Hallo Robert 69,
ich bin kein Jurist, aber anscheinend Du.
Natürlich steht in den ABB nicht, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen darf und dem Bausparer lebenslänglich möglichst noch vererbbar den vereinbarten Zinssatz zahlen muss. Das wäre ja auch völlig lebensfremd. Vielmehr wurden Bausparverträge geschlossen, in denen rechtsverbindlich Rechte und Pflichten der Vertragsparteien auf Grundlage der geltenden ABB vereinbart wurden. Die ABB sind einseitig von der BSK formuliert und vorgegeben. Wenn die ABB also keine ausreichenden Kündigungsmöglichkeiten für die BSK enthalten, so hat der Bausparer dies nicht zu vertreten.
Warum wohl hat W’rot in ihren aktuellen ABB (§15) neuerdings diverse Kündigungsmöglichkeiten für sich und speziell dieses 15-Jahres- Kündigungsrecht verankert?
Hier ein Auszug aus der Präambel der ABB:
Durch den Abschluss eines Bausparvertrags wird der Bausparer Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase, also eine Leistung des Bausparers zu Gunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des besonders zinsgünstigen Bauspardarlehens. Die Mittel hierfür stammen aus den von den Bausparern angesammelten Geldern, insbesondere den Spar- und Tilgungsleistungen.
Kein Hinweis auf Darlehen.
Du wirst ja auch wissen, daß nach dem BGB ein Vertrag (hier angeblicher Darlehensvertrag) erst zustande kommt, wenn ein rechtswirksames Angebot des Kreditgebers (das wäre ja dann wohl der Bausparer) und eine ebenso wirksame Annahmeerklärung des Darlehensnehmers (also BSK) als übereinstimmende Willenserklärungen im Sinne von § 145 BGB vorliegen.
Nenn doch bitte mal wann und an welcher Stelle dies vollzogen worden sein soll.
Nach §16 Abs. 1 wird das Bausparkonto als Kontokorrentkonto geführt.
Wo bitte steht, dass der Bausparer der BSK einen Kredit gewährt??
Und wenn W’rot nach §488 BGB ein 3monatiges Kündigungsrecht (weil angeblich Darlehen) haben soll, warum muß dann der Bausparer bei Kündigung seines Guthabens (angeblich Darlehen) nach §15 Abs 1 sechs Monate auf sein Geld warten? Und will er nicht sechs Monate warten, soll er sogar noch 2% Diskont („auf sein Darlehen“) zahlen!!
Und wenn die Sparleistungen ein Darlehen sein sollen, warum wird dann der Bonuszins nicht verzinst (sog. Zinseszins) ?
Warum hat W’rot voll-/übersparte Verträge jahrelang weiterverzinst und für die Zuteilung weiterhin bewertet?
Ich hoffe, Du amüsierst Dich weiterhin.