Beiträge von muellej

    Schlichterspruch


    Hallo Mitkämpfer,


    bereits im Februar habe ich den Kampf über die Ombudsstelle, für unser Recht gegen Wüstenrot, aufgenommen.
    Es ging monatelang hin und her. Eigentlich lässt man viel Nerven, ohne den gewünschten Erfolg zu erzielen. Der Ombudsmann hat sich für die Auslegungen der Bausparkasse Wüstenrot entschieden. Das Schlichtungsverfahren endete ohne Erfolg!
    Der Schlichtungsspruch erfolgte am 20.Mai und ist auf postalischem Weg verloren gegangen.
    Durch Nachfrage meinerseits erhielt ich den Schlichtungsspruch dann am 10.06.2011 (Datum des Schreibens vom 08.06.2011).
    Alle von euch warten, um einmal den Inhalt eines solchen Schreibens zu erfahren.
    Hier ist er:


    Schlichtungsspruch vom 20. Mai 2011


    Die Beschwerde des Kunden bleibt ohne Erfolg.


    Gründe:


    Die Bausparkasse ist als Darlehensnehmerin befugt, den voll besparten/übersparten Vertrag nach § 488 BGB ordentlich zu kündigen. Sie hat die Kündigung am 18.01.2011 wirksam zum 30.04.2011 ausgesprochen.


    a) Rechtlich gesehen handelt es sich bei dem Bausparvertrag um einen gegenseitigen (§320 BGB), auf längerfristigen Bindung der Vertragsbeteiligten angelegten, Darlehensvertrag, welcher die Besonderheit aufweist, dass Bausparkasse und Bausparer ihre jeweilige Rolle als Darlehensgeber mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens tauschen(Mülbert/Schmitz, Festschrift für Horn, 2008, S. 778,779 mit weiteren Nachweisen). In der Ansparphase liegt die Darlehensgeberrolle beim Bausparer und die des Darlehensnehmers bei der Bausparkasse; mit der Inanspruchnahme des Baudarlehens (Darlehensphase) wird die Bausparkasse zur Darlehensgeberin, der Bausparer nunmehr zum Darlehensnehmer. Anspar- und Darlehensphase sind nach den Vorgaben des Gesetzes (§1 Abs. 2, § 5 Abs. 3 BSpKG) Teile eines einheitlichen Vertragsverhältnisses. Bereits in der Ansparphase sind für die Frage der Beendigung des Rechtsverhältnisses die für den Darlehensvertrag geltenden Vorschriften maßgeblich.


    b) § 488 Abs. 3 BGB geht davon aus, dass ein Darlehensvertrag entweder nach einer vorher bestimmten Laufzeit (Festdarlehen) oder durch Kündigung beendet wird (Kündigungsdarlehen). Für die Rückzahlung der Bauspareinlagen ist, anders als für das Bauspardarlehen selbst, das in Monatsraten zu tilgen ist (§ 11Abs. 2 des maßgeblichen Tarifs), eine Zeit nicht bestimmt. Es qualifiziert sich damit als Kündigungsdarlehen, das grundsätzlich nach § 488 Abs. 3 BGB, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen, gekündigt werden kann (ordentliche Kündigung). Hierbei belassen es die Tarifbestimmungen mit, den Bedürfnissen des Bausparvertrags Rechnung tragenden, Besonderheiten für die Kündigung durch den Bausparer (§ 15 des Tarifs). Für die Bausparkasse ist indes – während der Ansparphase – ein Kündigungsrecht nicht vorgesehen. Nimmt der Kunde das Bauspardarlehen in Anspruch, tritt der Vertrag mithin in die Darlehensphase ein, erwächst der Bausparkasse – nunmehr als Darlehensgeber – ein Kündigungsrecht wegen Unregelmäßigkeiten bei der gewähr oder Tilgung des Bauspardarlehens (§12 des Tarifs).


    c) Die Tarifbestimmungen setzen in Ihrem jeweiligen Bereich den Zweck des Bausparvertrages, dem Bausparer mit der Zuteilung einen Anspruch auf Auszahlung des Bauspardarlehens zu verschaffen, um. Diese Zweckbestimmung kennzeichnet den Vertrag auch dann, wenn sich der Kunde mit der Absicht der Kapitalanlage trägt. Auch in diesem Falle schließt er keinen allgemeinen Sparvertrag (Bauspareinlagen gelten nach § 21 Abs. 4 VO über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzleistungsinstitute nicht als Spareinlagen), sondern einen Bausparvertrag ab, der ihm einerseits das Recht auf Gewährung eines Bauspardarlehens verschafft, andererseits das Volumen seiner Ansprüche , auch soweit er das Darlehen nicht in Anspruch nimmt, auf die Vereinbarte Bausparsumme begrenzt. Mit diesem Zweck ist die Ausübung der Bausparkasse grundsätzlich zustehenden Kündigungsrechts nach § 488 Abs. 3 BGB solange unvereinbar, als der Anspruch des Kunden auf Ansammlung von Liquidität in Höhe der Bausparsumme , sei es allein durch Sparkapital, sei es durch die Kombination eines Sparguthabens mit einem Bauspardarlehen (Grundmodell des Bausparens) noch besteht (Mühlbert/Schmits a .a. O., S. 782 m. w. N.). Die aus dem Zweck der Darlehensgewährung hergeleitete Kündigungssperre endet aber mit der Vollbesparung des Vertrages, denn diese lässt für eine weitere Guthabenausbildung oder das Bauspardarlehen keinen Raum mehr. Ob sie darüber hinaus bereits dann ihre Wirkung verlieren könnte, wenn ein im Verhältnis zur vereinbarten Bausparsumme wirtschaftlich ins Gewicht fallender Anspruch auf Ausreichung des Bauspardarlehens nicht mehr besteht, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Bausparkasse kann danach den unbefristet geschlossenen Vertrag, wie in § 488 Abs.3 BGB vorgesehen, mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.


    d) Die Frage, ob der Ausübung des gesetzlichen Kündigungsrechts das Recht des Kunden auf Erzielung der nach dem Tarif höchstmöglichen Verzinsung entgegen stehen könnte, stellt sich nicht. Die Bausparkasse hat dem Kunden die tarifliche Höchstverzinsung, nämlich die Auszahlung von Zins und Zinsbonus (§ 3 des Tarifs) gutgebracht. Einen unbegrenzten Weiterbestand des Guthabens, gleichsam als Stammrecht einer >Leibrente, gewährleistet die Vorschrift, entgegen der Auffassung der Kunden, nicht.


    e) Sollte der frühere Mitarbeiter W. der Bausparkasse dem Kunden im Jahre 2006 die unzutreffende Auskunft erteilt haben, er könne den „Sparvertrag unbegrenzt laufen lassen“, so könnte hieraus ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung entstehen. Er wäre darauf gerichtet, den Schaden auszugleichen, den der Kunde durch sein im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft erlitten hat. Ein solcher ist nicht Gegenstand des Ombudsverfahrens.


    Fazit:


    Nur ein ganz Mutiger geht vor Gericht (Kosten –Nutzen – Relevanz),
    sonst Schade um jede Anstrengung. Es zeigt sich wieder einmal, Recht haben bedeutet nicht automatisch, Recht bekommen.
    Ich gebe auf, habe die Schnauze voll.


    muellej

    Hallo Bausparer,


    ich habe eure Ausführungen mit großem Interesse verfolgt. Auch ich gehöre zu den Betroffenen, die von Seiten Wüstenrot am 18.01.11 die Kündigung ihres Bausparvertrages bekommen haben.
    Wir haben den BSV im Rahmen einer großen und umfassenden Werbeaktion von Wüstenrot im Dezember '99 abgeschlossen. Natürlich lockte das Angebot von 4,25% Zinsen, wenn man den BSV länger als 7 Jahre nicht in Anspruch nimmt.
    Nachdem die Kündigung nun bei uns hereinschneite, haben wir sofort Widerspruch eingelegt. Am 26.01.11 schrieb uns Wüstenrot: "Ihren BSV werden wir trotz ihres Widerspruchs kündigen."
    Jedoch auch mir machten sie dieses ach so attraktive Folgeangebot:
    - Top Zertifikat im Festgeldbereich
    - 12 Monate Laufzeit
    - Sonderzinsen 2,5%


    Diese Angebot legten sie bereits bei der Kündigung vom 18.01.11 bei, inkl. Zahlungsauftrag.


    Wir unterschrieben diesen selbstverständlich nicht, denn damit wäre Wüstenrot am Ziel.
    Das nennt man auch Bauernfängerei. Mit dem Widerspruch wendeten wir uns auch gleichzeitig an die Ombudsstelle, von der wir jedoch bis zum heutigen Tag noch keine Antwort erhielten. Wir bleiben bei unserem Widerspruch. Nirgendwo haben wir in den AGB's eine Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse gefunden.
    Ich denke, wenn Wüstenrot im Recht wäre, dann hätten sie uns schon vor Jahren gekündigt.


    In diesem Sinne, wir alten Bausparer müssen zusammenhalten!


    Herzliche Grüße, und viel Standfestigkeit.