Beiträge von nicora

    Ombudsmann


    Zitat

    Original geschrieben von baristacrema
    . . . .
    -> wobei ich mir keine großen Hoffnungen mache, da diese Schiedstellen doch nur einen Zweck haben: Klagen abwenden - und finanziert wird so eine Stelle ja wiederum von den Bausparkassen. In der Regel wird der Bausparer einen Prozess scheuen und nach einer Entscheidung der Schiedsstelle einknicken.


    Mag sein, aber die Bausparkasse wäre an den Schiedsspruch gebunden, der Bausparer nicht. Ich mag den Ombudsmännern sicherlich auch nicht sonderlich trauen, aber darüber steht noch das Bundesaufsichtsamt für Finanzen und letztendlich die ordentlichen Gerichte.

    Hallööööchen,


    mal was ganz anderes, mir ist aufgefallen dass bei den Kontoauszügen für 2010 die Bewertungszahl nicht mehr auftaucht, sondern nur 'ne Grafik die mir "erzählt" dass ich mein Sparziel zu 100 % erreicht hab. In den letzten Jahren, - um nicht zu sagen letzten Jahrzehnten - wurde bei den Jahreskontoauszügen immer der neueste Stand der Bewertungszahl angegeben. Muß nichts zu bedeuten haben, werde aber vorsichtshalber schriftlich reklamieren. Frist beträgt 2 Monate. Schaut Euch mal den letzten Absatz auf dem Kontoauszug an.

    Zitat

    Original geschrieben von Imker007
    "Wir bleiben bei unserem Widerspruch. Nirgendwo haben wir in den AGB's eine Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse gefunden.
    Ich denke, wenn Wüstenrot im Recht wäre, dann hätten sie uns schon vor Jahren gekündigt."


    es wird ja auch aufgrund des BGB gekündigt. Steht ja auch so in der Kündigung.
    Hoffe natürlich auch, damit sie damit nicht durchkommen. Aber andere Bausparkassen haben es ja auch geschafft !


    Richtig ! Keine Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse in den ABB !


    Leute, laßt Euch doch nicht mit dem §488 BGB verrückt machen: dieser betrifft die Kündigung von "Darlehensverträgen". Schaut mal im BGB nach. Wir haben keinen Darlehensvertrag mit Wüstenrot! Ihr müßt Euch mal alles nochmal durchlesen und dann auf der Zunge zergehen lassen: W'rot kündigt uns (mit §488 BGB) einen nicht vorhandenen Darlehensvertrag, mit der Begründung dass wir durch die Volleinzahlung kein Darlehen mehr nehmen können ! Kapiert? Die haben nichts !
    Werde in den nächsten Tagen meinen Widerspruch einstellen, bevor ich in Urlaub fahre.
    Haltet die Ohren steif!

    Zitat

    Original geschrieben von Erik Meijer
    Weiterführen, bis man woanders mehr bekommt. Und dann seh ich schon die Postings, dass man sauer ist, dass man nicht von heute auf morgen aus dem vertrag kommt.


    Natürlich abwarten, bin die letzten 20 Jahre gut mit meinen 4,5 % gefahren. Sehe in den nächsten Jahren überhaupt keinen Silberstreif am Zinsmarkt. Und wenn sich in den nächsten Jahren eine Annäherung an die 4,5 % ergeben sollte, sind mir diese sicheren 4,5% allemal lieber als irgendwelche vermuteten höheren Renditen für irgendwelche Fonds oder Aktien, die dann bei der nächsten Blase platzen und um 50 - 60 % abstürzen. Spatz in der Hand ist mir lieber als die Taube auf dem Dach.

    Zitat

    Nein, das kannst Du bei Alttarifen in aller Regel nicht. Ist ein Tarif aus dem Angebot herausgefallen, kannst Du nur einen zusätzlichen Vertrag nach den aktuell geltenden Bausparbedingungen abschließen.



    Wäre ja noch besser, der alte Vertrag bliebe stehen und der Überschuß könnte in den neuen. Oder???

    Hallo badesalz, Imker007 und andere,


    hat denn badesalz auch einen „Zahlungsauftrag“ mit der Kündigung erhalten? Wenn ja, aufgepasst: Wenn Du den ausfüllst und einschickst, kündigst Du quasi selbst und brauchst dann hinterher nichts mehr unternehmen, bist total raus aus der Sache. Siehe auch meine Ausführung dazu vom 29.01.2011.


    Hat denn Imker007 das gleiche Kündigungsschreiben und „Zahlungsauftrag“ wie badesalz erhalten? Wenn ja, gilt obiges wie bei badesalz.


    Der § 14 meiner ABB besagt, dass bei Nichtannahme der Zuteilung der Vertrag und die Verzinsung des Guthabens ununterbrochen fortgesetzt wird.!!!!


    Wenn der Bausparvertrag nun schon einige Jahre überspart ist und weiter verzinst wurde, liegt meiner Meinung nach auch ein konkludenter Fortsetzungswillen vor.
    Und deshalb meine Vermutung bezüglich des 31.08.2010: Hier soll der Eindruck erweckt werden, dass die Übersparung quasi erst am 31.08.2010 erfolgt ist, und nicht schon vor ein paar Jahren.


    Ich kann nur empfehlen, zunächst lediglich zu widersprechen!! Sonst nichts!! Es besteht meiner Meinung nach kein Darlehensvertrag zwischen uns und der W&W !!!, somit auch kein Kündigungsrecht nach §488 BGB. Nach § 145 ff BGB kommt ein Vertrag durch zwei sich deckende Willenserklärungen zustande. Dies hat so nicht stattgefunden.


    Die Behauptung dass der eigentliche Zweck des BSV das Bauspardarlehen ist, stimmt so nicht, denn ich erwerbe das Recht ein Darlehen zu erhalten, und bin nicht verpflichtet eines zu nehmen. „Ein Darlehen sei nicht mehr möglich“ stimmt so auch nicht, denn ich könnte ja eine Erhöhung der Bausparsumme anstreben.


    Werde mich bemühen, bis zum W’ende meinen Widerspruch zu formulieren und hier einzustellen, da ich am 9.2. für 10 Tage in Urlaub bin.

    Hallo Leute,


    ich bin neu hier und verfolge dieses Forum seit einiger Zeit. Hab insgesamt 4 BSV bei der W&W mit dem Tarif VII. Der älteste ist von 1987 und der jüngste von 1993. Alle sind über 100 % bespart und haben all die Jahre schön fleißig gepunktet. Seit über einem Jahr versucht mein zuständiger Vertreter meine schönen BSV (4,5%) gegen irgendwelche anderen „Papiere“ einzutauschen. Hab immer dankend abgelehnt. Ende des Jahres hat er mir die Kündigung durch Würot prophezeit, hab ihm gesagt dass ich noch immer nicht will und mich auch nicht vor einer Kündigung fürchte. Dieser Tage hab ich nun das Kündigungsschreiben zu Ende April 2011 erhalten.
    Ich werde selbstverständlich dieser Kündigung energisch widersprechen, feile jedoch noch am Wortlaut. Für alle ernsthaft Interessierten jedoch schon mal folgende Fakten:
    Es gibt meiner Meinung nach keinen Rechtsgrund, der diese Kündigung rechtfertigt. Der (angeblich?) vom Ombudsmann angeführte §488 BGB bezieht sich ausschließlich auf Darlehensverträge. Zwischen der BSKasse und dem Bausparkunden besteht kein Darlehensvertrag, sondern erst wenn der Kunde von seinem Recht ein Darlehen zu nehmen Gebrauch macht. Er ist nicht verpflichtet ein Darlehen aufzunehmen !! Wir haben einen Bausparvertrag, für den das Gesetz für Bausparverträge zuständig ist !!!.
    Nach §5 Abs1 des Bauspargesetzes müssen Bausparkassen ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge zugrunde legen. Dazu zählt auch das Kündigungsrecht. In den ABB der Bausparkasse gibt es nirgendwo einen Hinweis auf §488 BGB, geschweige denn ein Kündigungsrecht für die BauspKasse. Im Gegenteil, der § 14 der ABB besagt, dass bei Nichtannahme der Zuteilung der Vertrag und die Verzinsung des Guthabens ununterbrochen fortgesetzt wird.
    Noch ein wichtiger Hinweis: Ich habe mit dem Kündigungsschreiben ein Formular „Zahlungsauftrag“ erhalten. In diesem steckt meiner Meinung nach eine Falle. Sollte ich, was ich natürlich nicht tun werde, diesen Zahlungsauftrag ausfüllen und die Auszahlung meines Guthabens wünschen, erkläre ich so nebenbei, dass
    „ mit dem Erreichen der Bausparsumme als vertraglich vereinbarte Obergrenze ist die Leistungspflicht der Bausparkasse für meinen oben genannten Bausparvertrag erfüllt. Der Bausparvertrag endet zum 30.04.2011.“
    Damit würde ich ja den oben bereits zitierten § 14 der ABB außer Kraft setzen.
    Also Leute, ich kann nur empfehlen zu widersprechen und nichts auszufüllen oder
    sonstwas zu beantragen. Sollte die Behauptung der BSKasse stimmen, nämlich dass der Ombudsmann den §488 BGB bei Wüstenrotverträgen ins Spiel gebracht hat, würde ich dem Ombuds natürlich auf gar keinen Fall vertrauen !!!
    Ich werde meinen Widerspruch in Ruhe formulieren und eine Kopie an die Verbraucherzentrale senden und abwarten wie die W&W reagiert.