Vielleicht ganz interessant:
http://goo.gl/T5ezf
Als Vorlage für einen Brief:
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Für die geplatze Rücklastschrift haben Sie mir in der Rechnung vom XX.XX.2011 einen Betrag von insgesamt 20,95 EUR in Rechnung gestellt, aufgeschlüsselt in:
Gebühr Rücklastschrift 3 EUR
Bearbeitungsgebühr für Rücklastschrift 17,95 EUR
Dies ist unzulässig und die entsprechende Klausel in Ihren AGB ist unwirksam.
Gemäß der Urteils des OLG Koblenz 30.09.2010 (Az. 2 U 1388/09) wird untersagt, für einen Rücklastschrift mehr als die tatsächlich anfallenden Gebühren für eine Rücklastschrift in Höhe von 3 EUR zu berechnen. In dem Urteil heißt es wörtlich:
Es handelt sich hierbei nicht um einen durch die Rücklastschrift entstandenen Schaden, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages. Der Schädiger hat aber nur für entstandene Schäden einzustehen. Die Geltendmachung der Rücklastschrift lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Preisnebenabrede rechtfertigen. Zwar entstehen durch das vertragswidrige Verhalten einer bestimmten Anzahl von Kunden dem Unternehmer Aufwendungen. Dieser Verwaltungsaufwand gehört jedoch zum Aufgabenkreis des Untemehmers. Er hat diese Kosten selbst zu tragen. Die Klausel stellt insoweit eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 S. 1 BGB dar.
Die Bearbeitungsgebühr bei einer Rücklastschrift ist auch keine Vergütung für vertraglich geschuldete Zusatzleistungen der Beklagten. Solche Zusatzleistungen sind vertraglich nicht geregelt. Der Kunde hat hierauf keinen vertraglichen Anspruch. (BGH ebd.).
Die Klausel verstößt gegen §§ 309 Nr. 5 und § 307 Abs. 2 S. 1 BGB.
Ferner hatten Sie meine Handy für fast eine Woche gesperrt, was ebenso unzulässig war, wie man auf Seiten wie
mobilfunk-talk.de/news/32708-karlsruhe-handy-wird-erst-bei-75-euro-schulden-gesperrt/
nachlesen kann. Eine Sperrung ist erst bei einem Rechnungsrückstand von 75 EUR zulässig.
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Viel Erfolg
Zitat
Original geschrieben von senderlisteffm
und dieses berechnet dafür die vorher kommunizierten Entgelte.
Die unwirksam sind nach §§ 309 Nr. 5 und § 307 Abs. 2 S. 1 BGB.