Das liegt wohl eher am Netz, als am Stick. Welches Netz hast Du denn? Versuchs doch mal mit einer Karte in einem anderen Netz.
Beiträge von iTel
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Einfach Opera installieren und dann bei Einstellungen - Erweiterte Einstellungen - TCP folgendes eintragen, (bei neuerem Betriebssystem ist es unter Optionen > Gerät > erweiterte Systemeinstellungen) und dann Einstellungen mit Häckchen aktivieren:
APN: web.vodafone.de
Benutzername: (freilassen)
Kennwort: (freilassen)Schon kannst Du die 200 MB aufbrauchen.
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Danke für Deine Antwort. Der Post kommt aber nur zu dem Schluss, dass der Nokia D211 zum faxen geeignet ist. Könntest Du mir eventuell einige Sticks nennen, da Du ja meintest es gäbe zahlreiche Sticks, die auch faxen können, eventuell auch welche mit HSPA+. Genau das suche ich!
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Hab das jetzt rausgefunden. Die Option die beim Mobile Data inklusive ist heißt MultiNumbering und beeinhaltet zwei Nummern. Eine Rufnummer für Datenverbindungen und eine Rufnummer für Faxverbindungen.
Ich vermute, dass die Hardware dann ein Faxmodem haben muss, um ein Fax zu versenden, was bei den Umts Sticks ja nicht der Fall ist. Früher hatten manche Handys wie zum Beispiel der Nokia Communicator so ein Faxmodem eingebaut.
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Ja, das ist möglich. So wie ich es oben beschrieben hab. Ich habe es gerade kürzlich so gemacht.
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Nein, es gilt für alle Rechnungen aus dem Mobilfunkvertrag. Die AGB gelten auch für alle Rechnungen, sonst würde da beispielsweise eine Einschränkung stehen wie "die 5-Tage-Frist gilt nicht für Beträge die in der Preisliste fest sind". Das die Aktivierungsgebühr sofort fällig ist, hat auch nichts mit dem Zeitraum bis zur Abbuchung zu tun. Ich verstehe aber wie Du es siehst. Trotzdem gehört auch diese Gebühr auf die Rechnung und dementsprechend, ist die 5-Tage-Frist wieder maßgebend. Übrigens ist es ja bei anderen Anbietern auch so, wie zum Beispiel bei der Telekom. Eine sofortige Abbuchung ohne Rechnung wäre sowieso rechtswidrig.
Es ist so, dass die Rechnungen aufgrund der Art des Vertrages und unterschiedlicher Leistungen alle schwanken und somit auch wenn es auf der ersten Rechnung einen festen vorhersehbaren Betrag gibt, die AGB 6.4 für alle Rechnungen gültig ist, überhaupt für alle Beträge aus diesem Mobilfunkvertrag und auch nur eine solche AGB mit 5-Tages-Frist für einen Postpaid Mobilfunkvertrag rechtmäßig ist. Da wird nichts unterteilt in dem gleichen Vertragsverhältnis. Es wird das Vertragsverhältnis an sich beurteilt und so hat das Gericht auch argumentiert. Wie gesagt, wenn man immer wieder 10 Euro im Rahmen eines Prepaid Aufladesystems abbuchen lässt, mag das anders sein.
So, ich geh mal die Friedenspfeiffe rauchen. Bis denne.
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Naja, ja, das sehe ich ja auch so, wenn man jetzt zum Beispiel wie bei Fonic Prepaid, immer gleiche Beträge abbuchen lässt, wie mit diesem Online Aufladungssystem, wo dann zum Beispiel immer 10 Euro nachgeladen werden, da würde die Frist in den AGB sicher nicht gelten. Hier bei blau.de ist es aber nunmal eine Postpaid Variante, was bedeutet, dass hier 5 Tage Frist gegeben sein müssen. Das steht ja sogar in den AGB unter Punkt 6.4 und somit gilt das ja in dem Fall von Tele38 (von dem man übrigens gar nichts mehr hört ) auf jeden Fall.
Auch der Anschlusspreis wird ja im Rahmen des Postpaid Vertrages abgebucht und unterfällt somit den AGB, die sich ja ausdrücklich auf die 5 Tage beziehen. Wenn ich später mal irgendeine andere Dienstleistung in Anspurch nehme, wie Kartentausch oder Sperrung, die ja auch fest sind, sind die ja auch auf der Rechnung und auch die Anschlussgebühr steht normlaerweise auf der REchnung für den "schwankenden" MobilfunkvertragJa, bei den Zitaten geht es aber um die "Einzugsermächtigungsklausel", womit die Klausel gemeint ist, dass der Verbraucher am Lastschriftverfahren teilnehmen muss.
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Ja, klar, geht wunderbar, man kriegt bei 1und1 dann auch 25 Euro Rechnungsgutschrift, dann hat man auch nicht so hohe Kosten, nämlich nur die Kosten für die Prepaidkarte und noch die 5 Euro Differenz.
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Zitat
Original geschrieben von phonefux
Das Urteil ist keineswegs outdated, sondern die von dir genannten Punkte werden alle dort ausgeführt (mit Hinweis auf ein Urteil eines anderen Senats): Wenn die Rechnungsbeträge starken Schwankungen ausgesetzt sind oder die Abbuchung größerer Beträge zu wechselnden Zeitpunkten ausgeführt werden --> angemessene Frist erforderlich. Wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die in regelmäßigen Abständen und in gleichbleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden --> keine Frist erforderlich.Nein, auch diese Argumentation ist falsch. Das würde ja bedeuten, dass eine Rechnung nur nach 5 Tagen abgebucht werden kann, wenn ich beispielsweie Auslandsanrufe getätigt habe, die ich noch prüfen will und Rechnungsbeträge wie zum Beispiel hier die 19,90 Euro Anschlussgebühr sofort abbuchen kann. Es ist aber laut dem Urteil schon eine Klausel in den AGB unwirksam, die weniger als 5 Tage für die Abbuchung Zeit gibt. Damit ist die sofortige Abbuchung auch bei einer festen Rechnung z.B. immer nur die Flat Gebühr nicht rechtmäßig.
Zitat Urteil:
Nach Auffassung des Senats ist eine Einzugsermächtigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens, und zwar unabhängig davon, ob - wie hier - der vom Kunden gewählte Tarif allein die Zahlung im Wege des Lastschriftverfahrens vorsieht oder dem Kunden eine andere Art der Zahlung gegen ein Zusatzentgelt ermöglicht wird, nur dann AGB-rechtlich zulässig, wenn durch eine entsprechende Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden eine bestimmte Frist (etwa ab dem Tag des Rechnungsdatums) eingeräumt wird, die so bemessen ist, dass den Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen (so wohl auch Hahn, MMR 1999, MMR Jahr 1999 Seite 586, MMR Jahr 1999 Seite 588). Da das Antragsformular der Beklagten und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen diesen Vorgaben nicht entsprechen, kann der Kläger insgesamt Unterlassung der beanstandeten Lastschriftklausel verlangen.So, langsam bin ich auch für das Schloss :top:
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Lustig, wie sie nie auf etwas eingehen, sondern nur immer das selbe erzählen.