Beiträge von Nilberg

    Hallo Nicora,
    danke fuer deine schnelle Reaktion. Ich bin seit dem 17.4. in Spanien. Geplante Rueckkehr ist der 6/7.5.11. Habe heute telefonische Information von Zuhause erhalten, dass Wuestenrot ein Schreiben an mich geschickt hat mit Abrechnung und Hinweis auf Umbuchung auf Extra-Kto. und weiteres Bla-Bla. aehnlich wie in allen anderen Faellen. Jedenfalls ist Wuestenrot um seinen guten Ruf nicht besorgt. In meinem Fall wurden in den Vorjahren Umbuchungen auf meine anderen Vertraege vorgenommen; veranlasst sogar von einer oder einem ppa. Angestellten. Warten wir also weiter ab. Zwischenzeitlich werde ich nochmals einen freundlichen Brief an W&W schreiben.


    Wie heisst es doch so schoen: Die Hoffnung stirbt zuletzt. mfg.

    Hallo, moechte nur wissen, ob es etwas Neues an der Front gibt. Ich befinde mich zur Zeit im Urlaub in Spanien. Habe die Ombudstelle am 15.04. eingeschaltet, aber noch keine Antwort erhalten. W&W hat meine Kontoverbindung ebenfalls noch nicht erhalten. Wuerde mich aber freuen, wenn mir jemand etwas Neues zur Entwicklung sagen koennte.

    letzte Mohikaner


    Hallo Nicora,


    bezogen auf Deinen letzten Beitrag: Heißt dies, dass Wüstenrot vor
    Schlichtung der Ombudsstelle nicht berechtigt ist, die Bausparsummen
    unverzinst zu lassen bzw. selbst bei Bekanntgabe der Bankdaten die
    Gelder nicht zurückzuzahlen darf ???


    Hat also die Ombudsstelle definitiv erklärt, dass eine Hemmung eintritt ??
    Schließlich hat es bisher nach meinem Kenntnisstand bezogen auf die ABBs
    von Wüstenrot ja weder einen Schlichtungsspruch der Ombudsstelle noch
    eine richterliche Entscheidung gegeben. Jedenfalls habe ich gegenüber W&W
    bisher weder meinen Widerspruch zurückgezogen noch Kontodaten für die
    Überweisung mitgeteilt.


    Meine Widerspruchsunterlagen werde ich ebenfalls an die Ombudsstelle
    schicken. Bin gespannt, ob der § 488 bei unseren Verträgen greift. W&W
    behauptet ja auch vor allen Dingen, dass die Kreditvergabe bei den ABB
    Verträgen das eigentliche Ziel gewesen sei und das Renditesparen nicht
    als wesentlich und gleichrangig betrachtet wurde. Dies war und ist falsch.


    Mir fiel jetzt zufällig eine Reklameschrift der Santander Consumer Bank in
    die Hände, in der u.a. mit einer Renditevariante geworben wird.


    Darin heißt es u.a.:
    Wüstenrot Ideal Bausparen
    Tarifvariante Rentabel(B/R).
    Sie möchten rentabel sparen?
    Guthabenzinsen bis zu 4%
    Bonuslaufzeit 10 Jahre
    Mindestsparzeit 7 Jahre und Verzicht auf das Bauspardarlehen
    nach Zuteilung.
    Der Guthabenzins beträgt mindestens 2,5% und höchstens 4%.
    Die Höherverzinsung endet mit Ablauf des 10. Kalenderjahres
    nach dem Abschlussdatum.


    Genau wie damals verfolgt man das Renditeziel weiter, nur mit dem Unterschied, dass man bei dieser geänderten Tarifvariante ein festes Ablaufdatum einsetzt, das man damals einfach wohl vergessen hatte oder als nicht so bedeutsam ansah, da man die wirtschaftliche Entwick-lung logischerweise nicht voraussehen konnte.


    Aber die §§ 488 und 489 sind natürlich ein starkes Argument; stärker als § 145 ?


    Warten wir also ab, was geschieht. Wahrscheinlich sind wir beiden sowieso die letzten Mohi-kaner. Nehmen wir es mit Humor !!

    Rechtanwalt + BaFin


    Der Frager vom 20.03.2011 hat natürlich Recht mit seiner Argumentation. Wahrscheinlich wäre er vielleicht der Einzige, der den Mut aufbrächte, gegen Wüstenrot den Klageweg zu beschreiten. Möglicherweise haben ja auch die meisten zwischenzeitlich das Angebot von W&W der einjährigen Festlegung für 2,5% angenommen, in der Erkenntnis, dass es meistens aussichtslos erscheint, gegen einen finanziell übermachtigen Gegner zu streiten. Der Spatz in der Hand ist besser als die Taube auf dem Dach. Gäbe es in der BRD die Möglichkeit einer Sammelklage, sähe die Sache sicher anders aus, zumal Wüstenrot - wie auch andere Baukas-sen - sich wohl nur an die Entscheidung im Falle BHW angehängt hat. Ich jedenfalls habe einen Rechtsanwalt der Verbraucherzentrale um eine rechtliche Bewertung gebeten. Der steht auf dem Standpunkt, dass der § 488 zutrifft und nur bei über zehnjährigen Verträgen unter bestimmten Voraussetzungen auch der § 489 mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist zutreffen könnte und ob gemachte Zusagen vor Gericht Bestand haben könnten, lies er weitestgehend offen. Nach seiner Ansicht könnte vielleicht bei entsprechendem Nachweis Schadenersatz geltend gemacht werden. Ob mit Erfolg ....?? Der Kündigungsgrund bliebe davon unberührt.


    Weiterhin habe ich mich bei Nennung aller Einzelheiten an Bafin gewandt. Zurück kam eine relativ unverbindliche Antwort, mit dem Hinweis:


    1. die Problematik sei ihr durchaus bekannt;
    2. die Frage, ob eine BSK zu Recht einen derartigen BSV beenden könne, sei rein recht-
    licher Natur und
    3. aufgrund ihres öffentlichen Auftrages könne sie diese Frage nicht beantworten, auch wenn sie die ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN FÜR BSV genehmigt habe. Denn ob in meinem Fall der BSV auf ewig von der BSK fortgeführt werden müsse, könne sie nicht abschliessend und rechtsverbindlich beantworten. Dies wäre allein Sache der Gerichte.


    Etwas verkürzt dargestellt: Bafin müsse sicherstellen und überwachen, dass die von ihr auf-stellten Regelungen eingehalten werden und soweit sich die BSK an die von ihr genehmigten "ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN für BSV" u. gültigen Gesetze hielte, könne sie auf-sichtsrechtlich nicht einschreiten.


    Dann wies Bafin noch daraufhin, dass schon im Jahre 2007 durch die Ombudsstelle die Zuläs-sigkeit einer Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten im Falle der Übersparung gebilligt wurde und dass ein Baussparvertrag weder ein Sparvertrag noch eine Kapitalanlage sei. Ob dies nun in meinem Fall auch zutreffe, wolle Bafin nicht beurteilen. Dies sei eine Frage der besonderen Bedingungen des jeweiligen Vertrages und könne nur nach zivilrechtlichen Maß-stäben beurteilt beurteilt und daher nicht von ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ver-bindlich geklärt werden.


    Gibt es noch jemanden, der nuinmehr gerichtlich dagegen vorgehen will? Der möge sich bei mir melden unter "Nilberg".

    Beschluss OLG Celle


    Hallo Nicora,


    ich habe mir die Entscheidung der Berufungsinstanz OLG Celle zuschicken lassen. Sie kann angefordert werden unter dem schon erwähnten Akt.Zeichen vom OLG Celle . Te. 05141 – 206-275, Fax 05141-206-561, Email Anett.Kahle@justiz.niedersachsen.de;
    Kostenpunkt € 2,50
    Den Beschluss der 1. Instanz habe ich nicht vorliegen. Ist aber wohl zu erhalten unter Email
    Lgh-poststelle@justiz.niedersachssen.de; Tel. 0511- 347-0.

    Chancenlos???


    Der Beitrag von baristacrema vom 13.03.11 bezüglich der VDI - Nachricht ist interessant.


    Klar ist, dass Wüstenrot und andere Bausparkassen damit rechnen, dass keiner der Gekündigten vor Gericht zieht. Die Bausparkassen gehen davon aus, dass die Bausparer durch den Schlichtungsspruch der Ombudsstelle zugunsten von BHW davor zurückschrecken.


    Ein BHW-Kunde hat seine Kündigung ja schon durch das LG Hannover am 25.09.2009 unter dem Az. 13 O 14/09 und durch das OLG Celle am 09.12.2009 unter dem Az. 3 U 257/09 prüfen lassen. Er ist beide Male erfolglos geblieben. Auch hier drehte es sich um eine überzahlte Bausparsumme und den § 488 Abs. 3 BGB und die Tatsache, dass keine Frist für den Ablauf des Vertrages festgesetzt wurde.


    Kurioserweise beruft sich dagegen die Landesbausparkasse auf den § 489 Abs. 1 Nr.2 BGB. Sie beurteilt die Sachlage offensichtlich unterschiedlich und sieht die Möglichkeit einer Küdigung erst nach 10 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten nach Zuteilung, statt mit 3 Monaten.


    Hat denn jemand schon einen abschlägigen Bescheid von der Ombudsstelle erhalten oder ei-nen Rechtsanwalt zu dem Thema § 488 befragt? Ich wende mich da besonders an "Nicora", der ja die Ombudsstelle angeschrieben hat und so sicher ist, dass der § 488 BGB für unsere Verträge nicht angewandt werden kann.


    Ich habe mich mit dem Schuldrecht intensiv befasst und ebenfalls keinen Hinweis darüber gefunden, der die BSK berechtigt, unter Bezugnahme auf den § 488 BGB die ABB 7- Verträge aufzukündigen. Ich meine auch, man zahlt in der Ansparphase sein eigenes Geld ein wie in ein Sparbuch und erhält dafür Zinsen. Man gewährt der BSK weder ein Darlehen noch einen Kredit. Dies aber behauptet nun die BSK. In Beantwortung meines Widerspruchs sagt sie:


    "Mit Ihren Einzahlungen auf Ihr Bausparkonto gewähren Sie uns ein Darlehen."


    Aber wenn sie dies kann, welche Bedeutung haben dann eigentlich die nachstehend aufgführten Kapitel(Abschnitte) und Paragraphen der "Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 7)":


    Kapitel I (Abschluss des Bausparvertrages) § 2 Ziffer (3) "Bausparsumme"; und /oder
    Kapitel II (Bausparguthaben), § 5 "Sparzahlungen" und § 6 "Verzinsung etc"
    Kapital IV (Zuteilung), § 14 " Vertragsfortsetzung"


    In der Präambel heißt es außerdem unter "Der vielseitige Tarif 7": "Der Tarif 7 ist ideal , wenn es ums Renditesparen .... geht" - und impliziert damit, dass es ihr (der BSK) neben dem wohnwirtschaftlichen Zweck beim damaligen Abschluss - nicht nur so nebenbei - um mög-lichst hohe Einzahlungen des Bausparers ging. Im übrigen habe ich es auch noch nicht erlebt, dass man bei Rückzahlung des sogenannten Darlehens auch noch gleich (bei Verzicht auf das Darlehen der BSK) die "Abschlussgebühr" ebenfalls zurückerhält.


    Was also ist zu tun? Sammelklagen gibt es ja leider nicht in Deutschland. Ich werde nächste Woche einen Anwalt aufsuchen und mich beraten lassen. Ich hoffe, ich liege in meiner Beur-teilung richtig. Außerdem frage ich mich, ob es überhaupt Sinn macht, sich an die Om-budsstelle zu wenden. Für mich ist es höchst zweifelhaft, ob diese Schlichtungsstelle wirklich wertneutral entscheidet.

    alter Wüstenrot-Kunde


    Auch mein Vertrag wurde trotz Überzahlung über Jahre weiterverzinst. Umbuchungen auf andere Verträge wurden vorgenommen, zunächst mit dem schriftlichen Hinweis als Warnung vor eingetretenen Überzahlung, später auch auf meine Bitten hin. Dies wollte man zuletzt auch Jahr für Jahr immer automatisch machen. Die letzten beiden Jahre wurde dies trotz Zusage aber nicht mehr gemacht.


    Wie verbindlich ist eine solche o.g. schriftliche Zusage überhaupt ?? Kann man von einer derartigen Zusage einfach abweichen, gestützt auf höherrangiges Recht ?? Und war man sich nicht sicher bis zu den richterlichen Beschlüssen zugunsten BHW ??
    WARUM DANN ÜBERHAUSPT DIESER hINWEIS AUF DIE OMBUDSSTELLE ? Meines Erachtens kann diese Stelle doch nur Einzelfall- und keine Entscheidungen gegen Gruppen treffen oder gibt es auch schon Schlichtungsfälle oder Gerichturteile gegen Wüstenrot-Sparer? Mir ist davon bisher nichts bekannt. Wer kann zu den o.a. Stellen etwas - möglichst Verbindliches - sagen?