Beiträge von RA_Neumann

    Hallo,


    sehr ärgerlich sowas. Neben dem Auskunftsanspruch hätte man wohl auch einen Anspruch auf Unterlassung. Wer ein ungutes Gefühl bezüglich künftigen Spammings hat, der könnte so für Ruhe sorgen.


    Ob man es selbst erledigt und die Arbeit mit der Sache hat, so dem Unternehmen aber viel Geld spart, oder einen Rechtsanwalt damit beauftragt, muss wohl jeder für sich selbst entscheiden.


    Viele Grüße
    Rechtsanwalt Marc Neumann

    Ich rate weiter dazu, mit Mobilcom über soetwas nicht am Telefon zu sprechen. Ihr habt davon überhaupt nichts.


    Ich empfehle, solange die Erstattung der Beträge auf das Bankkonto bei Mobilcom per Fax/ Einwurfeinschreiben / Mail mit Fristsetzung anzumahnen, wie letztmöglich eine Rückgabe der Lastschrift bei der Hausbank möglich ist (Nachfragen, i.d.R. 6 Wochen nach Kenntnisnahme des Umsatzes). Erst dann sollte man - nach rechtlicher Prüfung - die Lastschrift stornieren.


    Wem Mobilcom bereits jetzt deutlich mitgeteilt hat, dass es keine Gutschrift geben wird, der kann bereits jetzt einen RA mandatieren, dessen Kosten dann durch Mobilcom zu tragenwären. Nicht jeder kommt natürlich seinen Pflichten nach.


    Das Pochen auf die Altkonditionen lohnt sich m.E. nur für Kunden mit Verträgen mit längerer Laufzeit, da eben wohl die hier schon häufig diskutierte Kündigung seitens Mobilcom zu erwarten ist.


    Grüße und viel Erfolg
    Marc Neumann

    Hallo in die Runde,


    ein starkes Stück, was hier abläuft.


    Auch ich bin der Ansicht, dass es hier um die Bepreisung der Rufumleitung(!!) geht, die in den meisten Preislisten als kostenfrei ausgewiesen ist. Der Kunde hat keine Möglichkeit, zwischen der Umleitung von Gesprächen eingehend auf der Festnetz (dann nach hier teils vertretner Ansicht Anrufweiterleitung)- oder auf der Mobilnummer (dann Rufumleitung) zu unterscheiden, sodass hier keine Berechnung erfolgen darf. Wer explizit die Festnetznummer umleiten möchte, nutzt den Anrufmanager. So (und nicht anders) beschreibt es Mobilcom derzeit auch auf dereigenen Website:

    Das wird aber keiner der hier betroffenen Kunden getan haben.


    Zusätzlich zu dem, was uns in Preislisten vorliegt, ist ja auch noch die Abrechnungspraxis der letzten Monate relevant und zeigt, dass unsere Ansicht zutrifft. Die RUL werden aber wohl nicht im EVN auftauchen, wenn sie nicht berechnet wurden.


    Um Mobilcom in die Falle zu locken (falls dort auf die Festnetzumleitung gepocht werden sollte) könnte man z.B. diesen Monat einfach einen Anruf auf die eigene Mobilnummer zu einem anderen O2-Anschluss weiterleiten, ich bin mir sicher, dass dieser genau so bepreist würde, wie eine RUL eines auf der Festnetznummer eingehenden Gespräches.



    Was bleibt also zu tun?


    - Bezüglich der erfolgten Berechnung:
    (Möglichst nachweisbar) bei Mobilcom die Rechnung reklamieren und die Einzugsermächtigung widerrufen. Ist bereits abgebucht worden, rate ich von der eigenmächtigen Rückbuchung der Lastschrift ab. Das führt erfahrungsgemäß zu großem Ärger und ein großes Unternehmen wie Mobilcom wird da nie wieder in den Tritt kommen. Ausnahme: Ihr wollt dort eh weg und habt Lust, es darauf ankommen zu lassen. Wer nach Ablauf einer angemessenen Frist (mein Vorschlag: 2-3 Wochen) keine Rückerstattung erhält, sollte mal über die Einschaltung eines RA nachdenken. Ohne angemessene Fristsetzung sind aber die Kosten eines Rechtsanwaltes i.d.R. nicht erstattungsfähig. Mir liegt in einem Fall bereits die schriftliche Zusage von Mobilcom vor, dass eine Rückzahlung (Nicht Gutschrift auf dem Kundenkonto) zeitnah erfolgen wird. Es ist also wie so oft im Leben: Eine Eskalation an kompetente Bearbeiter ist alleine nichtimmer einfach zu erreichen.


    - Bezüglich des bestehenden Vertrages
    Wie ich hier herauslesen konnte, scheint Mobilcom in manchen Fällen auch zu glauben, einseitig die Konditionen eines laufenden Vertrages ändern zu können. Das geht natürlich nicht. Zur Sicherheit sollte man jedoch (ebenfalls nachweisbar) Mobilcom gegenüber mitteilen, dass man hiermit nicht einverstanden ist. Sollte Mobilcom sich dem nicht beugen, so könnte man auch juristisch für die BWHZ kämpfen. Nachteil hieran: Mobilcom könnte die ordentlich erklärung erklären, was bei einer Kündigungsfrist von z.T. nur 1 Monat natürlich witzlos wäre.


    Viel Erfolg
    Marc Neumann

    Hallo,


    wenn auch ich lange Zeit nur gelegentlich als stiller Leser hier in Erscheinung getreten bin, möchte ich doch nun auch mal aktiv etwas beitragen. Zwar ist bisher das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen, aber ich kann nachvollziehen, dass sich einige Käufer hier doch Gedanken machen, ob nicht das wirklich gute Angebot in Gefahr ist.


    Ich sehe die Sache auch eindeutig: Epson hat bisher niemandem irgendeine Liste teilnehmender Händler übersendet, eine nachträgliche Einschränkung der Gültigkeit der Aktionsbedingungen wäre wohl aufgrund von AGB-rechtlichen Regelungen der §§ 305 ff. BGB nicht zulässig und folglich nichtig, sodass ein Cash-Back-Anspruch gegen Epson bestünde. Auch hat Epson (anders als z.B. Lexmark) keine Klausel in den Bedingungen, die die Teilnahme mit bereits be-cashbackten Geräten ausschließt. Wenn auch ich dies für unwirksam halte (wie soll der Kunde dies auch erkennen), so wäre es nun Sache von Epson, sich ggf. die bereits ausbezahlten 60 EUR vom Händler zurückzuholen.


    Wenn Epson sich tatsächlich weigern sollte, so bliebe immer noch der Weg zum Händler, der zumindest ja auf seiner Website das Cashback-Angebot aktiv beworben hat, wofür hier ja Belege in ausreichender Zahl vorhanden sind.


    Ich schlage allen Käufern folgendes Vorgehen vor:



    1. Cashbackantrag per Fax an Epson senden, hierbei unbedingt ein Faxprotokoll ausdrucken (wenn möglich ein "qualifiziertes Protokoll")


    2. Nach einigen Tagen per Mail bei Epson den Eingang des Antrags bestätigen lassen, um auf jeden Fall sicher zu gehen, dass sich Epson nicht später mit einem zu späten / nicht erhaltenen Antrag herausredet.


    3. Abwarten. Nach 28 Tagen wäre wohl eine Fristsetzung an Epson angebracht (Vorschlag: 7-10 Tage).


    4. Wenn kein Geld kommt:
    4.a) weil Epson meint, die Bedingungen lägen nicht vor, ist der Händler anzuschreiben, um die 60 EUR dort geltend zu machen
    4.b) weil Epson sich einfach nicht meldet, ist Epson zu kontaktieren


    5. Wer den einfachen Weg gehen möchte, der kann ggf. auch den Drucker an den Händler zurücksenden, falls dieser den Cashback (besser: Schadensersatz für nicht erhaltenen Cashback, falls er dies verschuldet hat) nicht auszahlt, ein Widerruf wird wohl aufgrund der bis dahin verstrichenen Zeit nicht möglich sein.




    Ab Stufe 4 könnte man darüber nachdenken, ob das Einschalten eines Rechtsanwaltes Sinn macht. Die Kosten eines anwaltlichen Tätigwerdens sind im Falle des Obsiegens von der Epson dann auch zu tragen, da sich Epson ab Fristablauf in Verzug befindet. Dem Händler sollte man vor der Einschaltung eines Anwalts auch eine Frist setzen, um ebenfalls den Verzug herzustellen. Das Kostenrisiko bei anwaltlicher Vertretung liegt bei einem Wert von bis zu 300 EUR bei knapp 47 EUR für die Kosten der anwaltlichen Vertretung, sodass auch Käufer mehrerer Drucker kein zu großes Risiko eingehen.


    Ich habe mir übrigens erlaubt, alle mir vorliegenden Screenshots und Auszüge von Epson sowie Drucker-guenstiger.de zusammenzufassen und hier als ZIP-Datei für alle Betroffenen einzustellen. http://www.marc-neumann.com/Downloadrubrik/epson.zip


    Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Allen Käufern viel Erfolg.


    Grüße
    Marc Neumann