ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von flensi
Es wird behauptet das zu früh abgebucht wurde.
Die "Nachweise" wurden ja für Montag angekündigt.Da hat vermutlich die Uni Bibi auf oder wie?
Aha
Ich schliesse dann jetzt mal eben bei blau.de einen Flat Vertrag ab.
Um 2300h gehe ich dann gelangweilt in die Kneipe und und versaufe ein bisschen zu viel Geld.
Und zu zu guter Letzt fällt mir Sonntag Morgen in meinem Brummschädel dann ein das ich zuviel Geld versoffen habe und mir den Flat Vertrag ja garnicht mehr erlauben kann und widerrufe dann sogleich.
Und das alles soll dann dann das automatisierte Bestellsystem auf die Reihe kriegen und Bezahlen muss ich dann auch nichts?
Das ist Toll,ich sollte sollte öfter mal "solche Dinger" bringen.:D
Bei welcher Kammer biste nun eingertragen oder was berechtigt dich sonst fachlich fundierte Rechtsberatung hier zu bieten???
Gruss
-ralf-
Nein, die juristische Fakultät hat auch jetzt noch offen. Ich gebe hier keine Rechtsberatung, es wird hier nur darüber diskutiert, ob Tele38 blau.de Geld schuldet und das ist nicht der Fall.
Ja, auch wenn sie ihr Geld versaufen können Sie als Verbraucher einen Fernabsatzvertrag noch widerrufen. Und Sie müssen dann auch nichts bezahlen. Das Widerrufsrecht hat nichts damit zu tun, wie Sie Ihre Freizeit gestalten oder ob Sie Ihr Geld versaufen. Das Widerrufsrecht hat auch nichts damit zu tun, wie das automatisierte Bestellsystem des Unternehmers organisiert ist. Aber vielleicht haben Sie das Widerrufsrecht in Deutschland einfach nicht verstanden.
Ich habe hier bei Wikipedia auch eine für Ralf verständliche Beschreibung der Rechtsfolgen des Widerrufsrechts gefunden.
"Die Rechtsfolgen des Widerrufs ergeben sich aus § 357 BGB: Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht wirksam ausübt, ist er nicht mehr an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung gebunden, so dass kein wirksamer Vertrag geschlossen ist. Erhaltene Waren muss der Verbraucher zurücksenden, wenn sie sich für den Paketversand eignen. Andernfalls muss der Unternehmer, wenn er seinen Rückgabeanspruch durchsetzen will, die Ware abholen. Bei der Rücksendung trägt der Unternehmer die Kosten und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung beim Transport. Für die Rückabwicklung verweist das Gesetz auf die Vorschriften über den Rücktritt."