Beiträge von nicora

    Re: wüstenrot Durchhalter



    Also ich kann hier nur sagen, was bei mir war und was ich gemacht habe:
    Postwendend Bestätigung des Eingangs meiner Beschw durch die Ombudsstelle mit dem Hinweis, dass Würot aufgefordert (durch Ombuds) ist, binnen 4 Wochen auf meine Beschwerde zu antworten. Nach gut 2 Wochen Erhalt der Würot-Stellungnahme über Ombuds mit der Aufforderung an mich, binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen:
    Bleibe bei meiner Meinung, dass Kündigung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, da kein Kündigungsreht aus den ABB ersichtlich, § 488 Abs. 3 greift nicht, erwarte weiterhin die Verzinsung meines BSGuthabens und ZinsGutschrift am Jahresende, andernfalls werde ich Zinsen einklagen.
    Seitdem "Still ruht der See". Solange kein Statement (allerdings nur über Ombuds) von Würot kommt oder auch kein Schlichterspruch, warte ich cool ab. Ich brauch das Geld nicht und bin jetzt bockig. Nilbergs letzte Meldung bezüglich LBS klang ja irgendwie richtungsweisend - aber ich weiss ja nicht ob Nilberg noch dabei ist ??? Melde Dich doch bite mal auf meine letzte Frage. Danke.
    Die Kündigung eines in der Ansparphase befindlichen Vertrages ist faktisch ausgeschlossen, aber bei denen weiss man nie, was die sich in "ihrer Not" so alles einfallen lassen.
    Haste schon wenigstens ne Eingangsbestätigung Deiner Beschwerde??
    Wenn nicht, würde ICH Ombuds sofort fragen, ob sie (die Ombudsstelle) bewußt auf Zeitgewinn spielt und als Handlanger von Würot fungiert.

    Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Das geht m.W. nur so lange, wie der Tarif angeboten wird. Sonst wäre das zu schön ... durch Erhöhungen könnte man sich die Konditionen bis zum Sankt Nimmerleinstag sichern, weil man durch zeitgerechte Erhöhungen natürlich jeglicher Zuteilung entgehen könnte, weil man das für die Zuteilung erforderlichen Mindestguthaben nie erreichen würde. ;)


    Frankie


    Das stimmt m.E. so nicht, denn irgendwo, ich weiss nicht wo, steht dass du die Sonderkondition bei einer Erhöhung der BSSumme verlierst, und das wäre ja nicht in Deinem, meinem, unser aller Interesse. Auch müßte die BSKasse ihre Zustimmung zur Erhöhung geben (§ 8). Die würde sie dann bei unseren Kondis ganz sicherlich nicht geben.


    Hi Frankie,
    Außerordentliche Kü kommt überhaupt nicht in Frage:
    1. kann die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen sein, da der BSparer nicht verpflichtet ist, ein Darlehen aufzunehmen
    2. schau den § 2 Abs. 3 der ABB an
    3. könnte der BSparer ja immer noch (ich glaube nach § 8) die BSsumme erhöhen
    4. würde die LBS nicht nach § 489 Abs.1 Nr. 2 kündigen (s. Post von Nilberg)


    Stimmt so nicht ganz. Du hast Recht, solange Raum für ein Darlehen ist, kann sie natürlich nicht kündigen.
    Die LBS nimmt als "Startpunkt" der 10-Jahresfrist die erstmalige Zuteilung, das heißt ja nicht, dass nach Zuteilung nicht weiter eingezahlt wurde (bis 100% und/oder mehr). So hab ich es z.B. gemacht. Nach Zuteilung direkt zu 100% aufgefüllt und über 8 Jahre verzinst bekommen.
    Fraglich ist natürlich ob die erstmalige Zuteilung dem Gesetz genügt. Denn der § 489 Abs.1 Nr.2 lautet sinngemäß: Kündigungsrecht erstmals 10 Jahre nach vollständigem Erhalt des Darlehens mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. Da die Spareinzahlungen des Bausparers das Darlehen für Wüstenrot darstellen, bleibt die Frage, wann Wüstenrot das Darlehen vollständig erhalten hat: Bei erstmaliger Zuteilungsreife oder Volleinzahlung der Bausparsumme. Immerhin haben sie ja jahrelang mit meinem Darlehen in Höhe der BSsumme gearbeitet. Sei es drum, die Kündigung nach §488 Abs. 3 bleibt jedenfalls rechtswidrig. Bei einer neuerlichen Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr.2 hätten wir 6 Monate gewonnen, wobei strittig bliebe, wann die 10 Jahresfrist beginnt.
    Ich wünsche eine gute Nacht.

    Re: § 489 bei LBS


    Zitat

    Original geschrieben von Nilberg
    Info an Nicora:
    Warum ist das so wichtig für dich?


    Hallo Nilberg,
    das ist nicht nur für mich wichtig, sondern für Dich und alle anderen. Es bedeutet, dass alle bisher von Wüstenrot ausgesprochenen Kündigungen nach § 488 Abs. 3 rechtswidrig sind und waren !! Wüstenrot kann eben nur nach § 489 Abs.1 Nr. 2 kündigen. Aber das hab ich ja bereits schon unter dem 25.5 und 30.5 auf Seite 13, unter dem 29.6 auf Seite 14 und Seite 15 in diesem Forum dargelegt. Also Geld nicht annehmen und abwarten was Wüstenrot macht.
    Nilberg, Dein Beitrag hört sich von der Formulierung her sehr gut an. Sind das deine Worte oder haste das zitiert? Wenn ja, kannste mir den Text dazu oder gar eine Kopie der LBS-Kündigung besorgen?

    Re: § 489 ?


    Zitat

    Original geschrieben von Nilberg
    . . . . Soweit ich weiß, wurden durch die LBS Verträge nach § 489 aufgekündigt. Ob mit Erfolg – weiß ich nicht.


    Kannste das irgendwie hinkriegen, dass ich diese Kündigung der LBS irgendwo oder irgendwie nachlesen kann ? Würde mir auch schon reichen, wenn Du mir einen Ansprechpartner nennen könntest. Das wäre immens wichtig für uns !!!

    Zitat

    Original geschrieben von baristacrema
    habe heute eine Schlichtung der Ombudsstelle erhalten.
    Fazit: überspart = Kündigungsrecht der Bausparkasse nach §488 BGB


    Hallo baristacrema,


    hab vor ein paar "Sekunden" Deine Meldung verpasst. Immerhin scheinen sie jetzt einen kleinen Rückzug angetreten zu haben, denn der Hinweis auf § 488 BGB erfolgt pauschal ohne Nennung des Abs. 3.
    Entweder nennen sie explizit den § mit dem dazugehörigen Absatz (z.B. § 488 Abs.3), oder sie sagen § 488 ff BGB). (§ 488 ff BGB). Das betrifft dann § 488 und alle folgenden §§.
    Da ein ordentliches Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 vertraglich ausgeschlossen ist, greift dann §489 , in unserem Fall dann der § 489 Absatz 1, Nr. 2.
    So können sie sich im Ernstfall hinterher immer rausreden (Schreibfehler, schlafende Tippse usw.) Wenn Du akzeptierst biste raus.


    Man muß mit denen Tacheles reden, deshalb würde ich postwendend nachfragen, ob sie das ff bewußt weggelassen oder vergessen haben, oder ob sie § 489 Abs.1, Nr. 2 meinen.


    Ansonsten verweise ich auf den von mir genannten Kommentar.


    Schau mal bitte in Deine PN. Danke

    Hallo hgkg-felix und alle anderen,
    hier mal ein Zwischenbericht.
    Ich habe jetzt herausgefunden, dass es einen Kommentar zur Kündigungsmöglichkeit von Bausparverträgen für die Bausparkasen gibt. Dieser Kommentar ist Wüstenrot bekannt und wird von ihr auch stellenweise zitiert, natütlich nur die Passagen, die nicht für W’rot negativ sind. Der Schlichterspruch, der vor einigen Jahren im Falle BHW ergangen ist und dann nacheinander anderen BSKassen als „Vorlage“ diente, beinhaltet ebenfalls Passagen aus diesem Kommentar, natürlich ebenfalls nur die „unschädlichen“ für die BSKassen!
    Danach dürfte allen Beteiligten, also auch der damaligen und der momentan tätigen Ombudsstelle (durch mein Schreiben in Kenntnis gesetzt) klar sein, dass es nie eine Kündigungsmöglichkeit nach § 488 Abs. 3 BGB für die BSKassen gab und gibt!!! Wüstenrot bestreitet dies in ihrer Stellungnahme zu meinen Ausführungen immer noch (zum 2. Mal, was soll sie auch anderes machen) und bittet nun die Ombudsstelle um einen Schlichtungsspruch. Wenn Ihr also auf Eure Beschwerde an die Ombudsstelle eine Stellungnahme von Wüstenrot erhaltet – egal was W’rot behauptet oder wie sie reagiert - , empfehle ich in der Antwort zu schreiben, dass eine Kündigung nach § 488 Abs. 3 ausgeschlossen ist. Als Beweis nennt Ihr dann den Kommentar von Professor Dr. Peter O. Mülbert und Benedikt Schmitz, abgedruckt in der Festschrift für Norbert Horn, erschienen im Verlag de Gruyter. Auch darauf hinweisen, dass sowohl Wüstenrot als auch der Ombudsstelle dieser Kommentar bekannt ist und sie daraus weitere Einzelheiten entnehmen können.
    Da ich in einem meiner letzten Briefe an die Ombuds nach einer evtl übergeordneten bzw. vorgesetzten Stelle für die Ombuds fragte, kam prompt die Mitteilung, ob ich denn überhaupt noch einen Schlichtungsspruch begehre, wenn ich offensichtlich an der Vorgehenseise der Ombudsstelle Zweifel hege. Ich habe dann am 22.06. mitgeteilt, dass ich selbstverständlich einen Schlichterspruch begehre, da ich den Schlichtungsspruch aus der Vergangenheit für recht dubios und parteiisch halte. Gleichzeitig bat ich um Mitteilung, ob es schon einen Schlichterspruch für W’rot-Verträge gibt und wenn nein, warum W’rot dies immer noch trotz Untersagung durch die Ombudsstelle tun darf, und wenn ja, mögen sie mir bitte eine Kopie übersenden. Bis heute noch keine Antwort.
    Also hgkg-felix und alle anderen: Reicht Beschwerde bei den Ombuds ein, wenn bereits geschehen, bittet um Auskunft, ob es schon einen Schlichterspruch für W’rot-Verträge gibt, wenn ja, bittet um Übersendung einer Kopie. Wir müssen unsere Kräfte bündeln und mehr miteinander kommunizieren. Die wollen uns verschaukeln und arbeiten nur auf Zeitgewinn.
    Man darf gespannt sein, wie es weitergeht.

    Hallo hgkg-felix,


    ich denke dass Du alle Unterlagen genannt hast.Falls Du noch nicht geschrieben hast, bitte ich um folgendes:
    Da Wüstenrot Dir gegenüber behauptet hat, dass die Ombudsstelle bereits mehrere Verfahren zu Gunsten Wüstenrot, nicht irgendwelchen anderen aus der Vergangenheit, entschieden hat, bitte in Deinem Anschreiben an Ombuds darum, dies zu bestätigen und um Übersendung des entsprechenden Schlichterspruchs (ohne Datenschutz-Gelaber usw., einfach verlangen).
    Bei der Gelegenheit Frage an Rosine: Hast Du schriftlich bei der Ombudsstelle angefragt, ob es Schlichtungssprüche für Wüstenrot-Verträge gibt? Wenn noch nicht, würdest Du dies bitte schnellstens tun? Melde dich bitte.

    Hallöle Leute,


    bin gerade reingeschneit und lese Eure Mitteilungen. Zunächst zu Rosine:
    Ich denke schon, das Du bei Auszahlung raus bist, mit der Rückabwicklung wird das garantiert nix. Die Auszahlung käme sicherlich einer Einwilligung zur Beendigung gleich. Warum bietet Wüstenrot dem „hgkg-felix“ (Seite 13, unter dem 30. Mai) folgendes an, Zitat: -
    Wüstenrot bietet uns folgendes an: Wir sollen damit einverstanden sein, dass unsere Bausparverträge zum 30.04.2011 geendet haben. Im Gegenzug zahlt Wüstenrot uns den Zinsertrag bis zum Ende der neuen Kündigungsfrist (31.08.2011). - Dieses Angebot befristet Wüstenrot bis zum 03.06.2011. (Das sind nur noch 3 Arbeitstage).
    Wenn die Kündigung rechtens wäre, bräuchten sie nicht diese Erklärung!!!!!!
    Mich würde mal interessieren wie die Dame bei den Ombuds heißt und noch viel wichtiger ist folgende Antwort: Gibt es einen Schlichtungsspruch zu gekündigten Wüstenrotverträgen??? Wüstenrot hat bei mir auch damit argumentiert, daraufhin hat mir die Ombudsstelle bestätigt, dass es noch keinen Schiedsspruch zu gekündigten Wüstenrot-Verträgen gibt und die Ombudsstelle hat Wüstenrot untersagt, dies weiterhin zu behaupten. Es ist inzwischen Zeit vergangen, darum nochmals Rosine: Ergründe bitte den Namen der Dame und frage nach, ob es schon einen Schiedsspruch zu gekündigten Wüstenrot-Verträgen gibt!!!!!!! Am besten schriftlich.
    Und nun zu hgkg-felix:
    Hast Du denn nun (wie am 30.05. von mir vorgeschlagen) bei Wüstenrot und der Ombudsstelle um Kopien der angeblichen Schlichtungssprüche zu Wüstenrot-Verträgen gebeten???
    Abschließend folgender Hinweis: Ich hab unter dem 30. Mai über Ombudsstelle an Wüstenrot geantwortet, dass ich nach wie vor die Kündigung nach §488 Abs. 3 für rechtswidrig halte und ich ohne rechtmäßige Kündigung davon ausgehe, dass der Vertrag weiterhin besteht und ich am Jahresende die Zinsgutschrift erwarte und bereit bin diese Zinsen auch einzuklagen.