Das im GSM-Seniorenhandy unwissentlich eine Wahlwiederholung stattgefunden haben könnte, ist in der Tat auch noch möglich durch unwissentlich erfolgte Aktivierung dieses Service. Müsste aber zu klären sein - es handelt sich um das Panasonic KX-TW201 - siehe
Wie ich hörte von einem Fachmann einer Handy-Reparaturwerkstatt, ist es (entgegen meiner Überzeugung) so, das auch bei alten GSM/2G Handys, die kein UMTS (3G) und LTE (4G) unterstützen sich unerwünschte Schad-Software installieren kann, die ohne Wissen des Anwenders dafür sorgt, das unerwünschte Funktionen im Hintergrund laufen.
Um sicherzustellen, das dies nicht dauerhaft der Fall ist, sollte man alte Handys, die nur 2G unterstützen, von Zeit zu Zeit in den Werkszustand zurücksetzen und vorher ggf. gespeicherte Daten wie Tel-Nummern sichern.
Die Frage wäre, Inwieweit das stimmt - gehört habe ich das bis jetzt noch nie.
Im Internet finde ich dazu auf die Schnelle auch nichts.
Ich bin betreffend IT-Fachwissen ein absoluter Laie und kenne eventuell bestehende Sicherheitslücken in dem alten aber noch bestehenden GSM (Global System for Mobile Communications) definitiv nicht. Das muß aber nicht heißen, das es diese nicht gibt.
Wer weiß hier genaueres ?
Gängige Namen für Betriebs-Systeme wie heute Windows, Android und iOS bei Smartphones waren in den 90er Jahren noch nicht etabliert - stattdessen hatte jeder Hersteller wie Siemens, Nokia, Motorola etc. eigene, umgangssprachlich aber völlig unbekannte Betriebssysteme.
Übrigens - hier der Text vom Antwortschreiben der Bundesnetzagentur in Mainz:
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 11.02.2023 an die Bundesnetzagentur.
Sie schildern, dass Ihnen Kosten für Telekommunikationsdienstleistungen in Rechnung gestellt worden seien, die Sie nach Ihrer Aussage nicht nachvollziehen könnten.
Unklare Rechnungsforderungen oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens können Sie gegenüber Ihrem Telekommunikationsanbieter beanstanden, § 67 Absatz 2 Telekommunikationsgesetz (TKG). Diese Beanstandung muss innerhalb einer Frist von acht Wochen erfolgen. Innerhalb dieser Zeit können Sie von Ihrem Anbieter einen Entgeltnachweis, aufgeschlüsselt nach einzelnen Verbindungsdaten, und eine technische Prüfung verlangen. Sie sollten die Beanstandung gegenüber Ihrem Telekommunikationsanbieter schriftlich einlegen und begründen.
Da Sie mit Ihrem Telekommunikationsanbieter einen Vertrag geschlossen haben, sind Sie in dieser Vertragsbeziehung zunächst einmal selbst gehalten, Unregelmäßigkeiten in den Rechnungen gegenüber Ihrem Telekommunikationsanbieter vorzubringen. Dieser muss Ihnen nachweisen, dass die Rechnung richtig ist und kein technischer Fehler vorliegt.
Bitte erlauben Sie mir noch folgenden Hinweis:
Im deutschen Telekommunikationsrecht existiert keine Normierung hinsichtlich der Voraussetzungen für eine tarifierbare Telekommunikationsdienstleitung. I. d. R. erfolgt eine Tarifierung mit der Entgegennahme des Anrufs durch den Angerufenen. Sie endet, sobald die Verbindung getrennt wird.
Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass bei einer Reihe moderner Endgeräte bereits eine Verbindung zustande gekommen sein kann, ohne dass dies vom Anrufer erkannt wird (Faxweichenanrufweiterschaltung, Anrufbeantworter Mailboxen), Vermittlungen mit ACD-Weiterschaltung, Anrufweiterschaltung mit Fernabfrage, Modems).
Bei den vielfältigen Möglichkeiten, die heutige Telekommunikationsendeinrichtungen bieten, kommt es häufig zu entgeltpflichtigen Verbindungen, die für Sie als Kunde nicht unbedingt sofort als solche erkennbar sind. Dabei handelt es sich um Verbindungen, die nur wenige Sekunden bestanden haben. Die Ursache dafür liegt aber nicht im Telefonnetz des genutzten Netzbetreibers, sondern bei Endgeräten, die an den jeweiligen Anschlüssen angeschaltet sind. Das bedeutet, dass die Verbindung zu dem Zielanschluss zu Stande gekommen und somit auch entgeltpflichtig ist.
Die Bundesnetzagentur hat keinen Einfluss darauf, wie Anschlussinhaber Anrufe bzw. Einwahlen entgegennehmen, verarbeiten bzw. weitervermitteln.
Zu einer Tarifierung kommt es insbesondere bei netzübergreifenden Anwahlversuchen sobald eine Verbindung zur Vermittlungstechnik eines beteiligten Netzbetreibers hergestellt worden ist und somit Leistungen dieses Netzbetreibers in Anspruch genommen wurden.
Ansprechpartner ist Ihr Anbieter, der entsprechende Zusammenschaltungsvereinbarungen mit anderen Netzbetreibern abgeschlossen hat und die Entgelte für Verbindungen in sein eigenes oder in andere Netze mit den AGB / Preislisten festgelegt hat.
Ihr Anliegen können Sie auf dem ordentlichen Rechtsweg, gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder der Rechtsberatung einer Verbraucherzentrale, weiterverfolgen. Eine Übersicht über die Verbraucherzentralen finden Sie hier: