Zitat
Original geschrieben von DesertEagle
§ 276 StGB: Urkundenfälschung
§ 238 StGB: Nachstellung
Das ist doch völliger Unsinn.
Urkundenfälschung, übrigens § 267 StGB, liegt u.a. nicht vor, weil die Täter keine verkörperte menschliche Gedankenerklärung verfassen.
Das wäre höchstens gegeben, wenn die Täter einen Bestellschein im Namen des Opfers ausfüllen würden.
§ 238 StGB? Bei Spam?
Auch Diebstahl kommt hier nicht in Betracht, weil keine Sachen, sondern Daten gestohlen wurden.
Die einzige Straftat, die hier realistisch in Betracht kommt, ist Betrug, § 263 StGB.
Die Täter könnten in Namen der Opfer Bestellungen tätigen und ggf. die Ware an eine Packstation schicken lassen.
Und für eine Anzeige fehlt es dafür am unmittelbaren Ansetzen der Täter.
Bisher wurde nur eine Straftat nach § 202a StGB begangen, und hier ist logitel betroffen.
Als Geschädigter, dessen "Daten gestohlen" wurden hält man wohl bislang besser erst mal die Füsse still.