil ihm ein Erklärungsirrtum unterlaufen war. Konkret hat ein Mitarbeiter einen Artikel im Sofort-Kauf zu 1,-- € angeboten, obwohl eine Auktion erfolgen sollte. Dieses lies sich auch aus der Auktionsbeschreibung erkennen. Ach ja, man soll sich nicht mit falschen Federn schmücken: http://www.versandhandelsrecht…er-im-shop-anfechtung.php


    Aber was bedeutet das jetzt für die zwei Auktionen, in denen versehentlich Handys mit Zuzahlung von 1,-- € (anstelle von deutlich höheren Beträgen) angeboten worden sind? Meine Meinung: ein Anfechtungsgrund liegt sicherlich vor, weil man sich in der Preisgestaltung versehen hat. Mithin kann preisboerse24 anfechten. Dieses geht m.E. jedoch nicht ohne Schadensersatz; denn wer anficht hat nach § 122 BGB grds. dem Käufer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Käufer nun den Gegenstand woanders teurer kaufen muss - Schadensersatz dürfte mithin die Differenz sein.


    Jetzt komm das aber: dies (siehe die obigen Ausführungen) gilt nicht, wenn der Käufer den Grund zur Anfechtung kannte oder aber hätte erkennen müssen. Dieses dürfte regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Differenz zum Originalpreis exorbitant hoch ausfällt. Tja, und da dürfte man sich streiten können. Meines Erachtens passt die Relation zwischen Sofort-Kauf zu 1,-- € und zweien Mobilfunkverträgen durchaus, zumal den Käufern die Subventionen nicht bekannt sein dürften. So, jetzt kann sachliche Kritik folgen!

    Was in der Tat bedenklich ist, ist die Tatsache, dass ein vermeintlicher Preisfehler zweimal in kurzer Folge passiert ist. Bevor eine Auktion eingestellt ist, hat man mehrfach die Möglichkeit, seine Eingaben zu kontrollieren und erhält am Schluß auch noch die Möglichkeit, sich die finale Version anzusehen. Kann ich noch einen ersten "Preisfehler" durchaus tolerieren, kann ich mir den zweiten, der ja auch vom gleichen Mitarbeiter veranlasst worden sein soll, nicht mehr erklären. Würde mir ein solcher Fehler einmal passieren, hätte ich wirklich Angst, diesen Fehler zu wiederholen und würde in Zukunft mehrfach meine Eingaben prüfen.


    Es dürfte in den vorliegenden Fällen im Übrigen reine Kulanz der Kunden sein, sofern Sie das "Alternativangebot" annehmen, denn nach meiner Meinung dürfte ein Vertrag zustande gekommen sein, ohne dass eine Anfechtung wirksam erklärt werden könnte. Auf der anderen Seite sollte man nicht zusehr eindreschen, weil der Imageschaden bereits enorm sein dürfte. Der Fehler kostet insoweit wesentlich mehr, als nur das behauptete Draufzahlen je Vertrag (was ich im Übrigen auch anzweifel).

    Zunächst einmal möchte ich festhalten, dass an der Seriösität von preisboerse24 - zumindest von meiner Seite aus - nicht gezweifelt wird. Und es sind auch keine kurzfristigen Änderungen seitens des Mobilfunkanbieters, die diese Diskussion ausgelöst haben. Es ist wohl schlicht und einfach ein Versehen in der Form, dass anstelle des Sofort-Kaufpreises von 189,-- € ein Angebot für eine Zuzahlung in Höhe von 1,-- € erstellt worden ist. Im Übrigen bestätigt man mindestens zweimal, dass das Angebot so eingestellt werden kann - ein einfaches Versehen ist dieses dann wohl nicht.


    Schlimmer finde ich die Unterstellungen, man würde sich hinter Nicknames verstecken und ein jeder solle sich mit preisboerse in Verbindung setzen. Ich denke, dass sich eigentlich niemand hinter seinem Nickname (vergleiche meinen 1. Beitrag) verstecken muss. Und wenn mit allen einzeln nach einer Lösung gesucht wird, bleibt für mich immer der Verdacht, dass nicht alle eine gleichwertige Lösung präsentiert bekommen haben. Transparent ist diese Form nicht und ich verstehe eigentlich nicht, wieso nicht "öffentlich" ein Alternativangebot besprochen werden kann.


    Wobei ich mich bis heute frage, wieso überhaupt nach einer Alternative gesucht wird. Denn wenn nicht fehlender Bonität abgelehnt wird, ist der Kaufvertrag zustande gekommen.