Hallo,
wenn auch ich lange Zeit nur gelegentlich als stiller Leser hier in Erscheinung getreten bin, möchte ich doch nun auch mal aktiv etwas beitragen. Zwar ist bisher das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen, aber ich kann nachvollziehen, dass sich einige Käufer hier doch Gedanken machen, ob nicht das wirklich gute Angebot in Gefahr ist.
Ich sehe die Sache auch eindeutig: Epson hat bisher niemandem irgendeine Liste teilnehmender Händler übersendet, eine nachträgliche Einschränkung der Gültigkeit der Aktionsbedingungen wäre wohl aufgrund von AGB-rechtlichen Regelungen der §§ 305 ff. BGB nicht zulässig und folglich nichtig, sodass ein Cash-Back-Anspruch gegen Epson bestünde. Auch hat Epson (anders als z.B. Lexmark) keine Klausel in den Bedingungen, die die Teilnahme mit bereits be-cashbackten Geräten ausschließt. Wenn auch ich dies für unwirksam halte (wie soll der Kunde dies auch erkennen), so wäre es nun Sache von Epson, sich ggf. die bereits ausbezahlten 60 EUR vom Händler zurückzuholen.
Wenn Epson sich tatsächlich weigern sollte, so bliebe immer noch der Weg zum Händler, der zumindest ja auf seiner Website das Cashback-Angebot aktiv beworben hat, wofür hier ja Belege in ausreichender Zahl vorhanden sind.
Ich schlage allen Käufern folgendes Vorgehen vor:
1. Cashbackantrag per Fax an Epson senden, hierbei unbedingt ein Faxprotokoll ausdrucken (wenn möglich ein "qualifiziertes Protokoll")
2. Nach einigen Tagen per Mail bei Epson den Eingang des Antrags bestätigen lassen, um auf jeden Fall sicher zu gehen, dass sich Epson nicht später mit einem zu späten / nicht erhaltenen Antrag herausredet.
3. Abwarten. Nach 28 Tagen wäre wohl eine Fristsetzung an Epson angebracht (Vorschlag: 7-10 Tage).
4. Wenn kein Geld kommt:
4.a) weil Epson meint, die Bedingungen lägen nicht vor, ist der Händler anzuschreiben, um die 60 EUR dort geltend zu machen
4.b) weil Epson sich einfach nicht meldet, ist Epson zu kontaktieren
5. Wer den einfachen Weg gehen möchte, der kann ggf. auch den Drucker an den Händler zurücksenden, falls dieser den Cashback (besser: Schadensersatz für nicht erhaltenen Cashback, falls er dies verschuldet hat) nicht auszahlt, ein Widerruf wird wohl aufgrund der bis dahin verstrichenen Zeit nicht möglich sein.
Ab Stufe 4 könnte man darüber nachdenken, ob das Einschalten eines Rechtsanwaltes Sinn macht. Die Kosten eines anwaltlichen Tätigwerdens sind im Falle des Obsiegens von der Epson dann auch zu tragen, da sich Epson ab Fristablauf in Verzug befindet. Dem Händler sollte man vor der Einschaltung eines Anwalts auch eine Frist setzen, um ebenfalls den Verzug herzustellen. Das Kostenrisiko bei anwaltlicher Vertretung liegt bei einem Wert von bis zu 300 EUR bei knapp 47 EUR für die Kosten der anwaltlichen Vertretung, sodass auch Käufer mehrerer Drucker kein zu großes Risiko eingehen.
Ich habe mir übrigens erlaubt, alle mir vorliegenden Screenshots und Auszüge von Epson sowie Drucker-guenstiger.de zusammenzufassen und hier als ZIP-Datei für alle Betroffenen einzustellen. http://www.marc-neumann.com/Downloadrubrik/epson.zip
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Allen Käufern viel Erfolg.
Grüße
Marc Neumann