Chancenlos???
Der Beitrag von baristacrema vom 13.03.11 bezüglich der VDI - Nachricht ist interessant.
Klar ist, dass Wüstenrot und andere Bausparkassen damit rechnen, dass keiner der Gekündigten vor Gericht zieht. Die Bausparkassen gehen davon aus, dass die Bausparer durch den Schlichtungsspruch der Ombudsstelle zugunsten von BHW davor zurückschrecken.
Ein BHW-Kunde hat seine Kündigung ja schon durch das LG Hannover am 25.09.2009 unter dem Az. 13 O 14/09 und durch das OLG Celle am 09.12.2009 unter dem Az. 3 U 257/09 prüfen lassen. Er ist beide Male erfolglos geblieben. Auch hier drehte es sich um eine überzahlte Bausparsumme und den § 488 Abs. 3 BGB und die Tatsache, dass keine Frist für den Ablauf des Vertrages festgesetzt wurde.
Kurioserweise beruft sich dagegen die Landesbausparkasse auf den § 489 Abs. 1 Nr.2 BGB. Sie beurteilt die Sachlage offensichtlich unterschiedlich und sieht die Möglichkeit einer Küdigung erst nach 10 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten nach Zuteilung, statt mit 3 Monaten.
Hat denn jemand schon einen abschlägigen Bescheid von der Ombudsstelle erhalten oder ei-nen Rechtsanwalt zu dem Thema § 488 befragt? Ich wende mich da besonders an "Nicora", der ja die Ombudsstelle angeschrieben hat und so sicher ist, dass der § 488 BGB für unsere Verträge nicht angewandt werden kann.
Ich habe mich mit dem Schuldrecht intensiv befasst und ebenfalls keinen Hinweis darüber gefunden, der die BSK berechtigt, unter Bezugnahme auf den § 488 BGB die ABB 7- Verträge aufzukündigen. Ich meine auch, man zahlt in der Ansparphase sein eigenes Geld ein wie in ein Sparbuch und erhält dafür Zinsen. Man gewährt der BSK weder ein Darlehen noch einen Kredit. Dies aber behauptet nun die BSK. In Beantwortung meines Widerspruchs sagt sie:
"Mit Ihren Einzahlungen auf Ihr Bausparkonto gewähren Sie uns ein Darlehen."
Aber wenn sie dies kann, welche Bedeutung haben dann eigentlich die nachstehend aufgführten Kapitel(Abschnitte) und Paragraphen der "Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 7)":
Kapitel I (Abschluss des Bausparvertrages) § 2 Ziffer (3) "Bausparsumme"; und /oder
Kapitel II (Bausparguthaben), § 5 "Sparzahlungen" und § 6 "Verzinsung etc"
Kapital IV (Zuteilung), § 14 " Vertragsfortsetzung"
In der Präambel heißt es außerdem unter "Der vielseitige Tarif 7": "Der Tarif 7 ist ideal , wenn es ums Renditesparen .... geht" - und impliziert damit, dass es ihr (der BSK) neben dem wohnwirtschaftlichen Zweck beim damaligen Abschluss - nicht nur so nebenbei - um mög-lichst hohe Einzahlungen des Bausparers ging. Im übrigen habe ich es auch noch nicht erlebt, dass man bei Rückzahlung des sogenannten Darlehens auch noch gleich (bei Verzicht auf das Darlehen der BSK) die "Abschlussgebühr" ebenfalls zurückerhält.
Was also ist zu tun? Sammelklagen gibt es ja leider nicht in Deutschland. Ich werde nächste Woche einen Anwalt aufsuchen und mich beraten lassen. Ich hoffe, ich liege in meiner Beur-teilung richtig. Außerdem frage ich mich, ob es überhaupt Sinn macht, sich an die Om-budsstelle zu wenden. Für mich ist es höchst zweifelhaft, ob diese Schlichtungsstelle wirklich wertneutral entscheidet.