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Richtfunk ansich ist ist schon recht zuverlaessig wenn man vernuneftig plant.
Das heisst das man bei den wichtigen Richfunkstrecken ueberall mindestens zwei alternative Routen haben sollte, und diese auch mit genug Abstand Gebaeuden plant, dann funktioniert das normal einwandfrei.
Beheizbare Richtfunkantennen oder - noch besser - Glasfaser wäre weitaus sinnvoller als redundante Richtfunkstrecken, die im Zweifelsfall alle von der Schneelast betroffen sind.
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Meine Daten aus dem Telekom- und O2-Netz, die ich nach dem 24.12. hochgeladen habe, sind immer noch nicht verarbeitet. Zwar wird für die betroffenen eNodeBs bei "Last Seen" das Datum meiner Uploads angezeigt, aber weder ist die Heatmap (also die farbige Abdeckungskarte) noch die Zellgeometrie (die Umrisse der einzelnen Sektoren) entsprechend neu berechnet worden.
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Seit 1.1.2019 werden Free-Kunden, die (national) bei Orange roamen (was ja seit jeher auf GSM und UMTS beschränkt war) nunmehr auf 768kbps DL/384kbps UL gedrosselt: https://www.numerama.com/tech/…il-est-en-itinerance.html
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Auch wenn meine Frage leicht off topic ist: Gibt es irgendwo eine Liste EVS-fähiger Endgeräte?
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Gestern ist die erste eNodeB in Villingen on air gegangen und zwar mit B3+B20:
78048 Villingen-Schwenningen, Berliner Platz 1
Cellmapper: https://www.cellmapper.net/map…ap&showSectorColours=true
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Ich hoffe TEF macht 2019 mal was in Tübingen . 3G Durchsatz 0-1 mbit...
Rings um Tübingen sind ja in den letzten zwei Wochen zwei eNodeBs in Wannweil und Rottenburg (beide nur B20) dazugekommen und der B1-Rollout im Großraum Stuttgart ist bis nach Nürtingen vorgedrungen. Aber die Standortbescheinigungen in Tübingen selbst sehen bislang nicht sehr vielversprechend aus. Neben dem einsamen bereits aktiven B7-Sender auf dem Stahlmast auf dem Sand gibt es in Tübingen bislang erst drei Standorte, für die aktuelle StOBs mit Einträgen im Format "MBXX_TEF" vorliegen:
- Wächterstr. 35, 72074 Tübingen (Telekom OVSt) B1+B3
- Hegelstr. 29, 72072 Tübingen (Wohnhochhaus) B1+B3+B7
- Hintere Grabenstr. 30, 72070 Tübingen (Kelternturm) B1+B3
Daneben gibt es noch einen LTE-Eintrag aus dem E-Plus Nachlaß:
- Österberg 1, 72074 Tübingen (Österbergturm) B3 (E-Plus B3)
Bei allen übrigen O2-Standorten in Tübingen ist bislang nur GSM und UMTS bescheinigt und insofern ein Ausbau noch nicht absehbar.
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Und was genau ist daran nun Blödsinn? Du schreibst es doch selbt: "wenn derr Anbieter die vetragliche Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbieten kann". Daher sucht man sich zweckdienlicher Weise am sinnvollsten eine gewünschte Wohnadresse just dort wo der bisherige Anbieter die gebuchte Leistung nicht oder nur in vermindertem Umfang anbieten kann. Dank der von den Anbieter selbst bereitsgestellten Verfühgbarkeitschecks samt grafischer Verfügbarkeitskarten ist die Suche eines neuen Wohnortes eine Sache von nur wenigen Minuten. Und 3 Monte Kündigungsfrist sind immernoch besser als schlimmstenfalls 23,5 Monate Restlaufzeit.
Also mal abgesehen davon, daß die vorgeschlagene Handlung den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) sowie eine Ordnungswidrigkeit (§ 34 Absatz 1 Nummer 1a BbgMeldeG) darstellt und Du Dich mit Deinem Beitrag womöglich auch noch selbst der Anstiftung zu einer Straftat (§ 26 StGB) schuldig machst, müßte man oft auch noch eine Urkundenfälschung verwirklichen, um den Nachweis für das Mietverhältnis zu erbringen und schlußendlich noch einen Ort finden, den der bestehende Anbieter nicht versorgt. Der Rat all dies in Kauf zu nehmen nur um früher aus einem DSL-Vertrag zu kommen ist nicht nur Unfug, sondern gröbster Unfug! Ganz besonders, wenn so ein Vorschlag von einem Händler kommt, der praktisch zur Schädigung seiner Geschäftspartner aufruft. Ich würde als Netzbetreiber jedenfalls keinen Vertriebspartner wollen, der meine Kunden auf solche Ideen bringt.
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Der Unfug ist gesetzlich so festgelegt. Ein DSL Anbieter kann den Kunden bei (durch Meldebescheinigung) nachgewiesenem Umzug nicht länger als dem Ummeldedatum an den DSL Vertrag binden. Ansonsten wäre ja auch ein Mitumzug des DSL Anschlusses erforlderlich, was vom Kunden nicht abverlangt werden kann. Diese Regelung ist prinzipiell auch sehr sinnvoll denn an einem anderen Wohnort ist womögich gar nicht mehr dieselbe Anschlusstechnologie verfügbar oder auch bereits ein Anschluss eines anderen Anbieters/einer anderen Technologie vorhanden.
Das ist und bleibt völliger Unfug! §46 Abs. 8 TKG räumt lediglich dann ein außerordentliches Kündigungsrecht ein - und das auch nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats -, wenn der Anbieter die vertragliche Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbieten kann.
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Wohnsitzwechsel bei der Stadt/Gemeinde beantragen und den Nachweis an den Anbieter schicken, dann kommt man sofort aus dem Vertrag raus. Danach kann man sich wieder zurückummelden.
Wo hast Du den Unfug her?
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Womöglich wegen der Grenznähe zu Tschechien und entsprechender Frequenzkoordinierungen mit tschechischen Netzbetreibern und weil der Standort (Kapellenweg 9, 94518 Spiegelau) durch topografische Abschattung ohnehin (v.a. östlich und westlich) keine besonders hohe Reichweite erreichen würde. Da investiert man besser in B3, womit man mehr Kapazität pro Euro rausholen kann und unnötige Interferenzen mit zukünftigen benachbarten B20-Standorten verhindert.