Beiträge von thanit

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    Doch hat er, nur dem Käufer obliegt das Wahlrecht und nur im Verbrauchsgüterkauf


    Also ohne das jetzt ausarten lassen zu wollen. Aber du zitierst selbst richtig § 437 BGB, der dem Käufer im Fall eines Sachmangels das Recht einräumt, Nacherfüllung zu verlangen. Die Vorschrift setzt keinen Verbrauchsgüterkauf voraus, demgemäß gilt das auch für jeden Käufer und nicht nur für den Kauf zwischen Verbraucher und Unternehmer. Und nochmals: die §§ 474 ff. BGB treffen keine Regelung, die von § 439 Abs. 3 abweicht. Deshalb kann der Verkäufer ggf. die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern.


    Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer aufgrund eines Sachmangels und Garantierechte gegenüber dem Hersteller bestehen nebeneinander (sofern eine Herstellergarantie eingeräumt wurde). Wenn er das Gerät wieder mangelhaft zurückbekommt hat er einen Garantieanspruch ggü dem Hersteller und gleichzeitig alle Rechte, die sich aus § 437 BGB ggü dem Verkäufer ergeben. Da schließt sich nichts aus.

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    Für mich ist die Sache bereits durch! Gerät mies, Kundenservice (Hersteller) noch mieser. Ich wette, dass die das Ersatzteil nicht innerhalb der nächsten 2 Wochen bekommen und wenn dann doch, wird die "Reparatur" mangelhaft sein.


    Sollte die zweite Reparatur tatsächlich mangelhaft sein, kannst du mithin ohne jede weitere Fristsetzung zurücktreten.


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    Das Wahlrecht hat er beim Verbrauchsgüterkauf, nicht der Verkäufer.


    Dieses Wahlrecht hat nichts mit Verbrauchsgüterkauf zu tun (selbst wenn es sich hier natürlich um einen solchen handelt), sondern gilt generell im Kaufrecht. Wie bereits geschrieben, hat gleichwohl der Verkäufer die Möglichkeit die Wahl des Käufers abzulehnen (und zwar auch beim Verbrauchsgüterkauf, der dazu keine speziellere Regelung trifft, welche § 439 Abs. 3 außer Kraft setzen würde, siehe dazu die §§ 474 ff. BGB)


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    Zwar hat der Käufer die Wahl der Gewährleistungsleistung aber bevor er gleich ein neues Produkt verlangen kann muss er dem VK die Möglichkeit geben den behaupteten Mangel prüfen (zu lassen).


    Richtig, aber natürlich nicht nur zu prüfen (im Sinne von: liegt überhaupt ein Mangel vor), sondern auch entsprechend zu beheben (und zwar zweimal).

    Also das mit der Neulieferung wird in der Praxis wohl Wunschvorstellung bleiben, weil eine Reparatur nicht mit wesentlichen Nachteilen für dich verbunden ist.


    Nice to know, für den Fall, dass du den Fernseher innerhalb der von dir gesetzten Frist repariert zurückbekommst und er wieder eine Macke hat (ist ja nicht ganz unwahrscheinlich): du musst dem Verkäufer dann noch einmal Gelegenheit geben, die Kaufsache nachzubessern. Erst nach erfolglosem zweiten Nachbesserungsversuch kannst du ohne weitere Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten (§440 BGB).

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    Doch, ich weiß was das für Wellen geschlagen hat. Ändert aber nichts an der Tatsache, dass es ein ganz normaler Vorgang ist und wir es hier nicht mit einem "Kapitalverbrechen" zu tun haben. Ich kann im Gegensatz zu dir sehr gut nachvollziehen, dass er gegen Kaution freigelassen wurde. Ich bin mir auch sicher, dass die Justiz in Neuseeland sich ausreichende Gedanken darüber gemacht - und auch die Frage der Flucht-/Verdunklungsgefahr ausreichend beleuchtet hat.


    In der Tat. Der Umstand, dass etwas bei den Amis bzw. dem FBI besondere Wellen schlägt, bedeutet ja nicht, dass das FBI mit seiner Einschätzung richtig liegt. Außerdem sollte man zurückhaltend damit sein, die Megaupload-Geschichte schon als eindeutigen Rechtsverstoß zu beurteilen. Ich glaube, dass KS keinen schlechten Stand hat, wenn er argumentiert, dass die Rechtsverletzungen nicht ursächlich von seiner Seite ausgegangen sind. Das ist jedenfalls eine komplizierte Rechtsmaterie, in der noch nichts definitiv festgelegt ist.